Abgrenzung zwischen angestellter Tätigkeit und selbständiger Tätigkeit als Handelsvertreter
Zur Abgrenzung von Selbstständigen und Angestellten ist weder isoliert auf die von den Parteien gewählte Einordnung des Vertrags oder die von diesen gewählte Bezeichnung als Angestellter oder Handelsvertreter noch alleine auf die tatsächliche Durchführung des Vertrags abzustellen. Entscheidend ist vielmehr gemäß der sog. Schwerpunkttheorie das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Handhabung.
Urteil des LAG Köln vom 13.02.2019 – Aktz. 9 Ta 229/18