CDH KurzMeldungen November 2024
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Das ist der erste Anstieg nach vier Rückgängen in Folge. Die Unternehmen zeigten sich zufriedener mit ihrer aktuellen Lage. Auch die Erwartungen hellten sich auf, bleiben aber von Skepsis geprägt. Die deutsche Wirtschaft konnte den Sinkflug vorerst stoppen.
Im Verarbeitenden Gewerbe hat sich der Abwärtstrend in diesem Monat nicht fortgesetzt. Dies war auf weniger pessimistische Erwartungen der Unternehmen zurückzuführen. Die laufenden Geschäfte beurteilten die Firmen allerdings deutlich schlechter. Auftragsmangel bleibt ein zentrales Problem. Die Kapazitätsauslastung gab um 1,2 Prozentpunkte nach und liegt mit 76,5 Prozent deutlich unter dem langfristigen Mittelwert von 83,4 Prozent.
Im Dienstleistungssektor drehte das Geschäftsklima wieder in den positiven Bereich. Die Unternehmen waren spürbar zufriedener mit der aktuellen Lage. Die Erwartungen konnten leicht zulegen. Insbesondere in Logistik, Tourismus und IT verbesserte sich die Stimmung.
Im Handel ist der Index etwas gestiegen. Während sich die Erwartungen auf niedrigem Niveau leicht verbesserten, waren die Händler weniger zufrieden mit den laufenden Geschäften.
Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima verschlechtert. Grund dafür waren pessimistischere Erwartungen der Unternehmen. Die aktuelle Lage beurteilten sie hingegen etwas besser.
Clemens Fuest, Präsident des ifo Instituts, München
Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 3. Quartal 2024 gegenüber dem 2. Quartal 2024 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,2 % gewachsen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, nahmen im 3. Quartal 2024 vor allem die staatlichen und die privaten Konsumausgaben zu. Im 2. Quartal 2024 ging die Wirtschaftsleistung nach den neuesten Berechnungen um 0,3 % zurück (bisher: -0,1 %), nach einem Plus zum Jahresbeginn (+0,2 %).
Im Vorjahresvergleich war das BIP im 3. Quartal 2024 preisbereinigt um 0,2 % höher als im 3. Quartal 2023. Preis- und kalenderbereinigt ergab sich hingegen ein Rückgang (-0,2 %), da ein Arbeitstag mehr zur Verfügung stand als im Vorjahreszeitraum.
Statistisches Bundesamt, Wiesbaden
Ohne die Berücksichtigung der Großaufträge war der Auftragseingang um 2,2 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang im 3. Quartal 2024 insgesamt um 4,2 % höher und ohne Großaufträge um 0,6 % niedriger als im 2. Quartal 2024. Für August 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang des Auftragseingangs von 5,4 % gegenüber Juli 2024 (vorläufiger Wert: -5,8 %).
Die positive Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im September 2024 ist insbesondere auf den deutlichen Anstieg im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) zurückzuführen. Hier lagen die Neuaufträge aufgrund mehrerer Großaufträge mehr als doppelt so hoch (+117,1 %) wie im Vormonat. Auch die Zuwächse von Auftragseingängen in der Automobilindustrie (+2,9 %) wirkten sich positiv aus. Negativ beeinflussten das Gesamtergebnis hingegen die Rückgänge im Bereich Metallerzeugung und -bearbeitung (-10,0 %) und im Maschinenbau (-3,6 %).
Im Bereich der Vorleistungsgüter ergab sich für den Auftragseingang im September 2024 ein Rückgang von 2,4 %. Bei den Investitionsgütern stieg der Auftragseingang um 8,3 %, bei den Konsumgütern um 3,8 %.
Die Aufträge aus dem Inland stiegen um 3,6 %, die Aufträge aus dem Ausland insgesamt um 4,4 %. Dabei stiegen die Auftragseingänge aus der Eurozone um 14,6 %, während die Aufträge von außerhalb der Eurozone um 1,6 % zurückgingen.
Umsatz im September 2024 um 1,4 % niedriger als im Vormonat
Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im September 2024 saison- und kalenderbereinigt 1,4 % niedriger als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2023 war der Umsatz kalenderbereinigt 4,4 % geringer. Für August 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 3,0 % gegenüber Juli 2024 (vorläufiger Wert: +3,2 %).
Statistisches Bundesamt, Wiesbaden
Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von Juli 2024 bis September 2024 um 1,9 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Im August 2024 stieg die Produktion gegenüber Juli 2024 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 2,6 % (vorläufiger Wert: +2,9 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2023 war die Produktion im September 2024 kalenderbereinigt 4,6 % niedriger.
Deutlicher Produktionsrückgang in der Automobilindustrie
In einem Großteil der Branchen des Produzierenden Gewerbes entwickelte sich die Produktion negativ. So fiel die Produktion in der Automobilindustrie im September 2024 saison- und kalenderbereinigt um 7,8 % im Vergleich zum Vormonat, nachdem sie im August 2024 um 15,4 % gestiegen war. Die deutlichen Schwankungen in der Automobilindustrie beeinflussten die Gesamtentwicklung der Produktion in den vergangenen Monaten stark. Auch der Produktionsrückgang in der chemischen Industrie (-4,3 %) wirkte sich im September 2024 negativ auf das Gesamtergebnis aus. Positiv entwickelte sich hingegen die Produktion im Maschinenbau (+1,7 %).
Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im September 2024 gegenüber August 2024 saison- und kalenderbereinigt um 2,7 % ab. Innerhalb der Industrie war ein Rückgang über alle drei Hauptgruppen zu verzeichnen: Die Produktion von Investitionsgütern sank um 4,0 %, die Produktion von Vorleistungsgütern um 1,6 % und die Produktion von Konsumgütern um 1,4 %. Außerhalb der Industrie sank die Energieerzeugung im September 2024 im Vergleich zum Vormonat um 2,1 % und die Bauproduktion um 1,4 %.
Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2023 sank die Industrieproduktion im September 2024 kalenderbereinigt um 5,2 %.
Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken
In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im September 2024 gegenüber August 2024 saison- und kalenderbereinigt um 3,3 % gesunken. Dies ist vor allem auf den Rückgang in der chemischen Industrie zurückzuführen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von Juli 2024 bis September 2024 um 2,2 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat September 2023 war die energieintensive Produktion im September 2024 kalenderbereinigt um 2,0 % niedriger. Eine Analyse zur Produktion der energieintensiven Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.
Statistisches Bundesamt, Wiesbaden
Dies ist der höchste Wert seit April 2022 – wobei das Niveau des Konsumklimas nach wie vor niedrig ist. Zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung äußern sich die deutschen Verbraucher allerdings erneut etwas pessimistischer. Dies zeigen die aktuellen Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM. Es wird seit Oktober 2023 gemeinsam von GfK und dem Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM), Gründer der GfK, herausgegeben.
Die gestiegene Anschaffungsneigung, aber vor allem die optimistischeren Einkommensaussichten führen dazu, dass das Konsumklima seine Erholung fortsetzen kann. Ein moderater Rückgang der Sparneigung um 4,8 Punkte unterstützt diese positive Entwicklung.
„Nach der leichten Verbesserung im Vormonat steigt das Konsumklima weiter an. Es klettert auf den höchsten Wert seit April 2022. Damals wurden, nach Beginn des Ukraine-Krieges, -15,7 Punkte gemessen“, erklärt Rolf Bürkl, Konsumexperte beim NIM. „Aber trotz des Anstiegs bleibt das Niveau des Konsumklimas nach wie vor überaus niedrig. Die Verunsicherung durch Krisen, Kriege und gestiegene Preise ist derzeit immer noch sehr ausgeprägt und verhindert, dass für den Konsum positive Faktoren, wie spürbare reale Einkommenszuwächse, nicht ihre volle Wirkung entfalten können. Meldungen über eine steigende Zahl an Unternehmensinsolvenzen und über Beschäftigungsabbaupläne bzw. Produktionsverlagerungen ins Ausland verhindern zudem eine deutlichere Erholung der Konsumstimmung“.
Negativtrend der Konjunkturerwartung setzt sich fort
Im Gegensatz zur Konsumstimmung sehen die deutschen Verbraucher die konjunkturelle Entwicklung für die kommenden 12 Monate erneut etwas pessimistischer. Die Konjunkturerwartungen sinken zum dritten Mal in Folge. Mit einem geringen Minus von 0,5 Zählern weist der Konjunkturindikator aktuell 0,2 Punkte auf. Ein geringerer Wert wurde zuletzt im März 2024 mit -3,1 Punkten gemessen.
So hat auch die Bundesregierung ihre ursprüngliche Prognose für das Wirtschaftswachstum in diesem Jahr nach unten revidiert. Beim Bruttoinlandsprodukt wird jetzt ein Minus von 0,2 Prozent erwartet.
Einkommenserwartungen setzen Erholung fort
Die Erwartungen bezüglich der künftigen finanziellen Lage des eigenen Haushalts in den kommenden 12 Monaten wird von den Befragten zum zweiten Mal in Folge etwas optimistischer eingeschätzt. Der Indikator Einkommenserwartung legt gegenüber dem Vormonat um 3,6 Zähler zu und klettert damit auf 13,7 Punkte. Gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Vorjahres beträgt das Plus deutliche 29 Punkte.
Sinkende Inflationsraten in Verbindung mit deutlich steigenden Löhnen und Gehältern lassen derzeit die realen Einkommenszuwächse signifikant steigen. Auch die Rentner verfügen derzeit über reale Zuwächse bei ihren Einkünften. Dies nährt den Einkommensoptimismus.
Anschaffungsneigung klettert auf höchsten Stand seit März 2022
Der steigende Einkommensoptimismus sorgt bei der Anschaffungsneigung für Rückenwind. Der Indikator gewinnt 2,2 Zähler hinzu und weist nun -4,7 Punkte auf. Dies ist der höchste Stand seit mehr als zweieinhalb Jahren: Im März 2022 wurde zuletzt mit -2,1 Punkten ein besserer Wert gemessen. Die Anschaffungsneigung zeigt also momentan einen leicht steigenden Trend. Allerdings ist das Niveau nach wie vor sehr niedrig. Zudem können weitere belastende Umstände in den nächsten Monaten hinzukommen: Die Arbeitslosigkeit und die Zahl der Unternehmensinsolvenzen sind zuletzt leicht angestiegen. Dies wird die Sorgen um den Arbeitsplatz bei einer Reihe von Beschäftigten erhöhen. Und diese Sorge kann ein belastender Faktor für die Konsumneigung sein.
GFK SE, Nürnberg; Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM)©
Mit Blick auf die schwierigen gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die Handelsumsätze der vergangenen Monate passt der HDE zudem seine Jahresprognose an und geht nun für den gesamten Einzelhandel in 2024 von einem nominalen Umsatzplus gegenüber dem Vorjahr von ebenfalls 1,3 Prozent aus.
„Die Entwicklung des Weihnachtsgeschäfts fügt sich in das Gesamtjahr 2024 ein, die Umsätze bleiben trotz eines schwierigen Umfelds und vieler Ungewissheiten stabil. Es ist eine Binsenweisheit, dass der Konsum zu einem hohen Anteil Psychologie ist. Und hier sieht es aktuell nicht richtig gut aus. Krieg in der Ukraine, Kämpfe im Nahen Osten und große wirtschaftliche Verunsicherung. Das führt dazu, dass die Menschen ihr Geld eher zusammenhalten“, so HDE-Präsident Alexander von Preen. Trotz der weit verbreiteten schlechten Stimmung planen die Deutschen im Durchschnitt Ausgaben für Weihnachtsgeschenke in Höhe von durchschnittlich 297 Euro – das sind zwei Euro mehr als im Vorjahr. Das ist ein Ergebnis einer Umfrage des Handelsblatt Research Institutes bei über 2.000 Personen im Auftrag des HDE. Hier zeigt sich auch, dass etwas mehr als die Hälfte der Menschen gleich viel wie im Vorjahr in Weihnachtsgeschenke investieren will, elf Prozent planen mit einer Steigerung, 24 Prozent mit einer Reduzierung der Ausgaben. Besonders häufig greifen die Befragten bei der Auswahl der Weihnachtsgeschenke demnach bei Geschenkgutscheinen, Spielwaren und Kosmetik oder Körperpflegeprodukten zu.
Auf Unternehmensseite erwarten 53 Prozent der Nicht-Lebensmittelhändler ein schlechteres oder deutlich schlechteres Weihnachtsgeschäft als im Vorjahr. Das ist das Ergebnis einer HDE-Unternehmensumfrage unter knapp 300 Handelsunternehmen aller Größen, Standorte und Branchen in Deutschland. Optimistischer sind demnach vor allem Unternehmen aus den Bereichen Sportartikel, Spielwaren, Unterhaltungselektronik sowie Uhren und Schmuck. Von Preen: „Die Bedeutung der letzten beiden Monate für das Wohl und Wehe des Geschäftsjahres ist in vielen Handelsbranchen enorm. So erzielen in dieser Zeit Spielwarenhändler fast ein Viertel ihres Jahresumsatzes, bei Glas, Keramik und Büchern liegt dieser Wert ebenfalls bei über 23 Prozent. Auf den gesamten Einzelhandel mit allen seinen Teilbranchen gerechnet liegt der Umsatzanteil von November und Dezember bei 18,5 Prozent des Jahresumsatzes.“
Sowohl im Weihnachtsgeschäft als auch auf das ganze Jahr betrachtet wird der Onlinehandel 2024 nicht mehr der Wachstumstreiber wie noch vor einigen Jahren sein: Die Weihnachtsumsätze in diesem Bereich werden um nominal 1,4 Prozent im Vergleich zu 2023 steigen, hier liegt der Umsatz dann bei 21,5 Milliarden Euro. Für das Gesamtjahr liegt das Plus dann bei nominal plus zwei Prozent. Der Onlinehandel hatte während der Corona-Zeit einen enormen Schub erhalten und ein hohes Umsatzniveau erreicht, das derzeit schwer zu übertreffen ist.
Handelsverband Deutschland (HDE), Berlin
Mehr als ein Drittel (37 Prozent) der Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus bewerten ihre aktuelle Lage als schlecht oder sehr schlecht. So lautet das Ergebnis der jüngsten Konjunkturerhebung des VDMA, an der 938 Mitgliedsunternehmen im September teilnahmen. Zwar stuft immerhin ein gutes Viertel (28 Prozent) der Firmen die Lage noch als gut oder sehr gut ein. Doch auch die Aussichten sind nicht rosig: Rund 8 von 10 Unternehmen rechnen nicht damit, dass sich die Lage im nächsten halben Jahr bessert, etwa jedes fünfte Unternehmen erwartet sogar eine abermalige Verschlechterung der aktuellen Situation.
„Im Vergleich zum letzten Erhebungszeitpunkt vor drei Monaten hat sich die Stimmung in den Firmen nochmals deutlich spürbar verschlechtert. Das verwundert nicht: Das Geschäftsumfeld ist weiterhin geprägt von zahlreichen Krisen. Das ist für sich genommen nichts Neues, leider! Doch es fehlt an politischer Entschlossenheit, an den richtigen Stellschrauben zu drehen, um diesen Krisen wirkungsvoll zu begegnen“, sagt VDMA-Chefvolkswirt Dr. Ralph Wiechers. „Eine politische Hängepartie kann sich unser Land nicht leisten. Die im Kern richtigen, wenn auch kleinen Ansätze der Wachstumsinitiative müssen schnell umgesetzt werden. Bund und Länder sind in der Pflicht! Wahltaktische Spiele sind fehl am Platz.“
Skepsis auch für 2025
In der Folge schauen nur wenige Unternehmen positiv auf das zu erwartende Gesamtergebnis 2024. Rund 40 Prozent erwarten einen nominalen Umsatzrückgang im laufenden Jahr, weitere 27 Prozent eine Stagnation ihrer Umsätze. Auch mit Blick auf 2025 herrscht, wenn auch knapp, mehrheitlich Skepsis: Über die Hälfte der Unternehmen (54 Prozent) erwartet kein nominales Umsatzwachstum. 32 Prozent der Befragten sehen eine Stagnation ihres Umsatzes für 2025 als realistisch an. „Damit dürfte nach einem für die meisten Unternehmen mageren Jahr 2024 auch 2025 eine sehr herausfordernde Zeit werden. Der schwache Auftragseingang der vergangenen Monate hat dazu geführt, dass die Auftragsbestände mittlerweile vielerorts aufgezehrt sind. Folglich stuft mehr als ein Drittel (37 Prozent) der Unternehmen die eigene Auftragssituation mit Blick auf die nächsten sechs Monate als großes oder sehr großes Risiko ein. Denn ausbleibende neue Aufträge schlagen damit direkt auf die Produktion durch“, sagt Wiechers.
Krise in zentralen Kundenbranchen trifft auch Maschinenbau
Mit Blick auf die Kundenbranchen des Maschinen- und Anlagenbaus zeigen sich deutliche Unterschiede. Unter anderem die pharmazeutischen Erzeugnisse, die Medizintechnik und die Verteidigungsindustrie sowie die Luft- und Raumfahrt fallen positiv auf. Mit der Automobilindustrie, dem Maschinenbau selbst sowie der Bauindustrie sind derzeit hingegen drei wichtige Kundenbranchen schwer gebeutelt. „Besonders schwierig sieht es in der Automobilindustrie aus. Drei Viertel der befragten Unternehmen beurteilt die Lage dort als schlecht oder sehr schlecht, und zwar anhaltend. Nur jedes zwanzigste Unternehmen erwartet eine Entwicklung zum Positiven in den nächsten sechs Monaten. Unwesentlich besser stellt sich die Situation im Maschinenbau selbst oder in der Bauindustrie dar. In beiden Kundenbranchen schätzen mehr als die Hälfte der Unternehmen aktuell die Lage als negativ ein. Nur etwa jedes zehnte Unternehmen erwartet eine positive Entwicklung in den nächsten sechs Monaten“, erläutert Wiechers.
USA mit guten Perspektiven, Inland besonders mau
Die regionalen Absatzchancen werden ebenfalls uneinheitlich beurteilt. Vergleichsweise positiv sieht es in den USA aus. Etwa jedes dritte Unternehmen wertet die aktuellen Absatzchancen dort als gut oder sogar sehr gut. Nur 10 Prozent der Unternehmen sehen für die USA in den nächsten sechs Monaten eine Abschwächung kommen, rund jeder dritte Betrieb erwartet sogar weitere Besserung. Die aktuellen Absatzchancen in Deutschland werden hingegen besonders negativ gesehen. Mehr als die Hälfte der Unternehmen empfinden diese als schlecht oder sehr schlecht. Lediglich 13 Prozent erwarten eine Besserung der Absatzchancen im nächsten halben Jahr von zumeist bereits niedrigem Niveau. Kaum besser sieht es in China aus: fast jedes zweite Unternehmen kommt zum Urteil „schlecht“ oder „sehr schlecht“ bei den aktuellen Absatzchancen und nur jedes fünfte Unternehmen sieht eine Besserung der Lage im kommenden halben Jahr.
Politischer Handlungsbedarf wächst
Der politische Handlungsbedarf und die Erwartungen der Maschinenbauindustrie sind groß. Insbesondere die überbordende Bürokratie empfinden die Unternehmen als störend. 92 Prozent der Unternehmen sehen hier einen vordringlichen politischen Handlungsbedarf. Aber auch bei der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (85 Prozent) und der Modernisierung der Infrastruktur (80 Prozent) sehen die Befragten akuten Bedarf. „Die Politik muss endlich die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen fürs Investieren und Innovieren verbessern, damit die heimischen Unternehmen im internationalen Wettbewerb bestehen können. Die Geduld vieler Entscheidungsträger in den Unternehmen ist überstrapaziert, mehr noch: am Ende!“, mahnt der VDMA-Chefvolkswirt.
VDMA e.V. Frankfurt/Main
Doch vielfach können Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld immer gezahlt haben, dieses nicht einfach wieder einstellen. Dieses gilt selbst dann, wenn die Zahlung von Weihnachtsgeld an keiner Stelle der bestehenden Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern genannt wird und die Zahlung an sich damit immer freiwillig erfolgte. Ein Anspruch kann sich im Übrigen auch daraus ergeben, dass die vom Arbeitgeber getroffenen vertraglichen Vorkehrungen sich im Nachhinein als unwirksam erweisen.
Eine in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos gezahlte Weihnachtsgratifikation begründet einen unmittelbaren Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf Erhalt dieser Sonderzahlung – aus sog. betrieblicher Übung. Ansprüche, die in dieser Art und Weise begründet wurden, können nachträglich nur durch allgemeine vertragliche Gestaltungen, etwa die einvernehmliche Vertragsänderung oder Änderungskündigung, aufgehoben werden. Benötigt wird damit zwingend die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers.
Freiwilligkeitsvorbehalt
Hat sich der Arbeitgeber nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich zur Zahlung verpflichtet und findet kein Tarifvertrag auf das Unternehmen Anwendung, der eine solche Zahlung vorschreibt, kann der Arbeitgeber jedoch bei jeder Zahlung seinen Bindungswillen für die Zukunft ausdrücklich ausschließen. Dies kann der Arbeitgeber tun, indem er die Zahlung jeweils als eine freiwillige Leistung bezeichnet, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird, dem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt. Seit der gesetzlichen Ausweitung der AGB-Kontrolle auf Arbeitsverträge müssen derartige vertragliche Formulierungen allerdings eindeutig und unmissverständlich gefasst sein. Geht aus der Formulierung eines Standardarbeitsvertrags nämlich nicht eindeutig hervor, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzuwendung ausgeschlossen werden soll oder nicht, so geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers.
Aus einer entsprechenden Formulierung im Arbeitsvertrag muss somit eindeutig hervorgehen, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzuwendung ausgeschlossen werden soll oder nicht. Mit der Wirksamkeit von solchen nicht ganz eindeutig gefassten Freiwilligkeitsvorbehalten bei Sonderzuwendungen hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in den letzten Jahren bereits mehrfach zu befassen (10 AZR 914/08; 10 AZR 671/09). Die Beachtung des Transparenzgebotes war in diesen Fällen entscheidend für die Frage, ob die dortigen Freiwilligkeitsvorbehalte als wirksam erachtet wurden. Verwendet der Arbeitgeber nämlich Formulierungen, die einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers nahe legen, kann er diesen Rechtsanspruch nicht gleichzeitig durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt ausschließen. Eine solche widersprüchliche Vertragsbestimmung könnte den Arbeitnehmer nämlich davon abhalten, seine Rechte geltend zu machen. Darin sehen die Gerichte dann eine unangemessene und damit unwirksame Vertragsbestimmung. Worte wie „widerruflich“ oder „Widerruf“ haben damit in solchen Klauseln nichts verloren. Denn ein Widerruf setzt ja bekanntlich voraus, dass ein Anspruch überhaupt erst einmal entstehen konnte.
Widerrufsvorbehalt
Gerade in Arbeitsverträgen älteren Datums finden sich noch häufig sogenannte Widerrufsvorbehalte – wie beispielsweise die Klausel „eventuelle zusätzliche Zahlungen, insbesondere Gratifikationen, Prämien oder sonstige Sondervergütungen werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gezahlt“, die lange Zeit für wirksam angesehen wurden. Laut einem Urteil des BAG sind allerdings durch das Inkrafttreten der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht derartige Klauseln in Formulararbeitsverträgen unwirksam (Az. 5 AZR 364/04). Nach Auffassung der Richter kann ein solcher Widerrufsvorbehalt nur wirksam arbeitsvertraglich vereinbart werden, wenn der Widerruf nicht zu einem Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsvertrages führe. Diese Grenze sei gewahrt, wenn der widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 bis 30 % des Gesamtverdienstes liege. Zudem müsse sowohl die widerrufliche Leistung nach Art und Höhe eindeutig sein, als auch der Widerrufsvorbehalt zumindest die Richtung angeben, aus der ein Widerruf möglich sein soll. Als möglicher Widerrufsgründe wird z.B. auch die wirtschaftliche Notlage des Unternehmens genannt. Es müsse damit nicht nur der Widerruf, sondern auch die Widerrufsgründe zumindest ansatzweise im Arbeitsvertrag geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, ist ein Widerruf von Sonderzahlungen basierend auf einer wie oben angeführten Vertragsformulierung unwirksam.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz spielt bei der Gewährung von Weihnachtsgeld immer wieder eine Rolle. Dieser verbietet nämlich dem Arbeitgeber, einzelne Mitarbeiter willkürlich insgesamt oder teilweise von dieser Sonderzuwendung auszuschließen. Das BAG hat es in dieser Hinsicht wegen einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz für unzulässig angesehen, Arbeitnehmern, die in der Vergangenheit ihre Zustimmung zu schlechteren Arbeitsbedingungen oder zu geringerer Bezahlung verweigert hatten, bei besserer Geschäftslage nunmehr von der Weihnachtsgeldzahlung auszunehmen. Das gelte selbst dann, wenn diese Arbeitnehmer vorübergehend sogar mehr verdient hätten als ihre Kollegen, die die Einschnitte akzeptiert hätten. Das BAG führte in den damaligen Entscheidungsgründen (Az. 10 AZR 570/6) aus, dass der vom Arbeitgeber beanspruchte Zweck dieser Sonderzahlung, die Einbußen derjenigen Arbeitnehmer auszugleichen, die einen Sanierungsbeitrag geleistet hatten, auf Grund der weiteren in der Weihnachtsgeldzusage enthaltenen Voraussetzungen und Bedingungen – Gratifikation für vergangene und zukünftige Betriebstreue – nicht erreicht werden konnte. Denn, wenn der Arbeitgeber alle oder mehrere Zwecke verfolge, dürfe er nicht solche Arbeitnehmer von der Leistung ausnehmen, die die verfolgten Ziele zumindest teilweise auch erfüllten. Ansonsten werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Zusammenfassend wird deutlich, dass der Arbeitgeber für eine bestehende Sicherheit, Weihnachtsgeld in einem Jahr auch mal nicht zahlen zu müssen, so einiges zu beachten hat.
Das wichtigste in Kürze
- Ein entstandener Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung kann nur durch einvernehmliche Vertragsänderung oder Änderungskündigung wieder aufgehoben werden.
- Die Beachtung des Transparenzgebotes ist entscheidend für die Frage, ob ein Freiwilligkeitsvorbehalt wirksam ist.
- Widerrufsvorbehalte im Arbeitsvertrag sind unwirksam, wenn nur der Widerruf, und nicht auch die Widerrufsgründe zumindest ansatzweise genannt werden.
- Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber, einzelne Mitarbeiter willkürlich insgesamt oder teilweise von einer Sonderzuwendung auszuschließen.
Das beklagte Unternehmen hatte hiergegen eingewandt, dass diesem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges entgegen stünde, dass der Handelsvertreter über die erforderlichen Informationen bereits verfüge, unter anderem weil er sich alle Informationen aus einem elektronischen Agenturinformationssystem durch einfachen Klick auf einen USB-Stick habe sichern können. Die Geltendmachung des Anspruchs sei deshalb treuwidrig.
Ob der Handelsvertreter mit dem Zugriff auf das sog. „Reporting-Web-System“ tatsächlich über alle Informationen dergestalt verfügt hatte, dass die Geltendmachung seines Informationsbedürfnisses rechtsmissbräuchlich gewesen wäre, blieb auch in einem u.a. zu diesem Punkt erstellten Sachverständigengutachten offen.
Mit Teilurteil vom 16. August 2024 – Aktz. 2-21 O 224/20 stellte das LG Frankfurt fest, dass mangels Kenntnis und eigenem Sachverstandes eine Beurteilung des Informationsgehalts der über das „Reporting-Web-System“ (seinerzeit) verfügbaren Daten und des so ggf. vermittelten Kenntnisstandes des klagenden Handelsvertreters nicht möglich sei. Dies gehe zu Lasten dem für den Einwand darlegungs- und beweisbelasteten beklagten Unternehmen. Dies folge aber auch daraus, dass der Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erteilen sei und daher grundsätzlich ein Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ebenso wenig genüge wie gesammelte Provisionsabrechnungen. Dem Anspruch des Klägers stehe daher weder eine etwaige Perpetuierung von Daten im Reporting-Web noch im periodisch übermittelte Aufstellungen der Beklagten entgegen. Der Geltendmachung des Anspruchs stehe damit keine Treuwidrigkeit entgegen. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges stehe dem Handelsvertreter zu.
Mehr erfahren Interessierte in der Infothek Recht auf der Seite www.cdh.de/urteil. Das Urteil des LG Frankfurt ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.
Also können beispielsweise auch Pelletheizungen oder solarthermische Anlagen, auch in Kombination, förderfähig sein. Die Förderung erfolgt in Form eines Investitionszuschusses durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Bis zu 30 Prozent der förderfähigen Nettogrundfläche von Nichtwohngebäuden können gefördert werden. Auf dieser Grundlage wird ermittelt, wie hoch die maximal förderfähigen Kosten sind. Je nach Maßnahme, können das bis zu 30 Prozent, bei einer besonders energieeffizienten Wärmepumpe sogar bis zu 35 Prozent der förderfähigen Investitionskosten sein. Die Betriebsgröße spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist, dass die neue Heizungstechnik zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt. Wärmepumpen und Pelletheizungen erfüllen in der Regel dieses Kriterium.
Berechnet und bestätigt wird die Erfüllung dieser Förderbedingung vom einbauenden Fachbetrieb oder einem Energieeffizienzexperten. Letztere und zum Teil auch die einbauenden Fachbetriebe sind in einer Liste der Deutschen Energie-Agentur (DENA) zu finden.
Notwendige Vertragsbedingungen beachten
Für den Förderantrag unter www.meine.kfw.de wird neben dieser Bestätigung auch ein entsprechender Liefer- und Leistungsvertrag mit dem Heizungsbauer, der zusammen mit dem Antrag hochgeladen werden muss. Beim Vertragsabschluss muss unbedingt darauf geachtet werden, dass dieser entweder eine aufschiebende oder eine auflösende Bedingung enthält. Die aufschiebende Bedingung muss bewirken, dass der Vertrag erst gültig wird, wenn die KfW-Förderung bestätigt ist. Bei einer auflösenden Bedingung bleibt der Vertrag gültig, bis entschieden ist, dass keine Förderung erfolgt.
Förderungen kombinierbar
Die KfW empfiehlt, einen Energieeffizienzexperten zu beauftragen, der die Immobilie energetisch bewertet und feststellt, ob vor einem Heizungstausch weitere Maßnahmen, wie eine Dämmung oder ein Austausch der Fenster nötig sind und ob die in Auge gefasste Heizungstechnik zum energetischen Zustand des Gebäudes passt. Das ist vor allem deshalb interessant, weil das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) energetische Sanierungsmaßnahmen, wie Fassadendämmungen oder den Austausch von Fenstern ebenfalls mit Investitionszuschüssen fördert. Ähnlich wie bei der Förderung des Heizungsaustausches sind auch hier technische Mindestanforderungen zu erfüllen, die durch einen Energieeffizienzexperten bestätigt werden müssen. Diese Förderung kann mit der Förderung des Heizungstausches kombiniert werden.
Rückwirkende Förderung bis Ende November möglich
Wer zwischen dem 2. Januar und dem 31. August 2024 eine neue Heizung hat einbauen lassen, die die Förderbedingungen erfüllt, oder einen entsprechende Vertrag abgeschlossen hat, kann noch bis Ende November rückwirkend über das Zuschussportal auf www.meine.kfw.de einen Zuschussantrag stellen.
Für alle anderen stehen laut Aussage der KfW stehe aber genügend Fördermittel zur Verfügung, so dass sich kein Antragsteller Sorgen machen muss, keine Förderung zu erhalten, wenn er nicht sofort seinen Förderantrag stellt.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat kürzlich über die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides für eine Abschleppmaßnahme durch die Behörde entschieden. Diese hatte ein mit Kraftstoff betriebenes Fahrzeug abschleppen lassen, weil es in einem Bereich geparkt war, in dem mit einem Zusatzzeichen die Parkerlaubnis auf Elektrofahrzeuge beschränkt war.
Ein weiteres unter dem Zusatzzeichen befindliches Zusatzzeichen regelte, dass ein Parkschein erforderlich ist. Der Fahrzeughalter des abgeschleppten Fahrzeuges vertrat die Auffassung, dass das zweite Zusatzzeichen eine alternative Parkerlaubnis regele und erhob gegen den Kostenbescheid über die Abschleppmaßnahme Klage. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen, was vom zuständigen Berufungsgericht bestätigt
wurde. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass der Kläger gegen die Parkerlaubnis nur für Elektrofahrzeuge mit Parkschein verstoßen hat. Diese Parkregelung sei für jedermann erkennbar gewesen. Es sei höchstrichterlich entschieden, dass sich ein Zusatzzeichen jeweils auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen, das seinerseits ein Zusatzzeichen sein kann, bezieht. Im Übrigen sei die Abschleppmaßnahme auch verhältnismäßig gewesen, da die Ladestation für gesetzlich privilegierte Elektrofahrzeuge für die Dauer des Parkvorgangs des Klägers nicht zur Verfügung gestanden hat (OVG NRW, Beschluss vom 13.04.2023 – 5 A 3180/21).
Der Handelsvertreterverband Köln Bonn Aachen eV, der rheinische Ableger des CDH Dachverbandes, lädt mit seiner legendären Kostümsitzung zum jecken Treiben in die Karnevalshochburg Köln ein.
Die Karnevalssitzung des HandelsVertreterVerbandes Köln Bonn Aachen eV hat bereits eine langjährige Tradition. Mit spektakulären Kostümen und einem echten Staraufgebot im Unterhaltungsprogramm erleben Sie einen himmlisch jecken Abend mit den löstigen Handelsvertretern.
Der Elferrat und sein Präsident Marcel Hergarten würden sich sehr freuen, Sie als Gast auf der Kostümsitzung begrüßen zu dürfen.
Karte für die Karnevalssitzung: 49,50 €
Imbiss: 25,00 €
Sichern Sie sich bereits jetzt Ihre Plätze! Bitte senden Sie Ihre Kartenwünsche per Email info@cdhkoeln.de oder per Fax unter: 0221-1605678.
Kostümsitzung in der Flora
21. Februar 2025 | Einlass: 17:45 Uhr
Am Botanischen Garten 1a
50735 Köln
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- Für Ihre Kollegen, die jetzt auf Ihre Empfehlung zu uns kommen, entfällt der Mitgliedsbeitrag 2024!
Wir lieben Gin! Wir lieben Kaffee! Beides geschmacklich miteinander zu verbinden war unser Ziel und das haben wir seit 2020 gleich zweimal perfektioniert:
THE COFFEE GIN Destilliert mit Kaffeebohnen aus dem Süden Kolumbiens, kombiniert mit Vanille, Schokolade und Orange. Der authentischste Kaffeegeschmack den Sie je in einem Gin erlebt haben.
THE CASCARA GIN Die aromatische Schale der Kaffeekirsche – Cascara genannt – wird bei diesem Gin als Botanical verwendet und sorgt für einen fruchtig-floralen Kick, den man so noch nie geschmeckt hat. Pur schon exquisit, wird THE CASCARA GIN zusammen mit dem Tonic der Wahl absolut unschlagbar.
THE GIN wurde bereits mit mehreren Titeln und Bestnoten ausgezeichnet. THE CASCARA GIN wurde bei den World Gin Awards 2022 als bester Contemporary Style Gin Österreichs ausgezeichnet. THE COFFEE GIN wurde vom renommierten Gourmet-Magazin Falstaff mit 92 Punkten ausgezeichnet.
Lassen Sie uns gemeinsam weitere Erfolge erzielen! Wir suchen Handelsvertreter und Handelsvertreterinnen in Deutschland, die Erfahrung in der Spirituosen-Branche haben und über ein gutes Netzwerk verfügen.
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um THE GIN auf dem deutschen Markt zu vertreiben.
E-Mail: office@the-gin.at
Telefon: 0043 699 19013427
Weitere Informationen über das Unternehmen und zum Produkt finden Sie auf www.the-gin.com.
In dieser Ausgabe: 1. So überprüfen Sie Ihre Texte mit System 2. Adjektive gekonnt verwenden
1. Texte überprüfen leicht gemacht
Bevor Sie Ihre Texte versenden oder online stellen, sollten Sie sie wirklich immer überprüfen. Denn nur so finden Sie Grammatikfehler, ungenaue Formulierungen und andere Fehler. Damit Ihre Leser*innen einen makellosen, gut lesbaren Text erhalten und Sie mit ihm einen guten Eindruck hinterlassen.
5 Tipps für die Textüberprüfung:
Abstand gewinnen
Schnell wird man dem eigenen Text gegenüber »betriebsblind«. Da hilft es, ihn einen Tag lang liegen zu lassen. Am nächsten Tag fallen Ihnen mit Sicherheit mehr verbesserungswürdige Dinge auf (wie Schachtel- oder Bandwurmsätze, unnötiger Branchenjargon, Unlogisches oder Rechtschreibfehler).
Text ausdrucken
Lesen Sie ihn nicht nur am Bildschirm. Auf Papier ausgedruckt erhalten Sie einen frischen Blick auf den Text. Dabei wichtig: Nutzen Sie für den Ausdruck eine andere Schriftart / Schriftgröße als am Bildschirm.
Leseort wechseln
Lesen Sie den Text nicht dort, wo Sie ihn geschrieben haben. Also mal vom Schreibtisch zum Sofa gehen und dort lesen. Sie nehmen so eher die Perspektive anderer Leser*innen ein und bemerken Fehler und Miss- und Unverständliches leichter.
Lesen Sie sich Ihren Text laut vor
So fallen Ihnen viel leichter Verständnisfallen und holprige Stellen auf. Denn was sich nicht gut vorlesen lässt, ist auch beim stillen Lesen kein guter Text.
Mehrere Durchgänge
Lesen Sie Ihren Text mehrmals durch. Denn man kann kaum auf alles gleichzeitig achten: auf Rechtschreibung und Grammatik, auf kurze Sätze, auf treffende Formulierungen und auf guten Ausdruck.
2. Adjektive gekonnt verwenden
Mit den falschen Adjektiven können Sie Ihren Text so richtig schön verderben. Adjektive können übelst nerven, sind hohle Floskeln, wie hier:
- Als Web-Designer bieten wir Ihnen professionelle, individuelle Lösungen.
- Wir betreiben zielgerichtetes Marketing für Ihre Produkte.
- Genießen Sie unseren zeitnahen Service.
Potentielle Kund*innen klicken hier schon entnervt weg. Arbeiten Sie besser mit anschaulichen Details.
- Als Web-Designer klären wir mit Ihnen ausführlich, welche Vorstellungen und Ansprüche Sie an Ihre Website haben und gestalten sie dann nach Ihren Wünschen.
- Wir bringen für Sie Ihre Produkte mit ausgefallenem Marketing an die Kund*innen.
- Bestellen Sie heute bis 17:00; wir liefern noch heute aus.
Auch das braucht es nicht
- Der Verkehr kam zum
völligenStillstand. - Das können wir mit
absoluterGewissheit bestätigen. - In diesem Bereich gibt es noch
erheblichenBedarf an Fachkräften. - Das Ergebnis war eine
großeEnttäuschung für uns.
Die Information ist hier bereits im Substantiv enthalten, so dass das Adjektiv einen Pleonasmus (Doppelung) bildet.
Fragen Sie sich besser bei jedem Adjektiv, das Sie in Ihrem Text verwenden wollen, ob auch das Gegenteil Sinn ergibt. Wenn ja: stehenlassen. Ändert sich der Sinn des Satzes, wenn Sie es streichen? Wenn nein: weglassen.
Keine Superlativitis
Auch wenn Ihr Bedürfnis groß ist, in Ihrem Text Einzigartigkeit für Ihr Produkt oder Ihren Service herauszustellen, steigern Sie besser nicht die Adjektive zum betreffenden Superlativ.
- Unser Sauger saugt am perfektesten.
- Unsere Meldungen sind die aktuellsten.
- Genießen Sie die einfachste Handhabung unseres KX 3000.
Achten Sie also darauf, dass Ihre Adjektive:
- wirklich notwendig sind und echten Informationsgehalt haben,
- zusammen mit einem Substantiv kein Phrasen-Wortpaar darstellen,
- einen Superlativ bilden, der sinnvoll und korrekt ist.