CDH Nordost KurzMeldungen März
Wesentliche Änderungen im Recht der GbR
Zusammenfassend kann zu den Neuerungen rund um die GbR festgehalten werden:
– Die Rechtsfähigkeit der GbR ist gesetzlich anerkannt.
– Die GbR kann selbst ein Gesellschaftsvermögen haben (Aufgabe des Gesamthandprinzips).
– Es gibt ein fakultatives Register (sog. Gesellschaftsregister), in das die GbR eingetragen werden kann. Eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat dann den Rechtsformzusatz „eGbR“ zu führen. Zwingend vorgeschrieben ist die Eintragung der GbR nur dann, wenn die Gesellschaft an Rechtsvorgängen teilnehmen soll, die ihrerseits an eine Eintragung in einem öffentlichen Register anknüpfen, d.h. insbesondere bei einer Umwandlungsmaßnahme nach dem Umwandlungsgesetz (also Zusammenführung mit oder Umwandlung zu einer anderen Gesellschaft), beim Erwerb oder Halten von Grundbesitz und beim Erwerb oder Halten von Geschäftsanteilen an einer GmbH
– Die GbR wird vom unveränderten (Fort-)Bestand des Kreises ihrer Gesellschafter zu einem gewissen Grad entkoppelt: Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht mehr zwangsweise zur Auflösung der Gesellschaft, sondern es gilt nunmehr der Grundsatz der Fortsetzungsfähigkeit.
– Das Stimmrecht wie auch die Teilnahme an Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft richtet sich künftig nicht mehr nach der Zahl der Köpfe der Gesellschafter, sondern nach ihren monetären und sonstigen Leistungsbeiträgen (und damit im Grundsatz wie im Kapitalgesellschaftsrecht).
– Für die ins Gesellschaftsregister eingetragene GbR besteht grundsätzlich Sitzwahlfreiheit.
– Die ins Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann künftig (aktiv) an allen umwandlungsrechtlichen Vorgängen teilnehmen; insbesondere kann die GbR in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, etc.) identitätswahrend überführt werden.
– Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister führt zur Mitteilungspflicht an das Transparenzregister.-
Nun aber etwas detaillierter:
Ziel des MoPeG ist es unter anderem, das Personengesellschaftsrecht fortzuentwickeln und eine Publizität für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) herzustellen. So wurde das Gesellschaftsregister geschaffen und die bisherigen gesetzlichen Regelungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der GbR wurden auf neue Grundlagen gestellt.
Das Gesetz unterscheidet nunmehr zwischen rechtsfähiger Gesellschaft und nicht-rechtsfähiger Gesellschaft. Die Rechtsfähigkeit einer GbR war zwar vorher durch die Rechtsprechung anerkannt, nun wurde sie aber in der neuen Fassung des § 705 Abs. 2 BGB gesetzlich festgeschrieben. Eine rechtsfähige Gesellschaft kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Dagegen liegt eine nicht rechtsfähige Gesellschaft vor, wenn die Gesellschaft den Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander dient. Für eine nicht rechtsfähige Gesellschaft sehen die §§ 740 ff. BGB in Ihrer neuen Fassung Sonderregelungen vor.
Das Gesellschaftsregister
Das MoPeG führt ein Gesellschaftsregister ein. Dieses wird von den Amtsgerichten geführt. Eine direkte Pflicht zur Eintragung besteht zwar nicht, jedoch eine faktische. So werden z. B. GbR nur als Gesellschafter einer GmbH eingetragen, wenn sie selbst im Gesellschaftsregister eingetragen sind. Auch Grundbucheintragungen werden zukünftig nur noch dann vorgenommen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Eine Übergangszeit gibt es nur für solche Vorgänge, für die vor dem 1. Januar 2024 ein Grundbucheintragungsantrag gestellt wurde und die entsprechende Einigung oder Bewilligung erklärt wurde. Das heißt, dass bereits bestehende GbRs, auch wenn sie bereits im Grundbuch eingetragen sind, in das Gesellschaftsregister eingetragen werden müssen, wenn sie künftig Veränderungen im Grundbuch eintragen lassen wollen.
Die Anmeldung kann bei dem Gericht vorgenommen werden, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat. Sie muss durch alle Gesellschafter in notariell beglaubigter Form erfolgen. Die Anmeldung muss bestimmte Angaben enthalten. Mit der Eintragung trägt die Gesellschaft als Namenszusatz die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“. Die Eintragung ist seit dem 01. Januar 2024 möglich.
Vorteile der Eintragung
Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat verschiedene Vorteile.
Der Name der Gesellschaft wird durch firmenrechtliche Grundsätze geschützt.
Ist eine Gesellschaft im Register eingetragen, entsteht eine Publizitätswirkung wie bei Eintragungen im Handelsregister. Man darf darauf vertrauen, dass die Angaben im Register richtig sind. Das bedeutet auch, dass falsche Angaben im Gesellschaftsregister zulasten einer GbR wirken können.
Bei einem sog. Statuswechsel nach dem neuen § 707c BGB, zum Beispiel von dem Wechsel einer GbR in eine oHG, wird es mit einer Eintragung im Gesellschaftsregister einfacher nachzuweisen, dass zwischen den beiden Gesellschaften Personenidentität besteht. Denn wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das Amtsgericht einen sog. Statuswechselvermerk, in dem die neue Rechtsform aufgeführt wird, in das Register ein.
Auch im Bereich der Immobilientransaktionen gibt es Erleichterungen. Im Grundbuch wird die Gesellschaft nur noch mit den Registerangaben eingetragen. Das heißt, die einzelnen Gesellschafter werden nicht mehr benannt. Bei einem Wechsel der Gesellschafter ist eine Grundbuchberichtigung nicht mehr nötig. Ein späterer Gesellschafterwechsel wird anhand der Eintragungen im Gesellschaftsregister nachvollzogen.
Neuerungen bei den Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern
Das MoPeG regelt auch die Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern neu. Von den neuen Vorschriften kann jedoch durch Gesellschaftsvertrag abgewichen
werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach bisheriger Gesetzeslage waren alle Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, wenn keine Anteilsregelung bestimmt ist. Durch den neuen § 709 Abs. 3 BGB richten sich die Anteile am Gewinn und Verlust jetzt vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind diese nicht vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte
der Beiträge. Sind auch die Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, so hat erst dann jeder Beteiligte einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
Das Gleiche gilt für die Stimmkraft eines Gesellschafters. Bei einer Gesellschaft, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, konnte bislang jeder Gesellschafter jederzeit kündigen, sofern keine Kündigungsfrist im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. Nach der neuen Rechtslage kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Jahres kündigen. Die Frist kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag
verkürzt oder verlängert werden. Im Falle des Todes eines Gesellschafters wurde die Gesellschaft bisher aufgelöst, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. Insoweit ändert sich zwar für eine nicht rechtsfähige Gesellschaft nichts. Bei einer rechtsfähigen Gesellschaft hingegen bleibt die Gesellschaft nunmehr bestehen, wenn nichts Abweichendes geregelt wurde.
Handlungsbedarf für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs)
Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Grundstücksrechte oder Gesellschaftsbeteiligungen innehaben oder solche erwerben wollen, sollten sich mit einer Eintragung in das Gesellschaftsregister frühzeitig befassen. Anderenfalls könnten bei zukünftigen Eintragungen Verzögerungen entstehen. Im gleichen Zug kann geprüft werden, ob der Gesellschaftsvertrag an die neue Rechtslage angepasst werden muss.
Gern unterstützen wir Sie hierbei.
Wesentliche Änderungen im Recht der OHG:
– Gesetzliches Leitbild für die Entscheidungsfindung der Gesellschafter ist die Fassung von Beschlüssen in Versammlungen (Präsenz, virtuell oder telefonisch). Zur Disposition der Gesellschafter steht das Einstimmigkeitsprinzip des Gesetzes. Dies kann also im Gesellschaftsvertrag nunmehr anders geregelt werden.
– Neu ist die gesetzliche Verankerung eines Beschlussfassungs- und Beschlussmängelrechts im HGB: Es wird zwischen nichtigen (wie der Grundsatz bisher war) und bloß anfechtbaren Beschlüssen unterschieden.
Wesentliche Änderungen im Recht der Kommanditgesellschaft (einschließlich GmbH & Co. KG):
– Das Gesetz stärkt das Informationsrecht der Kommanditisten über Angelegenheiten der Gesellschaften.
– Wie bei der OHG wird ein Beschlussfassungs- und Beschlussmängelrecht eingeführt. Es wird zwischen nichtigen (wie der Grundsatz bisher war) und bloß anfechtbaren Beschlüssen unterschieden.
– Zukünftig erfolgt bei der sog. Einheitsgesellschaft (also einer GmbH & Co. KG, bei der die KG selbst alleinige Gesellschafterin der GmbH ist) die Ausübung der Rechte aus der Beteiligung an der Komplementärin durch die Kommanditisten.
Philipp Krupke – Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!
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Die Mautpflicht für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen kommt zum 1. Juli
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Mit der Mautbox UTA One® next bietet UTA Edenred eine komfortable Lösung für die Abwicklung der Maut auch für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen. Als zukunftsfähige Mautlösung für den European Electronic Toll Service (EETS) erlaubt die UTA One® next nicht nur die Abwicklung der Maut in Deutschland, sondern sie deckt die Mauten in 15 europäischen Ländern ab. Mehr Infos zur UTA One® next unter: https://web.uta.com/uta-one-next
Nähere Informationen zur UTA-Tankkarte der CDH, den Vorteilen und Voraussetzungen, finden CDH-Mitglieder nach Anmeldung mit Benutzername und Kennwort (beides nennt Ihnen Ihr CDH-Wirtschaftsverband) auf unserer Internetseite: https://cdh.de/leistungen/sonderkonditionen/mobilitaet/#tanken. Sie können diese ebenso wie die Antragsunterlagen auch bei der CDH anfordern. Per E-Mail an info@cdh.de oder telefonisch unter 030-72 62 56 00.
Bei Fragen rund um Elektromobilität, die neue Mautpflicht ab 1. Juli und alles, was sich um Ihr Fuhrparkmanagement dreht, steht Ihnen UTA Edenred als kompetenter Berater gern zur Seite – kostenfrei und unverbindlich. Kontakt:
UNION TANK Eckstein GmbH & Co. KG
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Nach dem herben Rückschlag im Vormonat verbessert sich die Verbraucherstimmung in Deutschland im Februar geringfügig. Die Einkommenserwartungen legen zwar zu, aber die Anschaffungsneigung und die Konjunkturerwartung weisen kaum eine Veränderung auf. Dämpfend wirkt zudem die Sparneigung.
Das Konsumklima legt daher nach dem deutlichen Rückgang im Vormonat nur wieder leicht zu. Der Indikator steigt in der Prognose für März auf -29 Punkte. Im Vergleich zum Vormonat (revidiert -29,6 Punkte) ist dies ein Anstieg von 0,6 Punkten. Dies zeigen die Ergebnisse des GfK Konsumklimas für Februar.
Weil es die Deutschen in Anbetracht der allgemeinen Wirtschaftslage nach wie vor für ratsam halten, zu sparen, fällt die Erholung des Konsumklimas – trotz eines sprunghaften Anstiegs der Einkommenserwartungen – eher moderat aus. Die Sparneigung steigt im Februar mit einem Plus von 3,4 Punkten auf 17,4 Zähler und wirkt somit dämpfend auf das Konsumklima. Ein höherer Wert der Sparneigung wurde zuletzt zu Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise im Juni 2008 mit 21,4 Punkten gemessen. „Die Konsumenten sind stark verunsichert. Neben den nach wie vor steigenden Preisen dürften sicherlich schwächere Konjunkturprognosen für die deutsche Wirtschaft in diesem Jahr ein wichtiger Grund dafür sein“, erklärt Rolf Bürkl, Konsumexperte beim NIM. „Zuletzt wurden die Aussichten für die deutsche Wirtschaft zunehmend pessimistischer eingeschätzt. So reduziert auch die Bundesregierung ihre Wachstumsprognose 2024 von ursprünglich 1,3 Prozent auf nur noch 0,2 Prozent. Deutschland muss vorerst weiter auf eine konjunkturelle Erholung warten“.
Damit ist auch eine rasche Erholung der Konsumkonjunktur nicht zu erwarten. Hierfür ist es neben einer weiteren Rückführung der Inflation vor allem wichtig, dass die Verunsicherung der Verbraucher schwindet und diese wieder mehr Vertrauen in die Zukunft gewinnen. Dann werden sie auch wieder eher bereit sein, zu investieren, d.h. größere Anschaffungen zu tätigen.
Einkommenserwartungen legen deutlich zu
Die Einkommenserwartungen können ihre deutlichen Verluste aus dem Vormonat im Februar mehr als kompensieren: Der Indikator gewinnt 15,2 Punkte hinzu und klettert damit auf -4,8 Punkte. Dies ist der beste Wert seit Februar 2022, also vor Ausbruch des Ukraine-Krieges. Im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres steht momentan ein deutliches Plus von 22,5 Punkten zu Buche.
Der gestiegene Einkommensoptimismus ist nicht unbegründet: Deutliche Lohn- und Rentenerhöhungen in Verbindung mit weniger stark steigenden Preisen werden zu spürbaren realen Einkommenszuwächsen führen. So ist im Januar 2024 die Inflationsrate auf 2,9 Prozent gesunken, nachdem sie im Dezember des vergangenen Jahres noch bei 3,7 Prozent lag.
Anschaffungsneigung profitiert nicht von gestiegenem Einkommensoptimismus
Die Anschaffungsneigung zeigt sich im Februar von den deutlich gestiegenen Einkommensaussichten jedoch völlig unbeeindruckt. Der Indikator bleibt nach einem minimalen Minus von 0,2 Punkten mit aktuell -15,0 Punkten nahezu unverändert.
Damit verharrt die Anschaffungsneigung weiter auf einem überaus niedrigen Niveau, das bereits seit Mitte 2022 zu verzeichnen ist. Trotz der wieder zunehmenden Kaufkraft zeigen sich die Konsumenten bezüglich größerer Anschaffungen derzeit sehr zurückhaltend. Dies liegt an dem bereits erwähnten fehlenden Zukunftsoptimismus der Verbraucher, der für Verunsicherung und mangelnde Planungssicherheit sorgt – diese ist jedoch für private Haushalte und deren größere Anschaffungen entscheidend.
Konjunkturaussichten nahezu unverändert
Die Verbraucher sehen auch zu Beginn des Jahres 2024 keine Anzeichen für eine nachhaltige Erholung der deutschen Wirtschaft. Ihre Einschätzungen zu den Konjunkturaussichten bleiben im Vergleich zum Vormonat nahezu unverändert. Der Indikator steigt um 0,2 Punkte und weist nun einen Wert von -6,4 auf. Im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres liegt er um mehr als 12 Punkte niedriger.
Die verhaltenen Aussichten spiegeln sich auch in den zurückgenommenen Prognosen für dieses Jahr bei Wissenschaft, Wirtschaft und Politik wider. So dürfte der Zuwachs beim Bruttoinlandsprodukt 2024 nur noch knapp im positiven Bereich liegen. Neben einem schwächelnden Konsum wird vermutlich auch eine eher mäßige Investitionsneigung der Unternehmen aufgrund einer schwachen Weltkonjunktur für die zu erwartende Stagnation verantwortlich sein.
GfK SE, Nürnberg; Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM)
Nachdem sich das HDE-Konsumbarometer im Januar deutlich nach unten bewegt hatte, stabilisiert sich die Verbraucherstimmung im Februar. Die Kurve bewegt sich eher seitwärts, die negative Entwicklung zu Jahresbeginn war nicht der Start eines weiteren Abwärtstrends. Insgesamt bleibt die Verbraucherstimmung damit weiterhin hinter den Werten von vor der Corona-Krise zurück.
Das Jahr 2024 begann mit einer eingetrübten Verbraucherstimmung in Deutschland. Einen Monat später hat sich diese Stimmung nicht weiter verschlechtert. Zugleich bleibt allerdings eine deutliche Erholung aus. Die leichte Stimmungsaufhellung im Vergleich zum Januar passt zu den aktuellen Konjunkturprognosen, die größtenteils für dieses Jahr ein eher kleines Wachstum des Bruttoinlandsproduktes erwarten.
Der Optimismuszuwachs der Verbraucher bleibt verhalten. So steigt die Anschaffungsneigung der Verbraucher leicht an. Die Sparneigung ebenso. Ausgangspunkt für die gleichzeitige Zunahme der Anschaffungsneigung sowie der Sparbemühungen ist der Einkommenszuwachs, den die befragten Verbraucher erwarten. Grundsätzlich zeugen die Planungen noch von einer gewissen Unsicherheit. Es kommt zu keinem signifikanten Konsumplus. Die Verbraucher agieren weiterhin verhalten und haben die Sicherung eines Finanzpolsters mit im Blick.
In den kommenden Wochen wird der private Konsum somit kein Wachstumstreiber für die Volkswirtschaft sein. Die Verbraucher behalten erst einmal weiterhin eine gewisse Konsumzurückhaltung bei.
Das jeweils am ersten Montag eines Monats erscheinende HDE-Konsumbarometer basiert auf einer monatlichen Umfrage unter 1.600 Personen zur Anschaffungsneigung, Sparneigung, finanziellen Situation und zu anderen konsumrelevanten Faktoren. Das Konsumbarometer, das vom Handelsblatt Research Institute (HRI) im Auftrag des HDE erstellt wird, hat eine Indikatorfunktion für den privaten Konsum. Es bildet nicht das aktuelle Verbraucherverhalten ab, sondern die erwartete Stimmung in den kommenden drei Monaten.
Handelsverband Deutschland HDE, Berlin
Die Einschätzungen zur aktuellen Lage blieben unverändert. Hier gleichen sich positive und negative Antworten gegenwärtig nahezu aus. Die Konjunktur stabilisiert sich auf niedrigem Niveau.
Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Geschäftsklimaindex gefallen. Die aktuelle Lage wurde zuletzt im September 2020 so schlecht eingeschätzt. Die Erwartungen blieben nahezu unverändert pessimistisch. Der Rückgang des Auftragsbestandes hält unvermindert an. Die Unternehmen haben weitere Produktionskürzungen angekündigt.
Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima verbessert. Die Dienstleister waren zufriedener mit den laufenden Geschäften. Die Erwartungen sind weiter pessimistisch, jedoch etwas weniger stark als noch im Januar. Die Auftragsentwicklung ist allerdings schwach.
Im Handel ist der Index erneut gefallen. Die Händler waren merklich weniger zufrieden mit der aktuellen Geschäftslage. Die Erwartungen verbesserten sich hingegen leicht. Dennoch herrscht weiterhin eine große Skepsis mit Blick auf die Entwicklung in den kommenden Monaten.
Im Bauhauptgewerbe hat der Geschäftsklimaindikator auf niedrigem Niveau leicht zugelegt. Grund dafür waren etwas bessere Einschätzungen zur aktuellen Lage. Die Erwartungen sind jedoch gesunken, auf den niedrigsten Wert seit 1991.
Clemens Fuest Präsident des ifo Instituts
Im Januar berichteten 36,9 % der Industriefirmen von fehlenden Aufträgen, nach 36,0 % im Oktober. Vor einem Jahr lag der Anteil nur bei 20,9 %. Im Dienstleistungssektor stieg jetzt der Anteil von 29,3 auf 32,1 %. „Der Auftragsmangel hat sich im letzten Jahr merklich verschärft. Kaum eine Branche bleibt davon verschont“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen. „Zudem schmelzen die Auftragsbestände.“
In der Industrie klagen vor allem die energieintensiven Branchen über fehlende Aufträge. Im Papiergewerbe liegt der Anteil bei 53,9 %, in der Metallerzeugung und -bearbeitung bei 53,3 %, und in der Chemischen Industrie sind es noch 40,6 %. Seltener betroffen sind Unternehmen aus der Nahrungsmittelindustrie (14,9 %).
Bei den Dienstleistern sind es vor allem die Personalagenturen (54,6 %), die aufgrund der schwierigeren Wirtschaftslage weniger Aufträge erhalten. In Gastronomie klagen 38,6 % über fehlende Gäste. Selbst bei den IT-Dienstleistern gibt es noch Luft nach oben. Dort berichtete rund ein Drittel der befragten Unternehmen, dass sie noch zusätzliche Aufträge abarbeiten könnten. Relativ frei von Nachfragesorgen zeigt sich die Beraterbranche (6,8 %).
ifo Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e.V.
2. Vorfahrtsrecht auf Landstraßen gilt auch für parallel verlaufenden Radweg
1. Umlagern eines Handys während des Telefonats über Freisprechanlage stellt keine Ordnungswidrigkeit dar
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 18.04.2023 klargestellt, dass das bloße Umlagern eines Handys während des Telefonierens über eine Freisprechanlage kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO darstellt, da in einem solchen Fall das Handy nicht im Sinne der Vorschrift benutzt wird.
Im November 2020 wurde ein Autofahrer vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen zu einer Geldstrafe von 250,00 € verurteilt, weil er während der Fahrt über die Freisprechanlage telefonierte und dabei sein Handy umlagerte. Auf die gegen das Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht den Betroffenen mit der Begründung freigesprochen, dass nur dann ein Handyverstoß vorliegen würde, wenn das Mobiltelefon über das bloße Halten hinaus benutzt wird. Vom Begriff „Benutzen“ sei die bloße Ortsveränderung des Handys nicht gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Gerätes aufweist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2023 – 1 ORbS 33 Ss 151/23).
2. Vorfahrtsrecht auf Landstraßen gilt auch für parallel verlaufenden Radweg
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat im März 2023 über einen Verkehrsunfall entschieden, bei dem eine Verkehrsteilnehmerin mit ihrem Pkw aus einem Feldweg auf eine Landstraße einbiegen wollte, dabei den parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg überquerte und mit einem von links kommenden Radfahrer zusammenstieß. Die Pkw-Fahrerin vertrat die Auffassung, dass der von links kommende Radfahrer ihr die Vorfahrt genommen habe und Schuld an dem Unfall sei. Im Rahmen der Klage verlangte sie nunmehr für die an ihrem Pkw entstandenen Schäden Schadensersatz von dem Radfahrer.
Das Landgericht Frankenthal teilte die Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Da der parallel zur Landstraße verlaufende und somit „fahrbahnbegleitende“ Radweg zur Landstraße gehöre, nehme dieser Radweg auch an dem Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. Entgegen der Ansicht der Pkw-Fahrerin sei die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße durch dessen Beschaffenheit und seinen Verlauf klar erkennbar und eindeutig gewesen. Auch wenn der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet würde, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Es komme vielmehr auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an (LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 24.03.2023 – 2 S 94/22 -).
Weitere Verkehrsrechtsnachrichten folgen in den nächsten Ausgaben unserer KurzMeldungen.
Ihnen als Mitglied unserer CDH NOW! bieten Frau Rechtsanwältin Dr. Melanie Besken und Rechtsanwalt Andree Schlick (beide sind Fachanwälte für Verkehrsrecht) von der Kanzlei Dr. Gröne & Cramer, Lotter Straße 4, 49078 Osnabrück, Tel.: 0541-94169-0, Fax: 0541-94169-99, E-Mail: info@ra-groene.de eine kostenlose telefonische Erstberatung an. In dieser können Sie dann herausfinden, ob es Sinn ergibt, Ihren Fall zu verfolgen und die Anwälte zu beauftragen, oder ob dies eher keinen Erfolg verspricht. Bitte beziehen Sie sich insofern auf Ihre CDH-Mitgliedschaft.
Rechtsanwalt Philipp Krupke
„Nominal stieg der Umsatz der Präzisionswerkzeug-Hersteller 2023 um 3 Prozent“, sagte Stefan Zecha, Vorsitzender des Fachverbands Präzisionswerkzeuge im VDMA, auf der heutigen Jahres-Pressekonferenz in Frankfurt. „Das wäre eine positive Nachricht, wenn Inflation, Kostensteigerungen, Steuerlast und steigende Bürokratieaufwände den Gewinn nicht auffressen würden. Denn zu den bereits bestehenden wirtschaftlichen Herausforderungen durch die Transformation und den Strukturwandel in den wichtigen Abnehmerbranchen kommen immer neue Krisen und nachteilige Rahmenbedingungen, die für viele Unternehmen mittlerweile existenzbedrohende Ausmaße angenommen haben“, ergänzte Zecha.
Der Inlandsmarkt für Werkzeuge setzte mit plus 4 Prozent trotz des schwachen gesamtwirtschaftlichen Umfelds positive Akzente. Insbesondere die wieder funktionierenden Lieferketten und die dadurch stark gestiegene Inlandsproduktion der deutschen Autoindustrie sowie die hohe Produktionsauslastung und Auslieferungen im Maschinenbau machten sich hier bemerkbar.
Der Export legte 2023 insgesamt um 2 Prozent zu. Allerdings – wie schon im vergangenen Jahr – mit deutlich unterschiedlicher Entwicklung in den einzelnen Branchen und Zielländern. Einheitlich und hartnäckig hielt sich für alle die Schwäche im Chinageschäft.
Aktuell weltweit rückläufige Wirtschaftsindikatoren in den Einkaufsmanagerindizes und Investitionserwartungen führen dazu, dass die Branche mit einer Belebung des Marktes erst ab der zweiten Jahreshälfte 2024 rechnet. Zecha: „Was die Unternehmen dringend brauchen, sind bessere Rahmenbedingungen: schneller Bürokratieabbau, offene Märkte, neue Freihandelsabkommen, der Abbau von Handelshemmnissen, bezahlbare Energie, ein investitionsfreundliches Steuersystem mit niedrigeren Unternehmenssteuern und besseren Abschreibungsbedingungen!“
Von der wichtigsten europäischen Messe in diesem Jahr, der AMB in Stuttgart vom 10. bis 14. September 2024, erwarten die ausstellenden Branchen Zerspanungswerkzeuge und Spanntechnik nachhaltige Konjunkturimpulse, denn innovative Produktionstechnologie wird immer gebraucht – speziell jetzt, weil Präzisionswerkzeuge beim Umbau zur klimaneutralen Produktion eine Schlüsselrolle spielen.
Der VDMA Präzisionswerkzeuge steht auf der AMB mit einem Infostand mitten unter den Werkzeug-Herstellern. Dort veranstaltet er wieder das dreitägige Technologieforum mit zahlreichen Vorträgen zu den neuesten Trends, auf dem die VDMA Mitglieder die Ergebnisse ihrer Entwicklungen und konkrete technische Anwendungsbeispiele zeigen. Das Themenspektrum umfasst die Zerspanung und Spanntechnik, die Mess- und Prüftechnik, Digitalisierung, Startups und Forschungsprojekte
VDMA e.V, Frankfurt/Main, Fachverband Präzisionswerkzeuge
CDH-Rahmenvertragspartner Stellantis verbessert für CDH-Mitglieder die Opel-Konditionen und gewährt ganzjährig sehr hohe Aktionsnachlässe für bestimmte Citroen-Modellvarianten
Der Stellantis-Konzern hat als CDH-Rahmenvertragspartner für bestimmte Citroen-Modellvarianten zusätzlich zu den bereits bestehenden Konditionen und Aktionsnachlässen für den Bezug von Citroen-Fahrzeugen über das CDH-Rahmenabkommen durch CDH-Mitglieder, sehr hohe Aktionsnachlässe festgelegt, die alternativ zu den bestehenden Konditionen genutzt werden können und bis zum Jahresende gelten. Diese Aktionsnachlässe reichen von 21,5 Prozent bis zu 34,5 Prozent.
Außerdem hat Stellantis seine Opel-Konditionen für den Bezug von Opel-Fahrzeugen durch CDH-Mitglieder über unser Rahmenabkommen stark vereinfacht und dabei insgesamt verbessert.
Alle Opel- und Citroen-Nachlässe finden CDH-Mitglieder auf unserer Internetseite https://cdh.de/leistungen/sonderkonditionen/mobilitaet/ nach Anmeldung mit Benutzername und Kennwort. Beides nennt Ihnen Ihr CDH-Wirtschaftsverband.
Für die Bestellung eines Opels oder eines Citroens bei Ihrem entsprechenden örtlichen Vertragshändler zu den Konditionen unseres Großabnehmer-Rahmenvertrages benötigen Sie einen Abrufschein, den wir Ihnen bei Bedarf gerne ausstellen und per E-Mail zusenden. Bitte senden Sie eine E-Mail an info@cdh.de oder rufen Sie an, unter 030-7 26 25 600.
Zielgruppe kennen
Passen Sie Ihren Vortrag unbedingt dem Publikum an. Es sollte sich persönlich angesprochen fühlen und nicht ahnen, dass Sie das Gleiche schon vor 20 anderen Gruppen referiert haben.
Geschichten
Zuhörer*innen fällt es wesentlich leichter, Ihrer Argumentation zu folgen, wenn sie sich mit Ihnen emotional verbunden fühlen und beispielsweise das Gefühl haben, dass das geschilderte Phänomen sie betreffen könnte. Eine Geschichte zum Einstieg sorgt dafür, dass Ihr Publikum direkt zu Beginn „abgeholt“ wird und dem Rest des Vortrags aufmerksamer folgt.
Körpersprache
55 Prozent unserer Kommunikation laufen über die Körpersprache. Am besten halten Sie Ihren Vortrag im Stehen, nehmen dabei eine offene Haltung ein. Nutzen Sie den zur Verfügung stehenden Raum vollständig und selbstbewusst. Große Gesten und eine hinreichend laute Stimme transportieren Emotionen. Dem Publikum wird es dadurch schwerer fallen, unkonzentriert den eigenen Gedanken nachzuhängen.
Augenkontakt
Wer Leute überzeugen will, muss ihnen in die Augen schauen. Erst dann entsteht eine Art von Verbindung. Lassen Sie also den Blick locker über die Reihen schweifen, ohne einzelne Zuhörer*innen anzustarren.
Bilder
Bilder wirken schneller und intuitiver als Text, sind ein hervorragendes Transportmittel für Emotionen und unterstützen Ihren Vortrag. Fotos und Grafiken sollten großformatig und gezielt eingesetzt werden. Die Folien dabei aber nicht überfrachten!
Wiederholen
Benennen Sie zu Beginn die wichtigsten Ziele Ihres Vortrags und fassen Sie am Schluss zusammen, welche Haupt-Erkenntnisse die Zuhörer*innen mitnehmen können.
Schlussappell
Hier ist noch einmal Platz für Emotionen. Idealfall: ein persönliches Beispiel oder eine Geschichte, die die Hauptaussagen Ihres Vortrags zusammenfasst und eine authentische Grundlage für den Schlussappell liefert.
Ganz wichtig: Spielen Sie im Vorwege Ihren Vortrag mehrmals durch. So vermeiden Sie inhaltliche Fehler, Blackouts und logische Brüche.
58 % der befragten Unternehmen haben im vergangenen Jahr ihre Lieferketten breiter aufgestellt und neue Zulieferer gefunden. Jedes dritte Unternehmen plant zudem die eigene Zulieferbasis weiter zu vergrößern. „Trotz des deutlichen Rückgangs bei Lieferkettenstörungen und Materialengpässen im vergangenen Jahr ist der Lieferkettenumbau der deutschen Industrie weiterhin in vollem Gange. Besonders die Diversifizierung von Lieferketten ist dabei eine längerfristige Aufgabe, die von den Unternehmen einen langen Atem verlangt“, sagt ifo-Forscher Andreas Baur.
45 % der Industrieunternehmen haben zudem im vergangenen Jahr ihre Lagerhaltung erhöht. Allerdings planen nur 12 % weitere Lagererhöhungen für die Zukunft. „Auf die pandemiebedingten Lieferkettenstörungen haben viele Unternehmen mit einer Ausweitung von Lagerbeständen reagiert. Dieser Anpassungsprozess scheint in vielen Fällen nun abgeschlossen“, so Baur. 44 % der Firmen berichten außerdem über eine verbesserte Überwachung ihrer Lieferketten. 17 % haben ihre Fertigungstiefe erhöht und zuvor ausgelagerte Produktionsschritte wieder ins Unternehmen eingegliedert.
Bei den Lieferkettenanpassungen zeigen sich branchenspezifische Unterschiede: In der Elektronikindustrie haben besonders viele Unternehmen die Anzahl ihrer Zulieferer und Bezugsquellen erhöht (80 %), ebenso im Maschinenbau (71 %). Bei den Herstellern von Druckerzeugnissen liegt dieser Anteil dagegen lediglich bei 28 %, im Papiergewerbe bei 37 %. In der Automobilbranche setzen viele Firmen auf eine erhöhte Fertigungstiefe: 34 % haben damit begonnen, Vorleistungen selbst zu produzieren, die sie zuvor von unabhängigen Zulieferern bezogen haben.
ifo Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e. V.
Dies ist ein Ergebnis der aktuellen BTE-Unternehmerumfrage. Auf einer Skala von 1 (kein Problem) bis 10 (sehr großes Problem) bewerteten die Umfrageteilnehmer diesen Punkt mit einem Wert von 8,1. Auf den weiteren Plätzen rangieren die hohen Kostensteigerungen bei Energie, Mieten und im Personalbereich (7,6), die allgemeine Kaufzurückhaltung der Kunden (7,2) sowie Rekrutierung guter Mitarbeiter bzw. Auszubildender (7,0).
Als Folge wollen sich die befragten Händler 2024 bei ihrer Arbeit vor allem auf die Steigerung ihrer Rendite konzentrieren. Als wichtigste Maßnahme genannt werden dabei von 66 Prozent der Teilnehmer „Verbesserungen bei Warensteuerung und Abschriftenmanagement“. Mehrheitlich wollen sich Teilnehmer zudem um digitales Marketing/CRM (53 Prozent), Mitarbeiterschulung und -motivation (52 Prozent) sowie um die Senkung der (Energie)Kosten (51 Prozent) kümmern. Auf der Agenda vieler Umfrageteilnehmer steht zudem die Schaffung von Einkaufserlebnisse/Events (45 Prozent), Verbesserungen bei Ladenbau/Warenpräsentation (35 Prozent) und die Rekrutierung neuer Mitarbeiter (28 Prozent).
BTE Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren, Köln
Häufig wird der Vertragsentwurf vom künftig zu vertretenen Unternehmen vorgelegt und der Handelsvertreter steht vor der Frage, ob er die enthaltenen Regelungen akzeptieren und ob auch alles im Vertragsentwurf enthalten ist, was später für ihn wichtig sein kann.
Nicht selten ist in Handelsvertreterkreisen auch die Auffassung zu hören, dass kein schriftlicher Vertrag, der beste Vertrag sei. Doch nicht in jedem Fall sind die gesetzlichen Regelungen in den §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) zur Wahrung der eigenen Rechte ausreichend.
Bestehen einer Bezirksvertretung
Wenn und soweit eine Bezirksvertretung vereinbart werden und damit Provision für alle im Gebiet des Handelsvertreters getätigten Geschäfte gezahlt werden soll (§ 87 Abs. 2 HGB), sollte der Handelsvertreter dies in jedem Fall von seinem vertretenden Unternehmen schriftlich bestätigt erhalten. Denn nicht selten entsteht später Streit darüber, ob dem Handelsvertreter die Provision für einzelne, nicht verprovisionierte Kunden aus dem Bezirk zugestanden hat oder nicht. Dafür reicht nicht aus, dass der Handelsvertreter nach seiner eigenen Meinung stets auch die Geschäfte abgerechnet erhielt, die er nicht selber vermittelte. Insoweit ist bei Provisionsregelungen darauf zu achten, dass diese auch wirklich alle Geschäfts aus dem Gebiet umfassen und nicht die kleine aber feine Einschränkung enthalten „… vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfte …“. Die Regelung muss also in jedem Fall lauten: „Der Handelsvertreter erhält …% Provision auf alle in seinem Bezirk getätigten Geschäfte“.
Die Höhe des Provisionssatzes
Ebenfalls die Höhe des Provisionssatzes sollte schriftlich geregelt sein, da der Handelsvertreter im Streitfalle auch diesen zu beweisen hat. Häufig helfen ihm hierbei zwar die ersten Abrechnungen. Weichen diese allerdings von dem Vereinbarten ab, entsteht unter Umständen ein Nachweisproblem.
Das Bestehen einer Alleinvertretung
Soll der Handelsvertreter das Recht haben, die Kunden allein zu betreuen, also eine Alleinvertretung übertragen zu bekommen, wie dies zum Beispiel im Handelsvertreter-Mustervertrag der CDH vorgesehen ist, ist der Handelsvertreter im Falle eines Verstoßes des Unternehmens gegen dieses Alleinvertretungsrecht verpflichtet, dessen Bestehen nachzuweisen. Hierzu benötigt er einen schriftlichen Beleg. Somit sollte sich auch diese für den Handelsvertreter wichtige Regelung am besten in einem schriftlichen Vertrag wiederfinden.
Feste Laufzeit des Vertragsverhältnisses
Wurde zwischen dem Unternehmen und Handelsvertreter eine feste Laufzeit des Vertragsverhältnisses vereinbart und damit das ordentliche Kündigungsrecht während dieser Vertragsdauer ausgeschlossen, sollte auch dies für den Handelsvertreter beweisbar sein. Auch eine derartige Regelung sollte sich daher am besten im Handelsvertretervertrag wiederfinden.
Keinesfalls akzeptiert werden sollten Vertragsklauseln, die für den Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses, zu nicht hinnehmbaren Einschränkungen führen. Hierzu zählen unter anderem
Ablöse- oder Einstandsvereinbarungen
Ablöse- oder Einstandszahlungsvereinbarungen, die zu einer Reduzierung der Provision oder einer Sofortzahlung führen und denen keine Vereinbarung gegenübersteht, nach der die bisherigen Kunden im Falle einer Zahlung des Handelsvertreterausgleiches als Neukunden berücksichtigt werden, sollten nicht akzeptiert werden. Zwar sind derartige Ablöse- oder Einstandszahlungsvereinbarungen häufig unwirksam. Dies hilft allerdings dann nicht, wenn die entsprechenden Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Ablaufes der gesetzlichen, 3-jährigen Verjährungsfrist bereits verjährt sind und die seinerzeit gezahlten oder einbehaltenen Ablöse- bzw. Einstandsbeträge deshalb nach einer Vertragsbeendigung nicht mehr zurückgefordert werden können. Dann kann es sogar passieren, dass dem Handelsvertreter zusätzlich zu dem unrechtmäßig gezahlten Einstand die übernommenen Kunden bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleiches als Altkunden entgegengehalten werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass diese Kunden nur dann ausgleichspflichtig im Rahmen des Handelsvertreterausgleiches sind, wenn sie im Umsatz mindestens verdoppelt wurden.
Kollektionskaufverpflichtungen
Gemäß § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Muster – unentgeltlich – zur Verfügung zu stellen. Abweichungen hiervon sind unwirksam. Dementsprechend sind Vertragsbestimmungen, nach denen der Handelsvertreter die Musterkollektionen käuflich zu übernehmen hat, zwar unwirksam, sie führen aber dazu, dass von dieser Vertragsbestimmung während des Vertragsverhältnisses regelmäßig Gebrauch gemacht wird und dem Handelsvertreter für die ihm überlassenen Musterkollektionen die Kaufpreise – häufig 50 % – von der Provision einbehalten werden. Der Handelsvertreter ist dann gezwungen, die Muster auf eigene Kosten zu veräußern, um die eigenen Verluste in Grenzen zu halten. Derartige Klauseln sollten daher, wenn möglich, ebenfalls nicht akzeptiert werden.
Ausländische Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsgerichtsklauseln
Gerichtsstandsstandsvereinbarungen, mit denen die Zuständigkeit von Gerichten im europäischen oder außereuropäischen Ausland vereinbart wird, sind ebenfalls problematisch und werden von den vertretenen Unternehmen auch oftmals deshalb im Handelsvertretervertrag deshalb vorgegeben, da davon ausgegangen wird, dass der Handelsvertreter die auswärtigen Rechtsverfolgungskosten nicht tragen können wird. Gerichtsstandsvereinbarungen für das europäische Ausland sind aber in der Regel wirksam und auch unangreifbar. Entsprechende Vertragsklauseln haben zur Folge, dass die Verfolgung der Handelsvertreterrechte und insbesondere im Falle der Vertragsbeendigung die Geltendmachung restlicher Provisionen und des Handelsvertreterausgleiches nur vor dem jeweils vereinbarten ausländischen Gericht erfolgen kann. Dort dauern die Verfahren häufig nicht nur erheblich länger. Auch die Kosten sind meist erheblich höher. So lohnt sich beispielsweise in Großbritannien ein Rechtsstreit erst ab einer Forderungshöhe von mehr als EUR 100.000,00. Die dortigen Rechtsanwälte werden in der Regel auf Stundenbasis vergütet und Erstattungsansprüche gibt es insoweit kaum. Deshalb sollten derartige Vertragsklauseln zumindest gestrichen werden. Die Konsequenz ist dann, dass ein deutscher Handelsvertreter nach der sogenannten Art. 5, 1b, 2. Spiegelstrich EUGVVO, in Deutschland bei dem zuständigen Gericht seines Firmensitzes klagen kann. Entsprechendes gilt für Schiedsgerichtsklauseln, die nicht selten zu massiven Kosten führen. Abgesehen davon, dass bei einem Schiedsgerichtsverfahren die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht nochmals überprüfbar ist, sind die Kosten häufig sehr hoch im Vergleich zu den üblichen Anwalts- und Gerichtskosten vor den ordentlichen Gerichten.
Unwirksame und aber nicht verhandelbare Klauseln
Häufig finden sich in Handelsvertreterverträgen auch Klauseln wieder, die unwirksam, aber häufig nicht verhandelbar sind. Zu diesen Klauseln gehören insbesondere diejenigen, die Abzüge in der Provision für nicht ausgeführte Geschäfte, Gutschriften, Retouren oder Ähnliches vorsehen, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob das Unternehmen diese zu vertreten hat. Derartige Klauseln verstoßen gegen § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 HGB. Gleiches gilt für Klauseln, die die Provisionszahlung uneingeschränkt abhängig von dem Eingang der Kundenzahlung machen, weil das Gesetz zwingend vorsieht, dass der Nichteingang von Kundenzahlungen nur dann zum Erlöschen des Provisionsanspruches führt, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§ 87a Abs. 2 HGB), wozu in der Regel die gerichtliche Titulierung des Kaufpreiszahlungsanspruches des Unternehmens und die vergebliche Zwangsvollstreckung gehören. Ausnahmen sind u.a. die Insolvenz des Kunden. Die sich hieraus ergebenden Nachzahlungsansprüche können i.d.R. auch noch nach Vertragsende eingefordert werden. Auch Vertragsbestimmungen, nach denen die widerspruchslose Hinnahme von Provisionsabrechnungen zum Erlöschen von Nachforderungen führt, sind unwirksam.
Vertragsprüfung als eine der wichtigen Leistungen für Sie als CDH Mitglied
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, wie wichtig eine Vertragsprüfung vor der eigenen Unterschrift des Handelsvertreters sein kann. Daher ist jedem Handelsvertreter zu raten, diese wichtige Mitgliedsleistung in Anspruch zu nehmen.
Das Wichtigste in Kürze:
– Ein Bezirks- oder Alleinvertretungsrecht des Handelsvertreters sollte in jedem Fall schriftlich fixiert werden.
– Die Vereinbarung von Einstandszahlungen oder einer Kaufverpflichtung für etwaige Muster sowie die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands sollte – wenn möglich – nicht akzeptiert werden.
– Oftmals sind in Handelsvertreterverträgen auch Vertragsklauseln enthalten, die nicht verhandelbar sind. Ein wesentlicher Vorteil ist, wenn der Handelsvertreter in diesem Fall weiß, ob diese wirksam oder unwirksam sind.
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Business Village Verlag, 240 Seiten, 2023
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Dr. Jens-Uwe gehört zu den innovativsten Wirtschaftsvordenkern im deutschsprachigen Raum. Er ist Software-Architekt und Internet-Unternehmer, Vortragsredner und Top Managementberater. Die FAZ nennt ihn „einen der führenden Experten für Innovation in Deutschland“, der Harvard Business Manager beschreibt ihn anerkennend als den „Top Management Berater für Innovationskultur und disruptive Innovation“.
So ungewöhnlich wie seine Denkweise ist auch sein Lebenslauf. Er war Polizeikommissar in Hamburg, wo er u. a. auf der Hamburger Davidwache und bei der Rauschgiftfahndung im Einsatz war. Später wechselte er zum Fernsehen: Er war Pro Sieben Studioleiter in Jerusalem und Washington. Als Chefreporter berichtete er live aus mehr als 25 Ländern. Managementerfahrung sammelte er als Chefredakteur der Jugendwelle MDR JUMP und als Programmdirektor beim privaten Radiosender Antenne Thüringen. Seit 2006 ist er Autor, Vortragsredner und Internet-Unternehmer.
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In dieser Ausgabe: 1. Verkannt und unterschätzt: das Semikolon 2. Wie Sie gelungene Teasertexte schreiben
1. Verkannt und unterschätzt: das Semikolon
Wissen Sie etwa auch nicht, was sie mit diesem Satzzeichen anfangen sollen? Finden es gar überflüssig? Wir verraten Ihnen hier, wozu man das Semikolon braucht.
Der Name Semikolon entstand im 15. Jahrhundert als Neubildung aus dem lateinischen „semi“ (= »halb«) und dem griechischen Wort „kōlon“, das im engeren Sinn „Körperteil“, im erweiterten Sinn „Satzglied“ bedeutet. Das deutsche Wort für das Semikolon ist „Strichpunkt“.
Dieses Satzzeichen trennt etwas stärker als ein Komma, verdeutlicht aber doch den Zusammenhang eines größeren Satzgefüges, sagt der Duden. Je mehr Einsatzmöglichkeiten man kennt, desto differenzierter kann man sich in seinem Text ausdrücken. Trennt man zwei Sätze mit einem Semikolon, so hat man beides: einen Einschnitt, der jedoch nicht zu tief geht, und einen fließenden Übergang, bei dem aber über nichts hinweggelesen wird. Für die Abtrennung eines Nebensatzes ist das Semikolon allerdings nicht geeignet. Das Semikolon findet sich vorwiegend in der Belletristik; doch auch in Sachtexten kann es sich als hilfreich und nützlich erweisen.
Beispiel: „Jeder in der Region kennt die Firma Schmied; denn ihr Gründer war hier vor 30 Jahren Bürgermeister und hat die Stadt geprägt wie kein Zweiter.“
Übrigens markiert der Strichpunkt in einigen Programmiersprachen das Ende eines Befehls; und auch in elektronischen Nachrichten wird es als Zwinker-Auge verwendet.
2. Wie Sie viele Informationen in wenig (Verkaufs-)Text unterbringen
Teasertexte-Basics
Im Verkauf müssen Texte kurz und knackig sein; sie sollten die Leser*innen sofort zum Weiterlesen oder Bestellen aktivieren. Teaser leiten Medienartikel, Social-Media-Beiträge und E-Mails ein. Auch aus Internet-Portalen und Websites sind sie nicht wegzudenken. Sie wecken Neugier auf den folgenden Text. Ihr Teaser soll Lust auf mehr machen. Ihre Leser*innen stellen sich, meist unbewusst, die Frage: Warum soll ich mich damit beschäftigen? Dazu müssen Sie die passende Antwort liefern.
Verraten Sie im Teaser nicht zu viel. Lassen Sie die Leser*innen noch etwas im Dunkeln, verraten ihnen nicht alles auf einmal. Also keine Inhaltsangabe, sondern Spannung aufbauen. „Wie geht es weiter?“, fragt sich der/die Leser*in. Und wenn es gut läuft, bestellt er/sie am Ende des Textes.
Lassen Sie den Teaser mit einer Frage enden. Der Leser wartet auf eine Information, bekommt sie jedoch erst im folgenden Text. Beispiel: Damit Sie sich nie mehr fragen müssen: Wie finde ich den richtigen Job?
Dramatisieren Sie den letzten Satz des Teasers. Reizen Sie so Ihre Leser*innen ein Stück weit, sodass sie unbedingt wissen wollen, wie es weiter geht. Beispiel: Spielen Sie Golf wie ein Profi – in nur vier Wochen!
Es gibt fünf Gründe, warum Leser*innen mehr erfahren wollen:
– Neugier: Wie geht es weiter? Beispiel: Auf der nächsten Seite lesen Sie mehr zu unserer neuesten Entwicklung.
– Angst/Druck: Am elegantesten ist es, wenn hierbei der Druck von außen gesetzt wird. Zum Beispiel durch Gesetzes- oder Steueränderungen, neue Verordnungen etc. Als „Problemlöser“ bieten Sie Ihren Leser*innen, was sie suchen. Beispiel: Bis Jahresende müssen Sie Ihren Kaminofen umweltfreundlich umrüsten. Deshalb informieren Sie sich jetzt über unsere Angebote.
– Was wir kennen, interessiert uns mehr. Nutzen Sie dies und bauen Sie in Ihren Teaser bekannte Elemente ein. Die Leser*in denkt sich: „Genauso geht es mir auch!“ Und liest weiter. Beispiel: Sind Sie es auch leid, Ihre neuen Handelsvertreterverträge selbst zu prüfen und für Anwaltstermine viel Geld auszugeben? Dann werden Sie Mitglied in der CDH NOW! Wir helfen Ihnen bei allen Fragen rund um Ihren Handelsvertreter-Beruf.
– Erwähnen Sie schon im Teaser einen Vorteil bzw. Nutzen für die Leser*innen. Dann wollen diese wissen, was sie für den angepriesenen Vorteil tun müssen. Beispiel: So sparen Sie bei jeder Tankfüllung 2 % der Kraftstoffkosten.
– Allein durch seine Kürze signalisiert der Teasertext „Du verstehst mich schnell.“ Alle Wörter und Sätze sollten also leicht verständlich sein und er sollte nicht mehr als 140 bis 350 Zeichen umfassen. Beispiel: Suchmaschinenoptimierung: SEO Rankingfaktoren – So ranken Sie bei Google. Mehr …