CDH KurzMeldungen Nordost | Oktober 2023
Die Konjunkturerwartung legt zwar etwas zu und auch die Einkommenserwartung sowie die Anschaffungsneigung verzeichnen minimale Zuwächse. Ein deutlicher Anstieg der Sparneigung lässt das Konsumklima allerdings erneut sinken. GfK prognostiziert für das Konsumklima im Oktober -26,5 Punkte und damit 0,9 Punkte weniger als im Vormonat (revidiert -25,6 Punkte). Dies sind Ergebnisse der GfK Konsumklimastudie für September 2023.
Die Sparneigung klettert nach einem Plus von 7,5 Punkten auf einen Wert von 8,0 Zählern und damit auf den höchsten Stand seit April 2011 mit damals 8,8 Punkten. Dieser deutliche Anstieg lässt das Konsumklima zum zweiten Mal in Folge leicht sinken. „Damit dürften die Chancen auf eine Erholung der Konsumstimmung noch in diesem Jahr auf Null gesunken sein“, erklärt Rolf Bürkl, GfK-Konsumexperte. „Gründe dafür sind eine anhaltend hohe Inflationsrate aufgrund stark steigender Lebensmittel- und Energiepreise. Somit wird der private Konsum in diesem Jahr keinen positiven Beitrag zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung leisten.“
Für eine signifikante Verbesserung der Binnennachfrage ist es absolut notwendig, dass die Inflationsrate wieder auf ein erträgliches Maß zurückgeführt wird. Die Europäische Zentralbank strebt dabei für die Euro-Länder eine Rate von etwa 2 Prozent an. Wann diese Größe erreicht sein wird, ist bislang nicht abzusehen.
Einkommensaussicht stabilisiert sich
Nach den spürbaren Verlusten im Vormonat stabilisiert sich die Einkommenserwartung im September. Der Indikator zeigt sich nach einem minimalen Plus von 0,2 Punkten mit -11,3 Punkten nahezu unverändert.
Die hohe Inflationsrate von derzeit 6,1 Prozent drückt auf die Kaufkraft der privaten Haushalte und verhindert damit auch eine nachhaltige Erholung der Einkommensstimmung. Vor allem die stark gestiegenen Lebensmittelpreise belasten die Haushalte spürbar. Hinzu kommt, dass auch die Energiepreise, etwa für Benzin und Heizöl, zuletzt wieder leicht zugelegt haben.
Anschaffungsneigung verharrt auf sehr niedrigem Niveau
Die Anschaffungsneigung tritt weiter auf der Stelle. Der Indikator gewinnt nur 0,6 Punkte hinzu und weist mit -16,4 Punkten nach wie vor einen sehr niedrigen Wert auf. Seit mehr als einem Jahr verharrt die Konsumneigung nun in diesem Bereich. Ein im Vergleich noch niedrigeres Niveau wurde zuletzt während der schweren Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahre 2008 gemessen.
Der Indikator stagniert und zeigt keinen klaren Trend. Steigende Ausgaben für Lebensmittel und Energie belasten die Budgets der privaten Haushalte und lassen weniger finanzielle Mittel für andere, vor allem größere, Anschaffungen. Folglich wird die Konsumfreude erst dann wieder zurückkommen, wenn die Inflationsrate auf ein akzeptables Niveau zurückgeführt wird und die Haushalte spürbare reale Einkommenszuwächse verzeichnen können.
Konjunkturaussicht vorerst ohne weiteren Rückgang
Ähnlich der Einkommenserwartung stabilisiert sich auch die Konjunkturerwartung nach einem deutlichen Rückgang im Vormonat. Der Indikator gewinnt 2,8 Punkte hinzu und weist jetzt -3,4 Punkte auf.
Der deutschen Wirtschaft steht in diesem Jahr eine leichte Rezession bevor. Nach den aktuellen Prognosen sowohl des ifo Institutes für Wirtschaftsforschung (ifo) als auch dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) wird das Bruttoinlandsprodukt in diesem Jahr um 0,4 Prozent schrumpfen. Zudem hat die Dynamik auf dem Arbeitsmarkt nachgelassen. So erwarten das DIW für dieses Jahr einen Anstieg der Arbeitslosigkeit um etwa 150.000 Personen. Schließlich verstärken die steigenden Unternehmensinsolvenzen die Sorgen vieler Beschäftigter vor Jobverlust.
Die Erholung der Verbraucherstimmung hat sich bereits in den vergangenen Monaten immer weiter abgeschwächt. Im September kommt sie nun zum Erliegen. Wie das aktuelle Konsumbarometer des Handelsverbandes Deutschland (HDE) zeigt, ist zum ersten Mal seit Oktober 2022 nicht einmal mehr ein marginaler Anstieg der Stimmung zu verzeichnen. Vom privaten Konsum sind in den nächsten Monaten keine Wachstumsimpulse zu erwarten.
Bei der Anschaffungsneigung der Verbraucherinnen und Verbraucher hält der positive Trend weiter an. Dieser Teilindikator steigt sowohl im Vergleich zum Vormonat als auch zum Vorjahresmonat. Das deutet darauf hin, dass beim privaten Konsum nicht mit einem deutlichen Rückgang zu rechnen ist. Allerdings bleibt der aktuelle Wert noch spürbar hinter dem langjährigen Durchschnitt zurück. Somit erholt sich die Anschaffungsneigung der Verbraucher nur langsam und ausgehend von einem niedrigen Niveau. Die Sparneigung erhöht sich parallel.
Nachdem die Konjunkturerwartungen der Verbraucher in den vergangenen Monaten zurückgegangen sind, verbessern sie sich im September. Damit zeigen sich die Verbraucherinnen und Verbraucher im Gegensatz zu den Unternehmen optimistisch, was den konjunkturellen Ausblick angeht. Der Blick auf die weitere Entwicklung der eigenen Einkommenssituation fällt ähnlich aus wie im Vormonat, hier ist keine Veränderung zu beobachten.
Dass die ohnehin schwache Erholung der Verbraucherstimmung zum Erliegen kommt, markiert einen Wendepunkt. Das könnte der Beginn einer Eintrübung der Konsumstimmung in Deutschland sein. Ob es zu einer Trendwende kommt, werden die nächsten Monate in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Umfelds zeigen. Der private Konsum wird sich in den kommenden Monaten voraussichtlich nur schwach entwickeln und als Wachstumstreiber in diesem Jahr ausfallen.
Das jeweils am ersten Montag eines Monats erscheinende HDE-Konsumbarometer basiert auf einer monatlichen Umfrage unter 1.600 Personen zur Anschaffungsneigung, Sparneigung, finanziellen Situation und zu anderen konsumrelevanten Faktoren. Das Konsumbarometer, das vom Handelsblatt Research Institute (HRI) im Auftrag des HDE erstellt wird, hat eine Indikatorfunktion für den privaten Konsum. Es bildet nicht das aktuelle Verbraucherverhalten ab, sondern die erwartete Stimmung in den kommenden drei Monaten.
HDE, Berlin
Die Unternehmen waren erneut weniger zufrieden mit den laufenden Geschäften. Der Pessimismus für die kommenden Monate nahm jedoch leicht ab. Die deutsche Wirtschaft tritt auf der Stelle.
Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Geschäftsklimaindex leicht gestiegen. Die Unternehmen waren mit der aktuellen Geschäftslage etwas zufriedener. Die Erwartungen verschlechterten sich minimal und blieben pessimistisch. Der Auftragsbestand ging weiter zurück.
Im Dienstleistungssektor war das Geschäftsklima zum sechsten Mal in Folge rückläufig. Dies war auf eine merkliche Verschlechterung der aktuellen Lage zurückzuführen. Die Umsätze entwickelten sich schwächer als in den Vormonaten. Die Erwartungen konnten leicht zulegen, sind jedoch weiterhin von Skepsis geprägt.
Im Handel ist der Index gestiegen. Dies war auf weniger pessimistische Erwartungen zurückzuführen. Die Händler waren jedoch weniger zufrieden mit den laufenden Geschäften.
Im Bauhauptgewerbe ist der Geschäftsklimaindikator auf den niedrigsten Wert seit Januar 2009 gefallen. Die Unternehmen beurteilten ihre aktuelle Geschäftslage nochmals schlechter. Der Ausblick auf die kommenden Monate bleibt äußerst pessimistisch.
Am 12. und 13. Dezember 2023 startet ANWR die Ordersaison. Neu sind ein zusätzliches Messeformat mit dem Fokus auf Sport und Outdoor im Dezember und eine Vorab-Messe im Januar.
Mit der neuen Sport- und Outdoor Messe will ANWR den frühen Orderterminen in diesen Kategorien gerecht werden. Als Branchentreffpunkt und zugleich als Informations- und Inspirationsquelle soll die Messe im Januar dienen. Im Februar und März folgen die beiden Ordermessen. Alle Messen werden für den gesamten interessierten Fachhandel geöffnet sein.
Order Herbst/Winter 2024
12. und 13. Dezember 2023: Sport- & Outdoor
18. bis 20. Januar 2024: Infomesse
30. Januar bis 1. Februar 2024: Order 1
März 2024: Order 2 (Termin wird noch festgelegt)
Order Frühjahr/Sommer 2025
14. und 15. Mai 2024: Sport- & Outdoor
11. bis 13. Juli 2024: Infomesse
30. Juli bis 1. August 2024: Order 1
September 2024: Order 2 (Termin wird noch festgelegt)
Die MSG Merkur Shoe Group hat ihre Ordertermine für 2024 bekannt gegeben. Für jede Saison vier Termine. Alle Termine finden am Sitz der Gesellschaft in Bretzenheim statt.
Order Herbst/Winter 2024
29.01.-01.02.2024: Vorabtermin Kinderschuhe
07.02.-15.02.20 24: Vorabtermin Herren- & Damenschuhe & Marke I
26.02.-01.03.2024: Kinder-Markentermin
05.03.-07.03.2024: Marke II
Order Frühjahr/Sommer 2025
01.07.-05.07.2024: Vorabtermin Kinderschuhe
24.07.-01.08.2024: Vorabtermin Herren- & Damenschuhe & Marke I
12.08.-16.08.2024: Kinder-Markentermin
02.09.-06.09.24: Marke II
1. Nur kurzer Blick auf den Touchscreen während der Fahrt zulässig.
2. Blitzer-App – Beifahrer dürfen Autofahrer nicht vorwarnen.
1. Nur kurzer Blick auf den Touchscreen während der Fahrt zulässig
Die Nutzung von elektronischen Geräten ist dem Autofahrer während der Fahrt auch dann untersagt, wenn das Medium zwar nicht in die Hand aufgenommen wird, aber die Bedienung eine zu lange Blickzuwendung erfordert. Hierzu zählt laut einer Entscheidung des OLG Karslruhe auch der serienmäßig in einem Auto fest verbaute Touchscreen.
Geräte der Unterhaltungs- oder Informationselektronik dürfen während der Fahrt nur bedient werden, selbst wenn das Medium dabei nicht in die Hand aufgenommen wird und wenn die Bedienung keine zu lange Blickzuwendung erfordert. Hierzu zählt nach Auffassung der Richter des OLG Karlsruhe laut Beschluss vom 27. März 2020 mit dem Aktenzeichen 1 Rb 36 Ss 832/19 auch der regulär fest verbaute Touchscreen im Auto.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt versuchte der Beschuldigte, an seinem Tesla während der Fahrt in einem Untermenü das Intervall der Scheibenwischer einzustellen. Damit wollte der Autofahrer eigentlich nur eine ganz gewöhnliche Einstellung an seinem Touchscreen vornehmen. Allerdings war er aus diesem Grund längere Zeit vom Verkehrsgeschehen abgelenkt. Der Autofahrer verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr in den Straßengraben. Dabei wurden mehrere Bäume und Straßenzeichen beschädigt.
In erster Instanz wurde der Fahrer wegen Handy am Steuer mit Sachbeschädigung zu einem Bußgeld von 200 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Die Strafe richtete sich nach dem damals aktuellen Bußgeldkatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten. Der Autofahrer legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein und der Fall landete vor dem OLG Karlsruhe.
Die Richter des OLG Karlsruhe lehnten die Beschwerde mit der Begründung ab, dass es sich bei einem Touchscreen um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1 StVO handele. Der Zweck der Benutzung sei dabei unerheblich, entscheidend sei, dass nur eine kurze Blickzuwendung zum elektronischen Gerät erfolge und nur eine solche während der Fahrt überhaupt zulässig sei. Bei einer notwendigen zu langen Blickzuwendung im Sinne des § 23 Absatz 1a Satz 2 StVO dürften Touchscreens während der Fahrt vom Fahrer nicht genutzt werden.
2. Blitzer-App – Beifahrer dürfen Autofahrer nicht vorwarnen
Auf deutschen Straßen ist es dem Fahrer verboten, während der Fahrt eine Blitzer-App zu nutzen. Beifahrer dürfen das nunmehr auch nicht tun, um den Fahrer so vor Blitzern zu warnen. So lautet das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2023 (AZ 2 ORbs 35 Ss 9/23).
Grund für das Urteil war der Fall eines Rasers, welcher Ende Januar 2022 in Heidelberg wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten wurde. Über eine Blitzer-App schaute der Beifahrer des Mannes nach aktuellen Blitzern in der Umgebung. Das Amtsgericht Heidelberg verhängte in diesem Fall ein Bußgeld von 100 €.
Der Fahrer wies dies allerdings zurück und weigerte sich, die Geldbuße zu zahlen. Er sagte, er sei lediglich über den Beifahrer, der die Blitzer-App studierte, über mögliche Radarkontrollen informiert worden. Fälle wie diese waren bislang eine rechtliche Grauzone.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass die Nutzung einer Blitzer-App ebenso für Beifahrer verboten wird, wenn dies zum Vorteil des Fahrers geschieht. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Grundlage für das neue Urteil bildet der unten aufgeführte § 23,1c) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Ab sofort gibt es für das meistgefahrene Auto unserer Mitglieder 5 % zusätzlichen Rabatt auf Bestellungen bis Jahresende. Dies entspricht einem Rabatt von 20 % bei Kauf; bei Leasing 25,5 % für Diesel und Benziner und 24,5% für Plug-in-Hybridantrieb. Mit den Editionsmodellen Black Edition und Business können Sie außerdem zusätzlich Geld sparen.
Per Saldo geht der BTE nach ersten Hochrechnungen davon aus, dass der stationäre Schuhhandel das erste Halbjahr 2023 im Durchschnitt mit einem höheren einstelligen Umsatzplus gegenüber 2022 abgeschlossen hat. Das Statistische Bundesamt hat aufgrund anderer Rechnungsmethoden für die ersten sechs Monate sogar einen Umsatzanstieg in Höhe von 17 Prozent errechnet.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in den ersten vier Monaten des Vergleichsjahres 2022 noch letzte Corona-Beschränkungen wie 2G- oder 3G-Regelungen in Kraft waren, die das Geschäft stark behinderten. Am 24. Februar kam zudem der Ukraine-Krieg hinzu, der die Kauflaune der Kunden zumindest in den ersten Wochen beeinträchtigte. Die Zuwachsraten der ersten vier Monate 2023 basieren somit auf vergleichsweise niedrigen Werten und waren daher „vorprogrammiert“.
Danach führte das wechselhafte Wetter zu einem Auf und Ab der Umsätze. Aufgrund der kühlen Witterung gab es im Mai 2023 ein Umsatzminus im Vergleich zu 2022. Im Juni wurde dagegen bei besserem Wetter wieder ein Plus erzielt.
Im Juli verkauften sich bei wechselhafter Witterung geschlossene Modelle sehr gut. Auch die neuen Herbst-/Wintermodelle liefen schon gut an. Mit Beginn der Hitzewelle verzichteten dann im August viele Kunden auf den Schuhkauf, sodass die letzten Wochen für die meisten Schuhgeschäfte eher ruhig verliefen.
Im Trend lagen im ersten Halbjahr vor allem sportive Modelle – sowohl im Halbschuhbereich als auch im Bereich der offenen Ware. Im Halbschuhsegment liefen insbesondere Sneakers sehr gut. Aber auch die neuen Loafer-Typen in Standardfarben, wie auch in den saisonal modischen Farben grün und pink waren gefragt. Im offenen Segment waren Pantoletten die Favoriten.
Trotz des nominalen Umsatzzuwachses befindet sich der stationäre Schuhfachhandel weiterhin in schwierigem Fahrwasser. Denn aufgrund der seit Frühjahr 2022 hohen Inflation liegen die allermeisten Geschäfte preisbereinigt nur knapp im Plus oder sogar im Minus. Zudem kämpfen viele Unternehmen mit hohen Kostensteigerungen, z. B. im Bereich der Personalkosten oder der Mieten. Die in 2022 stark gestiegenen Energiekosten sind zuletzt zwar merklich gefallen, liegen aber meist immer noch über den Werten von 2021.
Freuen kann sich der stationäre Schuhhandel darüber, dass er im ersten Halbjahr erneut Marktanteile zurückgewinnen konnte. So entfiel nach ersten BTE-Hochrechnungen knapp zwei Drittel der getätigten Umsätze in Deutschland auf die stationären Schuhspezialisten. Der Onlinehandel, der in den Hochzeiten der Pandemie weit über die Hälfte der Umsätze eroberte, kommt aktuell auf einen Anteil von 18 Prozent. Auf andere Betriebsformen, wie Waren- und Modehäuser, entfällt ein Anteil von 17 Prozent am Gesamtumsatz mit Schuhen.
Trotz der aktuellen Herausforderungen und Belastungen, zu denen auch branchenübergreifende Probleme wie überbordende Bürokratie, Fachkräftemangel oder die Innenstadtentwicklung zählen, geht der Schuhhandel verhalten optimistisch in die Orderrunde für Frühjahr/Sommer 2024. Die Unternehmen sind sich dabei bewusst, dass die Geschäftspartner aus Handel und Industrie künftig noch stärker an einem Strang ziehen müssen. Der BTE als die Interessenvertretung des Schuhhandels begleitet diesen Prozess konstruktiv.
Handelsverbandes Textil Schuhe Lederwaren (BTE)
Nach Schätzungen des Handelsverbandes Textil Schuhe Lederwaren BTE liegen die Umsätze der Lederwarengeschäfte in den ersten sechs Monaten im Durchschnitt rund fünf Prozent über den Werten von 2022. Viele Unternehmen haben damit aktuell wieder das Vor-Corona-Niveau erreicht und zum Teil sogar leicht übertroffen.
Besonders nachgefragt war der Bereich Reisegepäck, der von der Reiselust profitierte. Weitgehend stabil verlief das Geschäft mit Schul- und Freizeitartikeln sowie Kleinlederwaren. Sorgen bereiten dagegen oft die Umsätze mit Handtaschen, wo viele Kundinnen zuletzt auf Käufe verzichteten. Eine Ausnahme bildet der Luxusmarkt, der sich trotz Preissteigerungen einer stabilen oder sogar steigenden Nachfrage erfreut.
Seit Aufhebung aller Corona-Beschränkungen im Frühjahr 2022 hat der stationäre Lederwarenfachhandel damit wieder Marktanteile zurückerobert und dürfte nach BTE-Schätzungen aktuell wieder der wichtigste Vertriebsweg für Handtaschen, Koffer und Kleinlederwaren sein. Dagegen ist der Onlinehandel, der in 2020/2021 zumindest zeitweise über die Hälfte der Umsätze auf sich vereinigen konnte, wieder auf den zweiten Platz abgerutscht. Weitere wichtige Vertriebswege für Lederwaren sind Modegeschäfte, Warenhäuser sowie – im preisaggressiven Bereich – Verbrauchermärkte und Lebensmitteldiscounter.
Dennoch ist der Lederwarenfachhandel aktuell keinesfalls sorgenfrei. Denn den im Vergleich zu 2019 fast unveränderten Umsätzen stehen zum Teil hohe Kostensteigerungen gegenüber – z.B. bei Energie, Mieten und Personal. Probleme bereiten zudem die ausufernde Bürokratie, der Fachkräftemangel und zum Teil die sinkende Attraktivität des eigenen Standortes und die nicht geregelte Unternehmensnachfolge. Als Folge sinkt die Zahl der Unternehmen im Lederwarenhandel seit Jahren kontinuierlich und lag gemäß der letzten Umsatzsteuerstatistik von 2021 bei insgesamt nur noch 964 mit einem Netto-Umsatz von knapp 1,1 Mrd. Euro. Zum Vergleich: In 2019 gab es noch 1.201 Unternehmen.
Nach BLE-Schätzungen lag das Marktvolumen für Lederwaren im Jahr 2022 bei rund 2,5 Milliarden Euro. Diese Zahl umfasst alle Vertriebswege.
Der VDMA erwartet für das Gesamtjahr 2023 und auch für 2024 einen realen Produktionsrückgang von jeweils 2 Prozent.
Die anhaltende Schwäche der Weltwirtschaft sowie die Verunsicherung zahlreicher Kunden wirken sich spürbar auf das Geschäft und den Ausblick der exportstarken Maschinenbauindustrie aus. Zwar profitieren die Unternehmen bislang noch von Auftragspolstern, die in den ersten sieben Monaten einen Produktionszuwachs von real 1,7 Prozent ermöglichten. „Aber dieser Puffer schmilzt, und der Auftragseingang des laufenden Jahres liegt bis einschließlich Juli um 14 Prozent unter dem Vorjahr, was sich auf die Produktion negativ auswirken wird“, sagt VDMA-Chefvolkswirt Dr. Ralph Wiechers. Daher hält der Verband an seiner Schätzung fest, wonach die Produktion im Maschinen- und Anlagenbau im Gesamtjahr 2023 um real 2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr schrumpfen wird.
Auch der Blick nach vorn verheißt kurzfristig keine Besserung. Die Weltwirtschaft durchläuft aktuell eine Schwächephase, deren Dauer und Intensität noch nicht einschätzbar sind. „Zwar spricht nicht zuletzt die Zeit dafür, dass sie sich im Jahresverlauf 2024 stabilisiert, vielleicht sogar von dem gefundenen neuen, niedrigeren Niveau aus wieder kräftig wächst. Doch im In- und Ausland fehlen die Impulse für eine kräftige Belebung des Geschäfts. Eine hartnäckige Inflation mit der Folge einer straffen Geldpolitik der großen Notenbanken und der Ukrainekrieg mit all seinen politischen und wirtschaftlichen Folgen sind starke Belastungen. Ebenso die anhaltenden geopolitischen Spannungen zwischen den USA und China und nicht zuletzt die heftige Diskussion um wettbewerbsfähige Standortbedingungen. All das ist ungeeignet, bei den Investoren Zuversicht zu stiften und eine Aufbruchstimmung zu schaffen“, beschreibt Dr. Wiechers die Lage. „Daher rechnen wir auch für 2024 mit einem abermaligen realen Produktionsrückgang von 2 Prozent zum Vorjahr.“
Maschinenbau nicht im Krisenmodus
Der VDMA-Chefvolkswirt verweist zugleich auf die Stärken der mittelständisch geprägten Industrie. So lag die Kapazitätsauslastung im Juli trotz der sinkenden Auftragszahlen fast unverändert hoch auf einem Wert von 88,8 Prozent und damit deutlich über dem langjährigen Durchschnitt. Auch ist die Beschäftigung in den Stammbelegschaften im Juni wieder leicht um 1,5 Prozent auf 1,02 Millionen Menschen gestiegen (Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden). Die Exporte wuchsen im ersten Halbjahr 2023 nominal um 11,5 Prozent und real um 3 Prozent zum Vorjahr. „All dies zeigt, dass der Maschinen- und Anlagenbau nicht im Krisenmodus steckt, sondern äußerst robust ist. Was uns jetzt nutzen würde, wären ein weniger belastendes Umfeld und politisch kluge Entscheidungen, die den vielfältigen Herausforderungen gerecht werden und Kunden weltweit wieder Mut machen, zum Beispiel in die klimaneutrale Zukunft und Transformationstechnologien zu investieren“, resümiert der VDMA-Chefvolkswirt.
VDMA e. V., Frankfurt
„Allerdings waren die Orders im gleichen Monat des Vorjahres auch mit derselben Rate gestiegen, sodass der jüngste Rückgang nicht allein der nachlassenden konjunkturellen Dynamik, sondern auch einem Basiseffekt geschuldet sein dürfte“, sagte ZVEI-Chefvolkswirt Dr. Andreas Gontermann.
Die Aufträge aus dem Inland (- 17,8 %) sowie aus dem Ausland (- 17,1 %) gaben in gleicher Größenordnung nach. Kunden aus dem Euroraum reduzierten ihre Bestellungen im Juli um 13,7 Prozent. Aus Drittländern gingen 18,9 Prozent weniger Aufträge ein als noch vor einem Jahr.
Auch für den Gesamtzeitraum von Januar bis einschließlich Juli ist jetzt ein leicht rückläufiger Auftragseingang zu verbuchen (- 0,5 % gegenüber Vorjahr). Während die Inlandsbestellungen hier noch um 5,9 Prozent stiegen, fielen die Orders ausländischer Geschäftspartner um 5,6 Prozent (Eurozone: – 9,0 %, Drittländer: – 3,6 %).
„Produktion und Umsatz zehren bislang noch von hohen Auftragspolstern, die allerdings nach und nach abschmelzen“, so Gontermann. Der preisbereinigte Output an elektrotechnischen und elektronischen Gütern in Deutschland erreichte im Juli knapp sein Vorjahresniveau (- 0,3 %). In den ersten sieben Monaten dieses Jahres lag er insgesamt um 3,7 Prozent höher als im entsprechenden Vorjahreszeitraum.
Der nominale Umsatz in der deutschen Elektro- und Digitalindustrie wuchs im Juli 2023 um 5,1 Prozent gegenüber Vorjahr auf 18,8 Milliarden Euro, kam damit aber ebenfalls langsamer voran als noch in den Monaten des ersten Halbjahres.
Die Inlandserlöse zogen im Juli um 4,4 Prozent auf 9,0 Milliarden Euro an. Beim Auslandsumsatz belief sich das Plus auf 5,7 Prozent (9,8 Mrd. €). Die Erlöse mit Geschäftspartnern aus dem Euroraum erhöhten sich um 8,2 Prozent auf 3,5 Milliarden Euro. Der Umsatz mit Drittländern wuchs nur etwa halb so stark (+ 4,4 % auf 6,3 Mrd. €).
Kumuliert von Januar bis Juli dieses Jahres kamen die aggregierten Branchenerlöse auf 139,4 Milliarden Euro, womit sie den entsprechenden Vorjahreswert um 12,6 Prozent übertrafen. Die Geschäfte mit inländischen Kunden rückten um 14,5 Prozent auf 67,2 Milliarden Euro vor. Gleichzeitig zog der Umsatz mit ausländischen Partnern um 11,1 Prozent auf 72,2 Milliarden Euro an (Eurozone: + 10,3 % auf 26,0 Mrd. €, Drittländer: + 11,6 % auf 46,2 Mrd. €).
Zum Ende des ersten Halbjahres 2023 zählte die Branche in Deutschland 903.700 Beschäftigte, das entspricht 2,6 Prozent mehr als noch vor einem Jahr.
Das Geschäftsklima in der deutschen Elektro- und Digitalindustrie gab auch im August weiter nach. „Zwar fiel der Rückgang nur moderat aus, allerdings war es jetzt der fünfte in Folge“, sagte Gontermann. Vor allem die Lagebeurteilung hat sich im August nochmals verschlechtert, während sich die allerdings bereits negativen allgemeinen Geschäftserwartungen gegenüber Juli so gut wie nicht änderten.
Verband der Elektro- und Digitalindustrie ZVEI e. V., Frankfurt
In unserer letzten Ausgabe hatten wir Sie über die Bedeutung des AGB-Rechts für Handelsvertreterverträge informiert, da diese entweder gleich in Gestalt eines Formularvertrages abgeschlossen werden oder nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ihrem Inhalt nach als AGB-Vertrag anzusehen sind. Wie angekündigt, stellen wir Ihnen heute eine Auswahl problematischer AGB-Klauseln in Handelsvertreterverträgen vor.
Änderungsvorbehalte und einseitige Leistungsbestimmungsrechte
Eine vertragliche AGB-Klausel, die dem Unternehmer ein einseitiges Recht gewährt, die vertraglich geschuldete Leistung zu bestimmen, z.B. den Vorbehalt der einseitigen Herabsetzung des vereinbarten Provisionssatzes durch den Unternehmer oder den Vorbehalt der einseitigen Änderung des Vertretungsbezirkes bzw. des Kundenstammes ist grundsätzlich unwirksam. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn schwerwiegende Änderungsgründe für das Eingreifen des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts bereits im Vertrag erwähnt sind und ein ausreichender Ausgleich für die Nachteile des Handelsvertreters vorgesehen ist. Dazu gehört auch, dass eine ausreichende Ankündigungsfrist für eine Änderung geregelt ist.
Einstandszahlungsklauseln
Wird der Handelsvertreter zur Zahlung eines bestimmten Entgelts für die Übernahme von Altkunden oder der Gewährung einer Alleinvertretung oder auch der Einräumung eines bestimmten Gebietes verpflichtet, sind derartige Vertragsklauseln grundsätzlich wirksam. Allerdings muss dieser Zahlungsverpflichtung eine angemessene Gegenleistung für den Handelsvertreter gegenüberstehen. Als eine solche kommt die ergänzende Vereinbarung in Betracht, dass die übernommenen Altkunden bei der Vertragsbeendigung ausgleichsrechtlich als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden gelten – sog. Neunkundenklausel. Aber auch eine besonders lange Vertragsdauer oder eine besonders hohe Provision sind von der Rechtsprechung bereits als angemessene Gegenleistung anerkannt worden.
Haftungsbegrenzung und Freizeichnungsklauseln
Eine Vertragsklausel, mit der sich der Verwender die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschließt, ist nach der Feststellung der Rechtsprechung ebenso unwirksam, wie der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit auch außerhalb sogenannter vertraglicher Kardinalpflichten bzw. sogenannter wesentlicher Vertragspflichten, soweit diese nicht vertraglich definiert werden. Es bedarf einer komplexen Regelung für eine wirksame Haftungsbegrenzung, die dem AGB-Recht standhalten kann.
Handelsvertreter im Nebenberuf
Eine vertragliche Qualifizierung des Vertreters als Handelsvertreter im Nebenberuf – Hintergrund: der Ausgleichsanspruch findet dann u.a. keine Anwendung – entgegen der tatsächlichen Umstände, verstößt gegen das Transparenzverbot und ist daher unwirksam.
Kündigungsklauseln
Die Unwirksamkeit von Kündigungsklauseln kann sich zunächst daraus ergeben, dass diese ebenfalls gegen das Transparenzgebot verstoßen. Weiterhin ist die Vereinbarung von einseitigen Kündigungsgründen, die ohne sachlichen Grund nur einer Vertragspartei (z.B. dem Unternehmen) zustehen, unwirksam. Unwirksam sind auch Vereinbarungen, die das Recht einer Vertragspartei, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, ausschließen oder beschränken. Die Rechtsprechung hat hingegen Vereinbarungen als wirksam erachtet, die als wichtigen außerordentlichen Kündigungsgrund die Nichtbefolgung von Weisungen, die Verletzung der Berichtspflicht oder die unerlaubte Vertretung eines Konkurrenzunternehmens vorsehen.
Mindestumsatz
Die Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechtes wegen Nichterreichens von Absatzzielen stellt einen Verstoß gegen § 307 BGB dar und ist unwirksam, da das Nichterreichen eines dem Vertriebspartner vorgegebenen Mindestumsatzes allein noch kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn der Umsatzrückgang auf einer Pflichtvernachlässigung des Vertriebspartners beruht. Daher sollte in der Praxis ein genauer Pflichtenkatalog mit außerordentlicher Kündigungsmöglichkeit im Vertrag geregelt werden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung eine ordentliche Kündigung mit vorheriger Abmahnung wegen Nichterreichens von Absatzzielen grundsätzlich für ein adäquates Mittel hält
Musterkollektion
Vertragsklauseln, die den Handelsvertreter zum Kauf von Musterkollektionen am Ende der Saison verpflichten, selbst wenn der Kaufpreis rabattiert wird, sind unwirksam, da sie den Grundgedanken der Regelungen des § 86a HGB – den Pflichten des Unternehmers – widersprechen.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Unzulässig ist nach AGB-Recht auch eine Klausel, die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestimmt, und gleichzeitig die angemessene Entschädigung für den Handelsvertreter ausschließt.
Geheimhaltungsklausel
Die oft verwendeten Geheimhaltungsklauseln ohne die nach dem AGB-Recht zahlreichen, zwingenden Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht sind ebenso AGB-rechtlich als unwirksam zu qualifizieren, wie Geheimhaltungsklauseln, welche die Geheimhaltungspflicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei bis vier Jahren nach Vertragsende erstrecken. Dies weil derartige Klauseln als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 BGB zu werten sind.
Ausschluss von Überhangprovisionen
Die Klausel „Für Verträge, die während der Vertragszeit abgeschlossen werden, die aber erst nach Vertragsbeendigung ausgeführt werden, erhält der Handelsvertreter Provisionen nur dann, wenn die Ausführung des Auftrages innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden des Handelsvertreters erfolgt“ ist unwirksam. Eine solche Klausel stellt einen Verstoß gegen zwingendes Gesetzesrecht dar, weil eine Überhangprovision, bei verspäteter Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, nicht ausgeschlossen werden kann. Eine derartige Provisionsausschlussklausel ist nur dann wirksam, wenn der Fall der verspäteten Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer ausdrücklich von dem Ausschluss ausgenommen ist.
Vertragsstrafe
Ebenso ist der regelmäßig anzutreffende Typus einer Vertragsstrafen-Klausel im Handelsvertretervertrag unzulässig, die dem Unternehmen die Möglichkeit einräumt, sowohl die Vertragsstrafe als auch Schadensersatz zu verlangen. Gemäß AGB-Recht begegnen auch zu hohe oder verschuldensunabhängige Vertragsstrafen – mit dem oft Geheimhaltungsklauseln oder die Übergabe der vollständigen Kundenkartei bewährt sind – erheblichen Bedenken.
Vertragslaufzeit
Letztlich kann auch eine zu lange Kündigungsfrist des Handelsvertretervertrages eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen und bereits zur Unwirksamkeit der Kündigungsregelung führen.
Abschließende Hinweise für die Praxis
In der Vertriebspraxis sollten Handelsvertreter ihre Vertriebsverträge durch ihren CDH Landesverband unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung regelmäßig überprüfen lassen. Dies gilt selbstverständlich vor allem für jeden Neuabschluss eines Handelsvertretervertrages, der vor der Unterzeichnung geprüft werden sollte.
CDH aktiver Mitstreiter in der Initiative pro AGB-Recht
Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, wie wichtig das geltende AGB-Recht gerade für den Handelsvertreter ist. In den vergangenen Jahren und auch aktuell gab es immer wieder den Anlauf, die Fortgeltung des AGB-Rechtes im B2B-Bereich aufzuheben bzw. stark einzuschränken. Die Initiative pro AGB-Recht besteht aus rund 40 Verbänden aus wichtigen Berufs- und Wirtschaftsbranchen. Gemeinsam mit diesen Verbänden setzt sich die CDH dafür ein, den wesentlichen Standortvorteil Deutschlands auch künftig zu sichern – faire Verträge im berechtigten Interesse aller beteiligten Vertragspartner. Das AGB-Recht verhindert unfaire Vertragsbedingungen zulasten des schwächeren Verhandlungspartners und schützt vor einseitigen, unangemessenen Benachteiligungen und Risikoübertragungen. Für die Fortgeltung des AGB-Rechtes wird sich die CDH auch weiterhin im Interesse aller Mitglieder einsetzen!
Redline Verlag, 256 Seiten, 2023
ISBN: 978-3868819335
Auf die richtigen Worte kommt es an
Die Wahl der passenden Worte ist immer entscheidend – ob bei der Kindererziehung, der Motivation des Teams, dem Aufbau starker Beziehungen oder beim Überzeugen von Kunden. Umso mehr, da bestimmte Wörter mehr Wirkungskraft als andere haben.
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Mit vielen Anekdoten und Beispielen gespickt, liest sich das Buch unterhaltsam und ist interessant für alle, die mit der richtigen Wortwahl ihre Wirkung steigern und andere zielsicher überzeugen wollen.
Der Autor
Jonah Berger ist New-York-Times-Bestsellerautor und Marketingprofessor an der Wharton School der University of Pennsylvania. Er ist Experte für Computerlinguistik, Verbraucherverhalten, Marketing und Produkteinführung und berät diverse Unternehmen, darunter Fortune-500-Unternehmen wie Apple, Google, Nike und Facebook. Jonah Berger hat bereits eine Vielzahl an Artikeln in Fachzeitschriften wie der New York Times, dem Wall Street Journal oder dem Harvard Business Review veröffentlicht.
Gewinnspiel
Wir verlosen das Buch „Die magischen Worte“ unter allen Mitgliedern der CDH NOW! und der CDH Nordost, die folgende Frage richtig beantworten: Wo hat Jonah Berger studiert?
a) Princeton University
b) Harvard University
c) Stanford University
Teilnahme nur per E-Mail an: lohmeyer@cdh-now.de, Stichwort: Buchverlosung
Einsendeschluss ist der 13. November 2023.
Das Buch „Resonanz“ hat gewonnen: Hauke T. aus Flensburg. Herzlichen Glückwunsch! Die richtige Antwort lautete: Der Autor hat seinen Firmensitz in Neukirchen.
1. Füllwörter und Floskeln
2. Funktionsverbgefüge vermeiden
1. Füllwörter und Floskeln
„Na, denn, ja, so, doch, nun“. Diese Wörter gehören vor allem in die gesprochene Sprache oder in ihre Übertragung ins Schriftliche, wie zum Beispiel in einen Brief. Sie werden dort eingesetzt, um Aussagen abzuschwächen („halt“), um Sätze aufzubauschen („wohl, wieder, doch“) oder einen ironischen Ton einzuschlagen („etwa“). Und um einen Hauch Freundlichkeit, Höflichkeit, Ungeduld, Unsicherheit, Mitgefühl oder Misstrauen hinzuzufügen. In der Schriftsprache gelten sie als stilistisch unfein.
Floskeln tauchen oft im Korrespondenzstil, also in Schriftlichem, auf. Gesprochen wird aus „unter Zuhilfenahme“ „mit“ und statt „wir stellen Ihnen anheim“ sagt man kurz und prägnant „wir schlagen Ihnen vor“. In Ihren Marketingtexten haben solche Floskeln nichts zu suchen. Floskelhafte Fragen oder Scheinfragen führen dazu, dass der Angeschriebene einfach mit Nein antworten kann. Ende des Verkaufsdialogs. Also schreiben Sie nicht „Darf ich noch kurz anfügen, dass …?“ sondern „Bitte beachten Sie, dass …“ Anstatt „Darf ich eine Zwischenbemerkung machen?“ schreiben Sie besser: „Auch noch wichtig: …“.
Es gibt aber auch hilfreiche Floskeln. Sie nehmen die Lesenden an die Hand, führen sie durch den (Verkaufs)-text und sagen ihm, was er tun soll.
Beispiele:
Bitte wenden!
Bitte hier abtrennen!
Schauen Sie doch einmal in die Unterlagen
Nähere Informationen finden Sie auf der nächsten Seite
Hier fehlt nun nur noch Ihre Unterschrift
Auf Social Media, also dort, wo gesprochene Sprache, beispielsweise in Kommentaren, ins Internet übertragen wird, sind Floskeln und Füllwörter in Ordnung. In Fachbeiträgen oder in Produkttexten sollten Sie darauf besser verzichten.
2. Funktionsverbgefüge vermeiden
Funktionsverbgefüge? Was ist das, werden Sie sich vielleicht fragen. Es sind feste Verbindungen, die man besonders oft in der formellen Sprache/Amtsdeutsch und in Fachsprachen findet. Aber auch in der Alltagssprache findet man eine Frage stellen, einen Rat geben etc. Und genauso langweilig wie der Begriff Funktionsverbgefüge werden diese von den Leser*innen empfunden. Sie sind also in Texten, die die Lesenden erreichen sollen, unangebracht. Zum Glück gibt es immer ein einfaches Verb, das man statt des unhandlichen Funktionsverbgefüges verwenden kann.
Beispiele:
Funktionsverbgefüge | einfaches Verb
eine Antwort geben | beantworten
in Kenntnis setzen | informieren
auf Ablehnung stoßen | abgelehnt werden
zum Abschluss bringen | abschließen
unter Kontrolle bringen | kontrollieren
zur Sprache bringen | ansprechen
zur Anwendung kommen | anwenden/angewendet werden
zum Ausdruck bringen | ausdrücken
einen Beitrag leisten | beitragen
eine Auswahl/Entscheidung treffen | auswählen/entscheiden
Leistung erbringen | leisten, sich bewähren
zur Sprache bringen | ansprechen
Wirkung erzielen | wirken
in Erwägung ziehen | erwägen
zur Diskussion stellen | ansprechen
zur Verfügung stehen | sich anbieten
„Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung“ ist einer der Klassiker in der (langweiligen) Geschäftskommunikation. Auch hier geht es besser: „Sie haben noch Fragen? Kerstin Müller ist gerne für Sie da unter +49 (0)…” oder „Rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben. Sie erreichen uns montags bis freitags von 9:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer +49(0) …“ oder „Sie haben noch Fragen? Rufen Sie uns an! Telefon: +49(0) … Ihre Ansprechpartner, Peter Müller, hilft Ihnen gerne weiter.“