CDH KurzMeldungen September/Oktober 2023
Am 19.04.2024 werden Sie, die Mitglieder der CDH Nordost, auf unserer Mitgliederversammlung über eine Fusion abstimmen, die Ihnen den Erhalt der Beratungsleistungen im rechtlichen Bereich als auch weitere Leistungen im Seminarbereich, der Internet-Präsenz, der Registrierung auf der handelsvertreter.de und vieles Weitere bietet. Veranstaltungen in Ihrer Region werden ebenfalls weiterhin stattfinden.
Die Delegierten des Landesverbandes Nordost hatten im Juni diesen Jahres eine Beitragserhöhung beschlossen. Nach dem Beschluss der Delegierten im Jahr 2019 und der Umsetzung der damaligen Beitragsänderung ab dem 01.01.2020 wird jetzt zum 01.01.2024 eine neue Beitragsordnung im Landesverband gelten, die für alle jetzigen Mitglieder der CDH Nordost für die nächsten zwei Jahre Bestand haben wird.
Es war nötig, die Mitgliedsbeiträge an die gestiegene Inflationsrate anzupassen, denn auch Ihr Verband spürt die Preiserhöhung ob bei den Mietnebenkosten, dem Büromaterial, den Versicherungsbeiträgen oder im IT-Bereich.
Aber nicht nur die Inflation, sondern auch die vielen – oft altersbedingten – Austritte aus dem Verband machte die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge und die Änderung der Beitragsstufen notwendig.
Unter dem Motto „Gutes Klima für Büro und Umwelt“ können Ihre Mitarbeiter mit dem JobTicket bundesweit den Regional- und Nahverkehr nutzen – und das günstiger als je zuvor.
Fördern Sie als Arbeitgeber das JobTicket mit mindestens 25 % Fahrgeldzuschuss (dies sind 12,25 €/Monat, wobei auch ein höherer Zuschuss möglich ist), gibt es zusätzlich 5 % (also bei einem Ticketpreis in Höhe von 49,00 €/Monat 2,45 €/Monat) Rabatt und Ihre Beschäftigten zahlen maximal 34,30 Euro pro Monat (je höher Ihr Zuschuss, desto geringer der Betrag, den Ihre Mitarbeiter noch privat bezahlen müssen; in Summe müssen Ihr Zuschuss und die Zahlung durch Ihren Mitarbeiter ausgehend vom Ticketpreis in Höhe von 49,00 € stets 46,55 € ergeben, da auf das 49,00-€-Ticket die erwähnten 2,45 € Rabatt gewährt werden).
Darüber hinaus sparen Sie – sofern es sich um eine sozialversicherungspflichtige Anstellung handelt – auch noch den Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben und Ihre Mitarbeiter (bzw. Sie, wenn Sie das Ticket selber nutzen) Steuern, denn der Fahrgeldzuschuss ist komplett lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und eine Betriebsausgabe. Und: Beim JobTicket gibt es keine Mindestabnahme. Schon ab einem Mitarbeitenden bzw. auch im Ein-Mann-Unternehmen kann es gebucht werden.
Apropos: Das Buchen geht schnell und einfach auf dasjobticket.de.
Dahinter steht unser Kooperationspartner, die AGA Service GmbH mit dem Hamburger Verkehrsverbund (HVV) als innovativem und zuverlässigem Mobilitätspartner. Mit mehr als 15 Jahren Erfahrung ist das AGA JobTicket-Team auf die Anforderungen von KMU spezialisiert und berät sie persönlich zu allen Fragen rund um das digitale JobTicket.
Für alle im Einzugsgebiet des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) lebenden CDH-Mitglieder gibt es ab dem 1. Oktober 2023 eine zusätzliche Ticketoption: das JobTicket Premium. Diese beinhaltet – im Gegensatz zum normalen JobTicket – eine Mitnahmeregelung an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen im HVV-Gesamtnetz. Mit dem JobTicket Premium können am Wochenende sowie an gesetzlichen Feiertagen eine weitere Person und zusätzlich 3 Kinder von 6 bis 14 Jahren kostenfrei im HVV-Gesamtnetz (Hamburg) auf das JobTicket Premium mitgenommen werden. Das JobTicket Premium erhalten Ihre Mitarbeiter und Sie, wenn Ihr Unternehmen zumindest 21,55 €/Monat von den 46,55 € rabattiertem Gesamtticketpeis, übernehmen, sodass Ihre Mitarbeiter dann also nur noch maximal 25,00 €/Monat für das Ticket aus eigener Tasche bezahlen müssen.
Alle JobTickets können unter dasjobticket.de gebucht werden. Es wird kein Nachweis über die CDH-Mitgliedschaft benötigt.
Verschlechterung der Lage bei stark gesunkenen Umsätzen und deutlich pessimistischere Erwartungen.
In der Befragung der Handelsvertreter zum 37. Online-Vertriebsbarometer im Juli 2023, wurde die aktuelle Geschäftslage zwar immer noch von einem bei weitem größeren Anteil der Teilnehmer mit gut oder sehr gut als mit schlecht beurteilt, aber die positiven Beurteilungen waren gegenüber dem Frühjahr rückläufig, während der Anteil negativer Beurteilungen wuchs. Das gilt in deutlich stärkerem Maße für die Beurteilungen der jeweiligen Branchenlage und der kurzfristigen und langfristigen Geschäftsaussichten Die langfristigen Perspektiven wurden dabei etwas weniger pessimistisch gesehen als die kurzfristigen Aussichten.
Im Gesamtdurchschnitt der Teilnehmer sind die Anteile der sehr guten (-4,4 %) und der guten (-1,2 %) Beurteilungen der eigenen aktuellen Geschäftslage zusammen um 5,6 Prozentpunkte gegenüber dem letzten Frühjahr auf jetzt insgesamt 42,4 Prozent zurückgegangen. Der Anteil der schlechten Beurteilungen stieg dagegen spürbar von 10,5% auf 17,5% der Teilnehmer.
Wie immer, waren die Unterschiede zwischen den verschiedenen Branchen bei allen Beurteilungen sehr groß. Und trotz des rückläufigen Gesamttrends gibt es Branchen, in denen sich die aktuelle Situation gegenüber dem Frühjahr verbessert hat. Deutlich überdurchschnittlich häufig gut und sehr gut waren – auch gemessen am Gesamtdurchschnitt – die Beurteilungen der aktuellen Geschäftslage in den Branchen Elektrotechnik und Zulieferindustrie (je 60%), Maschinen und Industrieausrüstung (53,2%), Bauwesen (52,5%) und Nahrungs- und Genussmittel (45,5%), die zusammen fast 55,4% der Teilnehmer ausmachten. Auch wenn man die Differenz zwischen guten und sehr guten Beurteilungen einerseits und schlechten Beurteilungen der Geschäftslage andererseits betrachtet, schneiden diese fünf Branchen am besten ab. Nur deren Reihenfolge ändert sich dann, wobei Nahrungs- und Genussmittel dann auf den Spitzenplatz vorrückt, weil es dort keine schlechten Beurteilungen der Lage gab.
Insgesamt etwa durchschnittlich oder nur relativ leicht unterdurchschnittlich, wurde die Geschäftslage von den Handelsvertretern für Papier, Verpackung, Büro, Druck mit 42,8% guter und sehr guter und in der Bekleidungsbranche mit 38,5% guter Bewertungen beurteilt, deren Lage sich damit gegenüber dem Frühjahr aber deutlich verschlechtert hat.
Daran gemessen waren die Beurteilungen der aktuellen Geschäftslage in allen anderen sechs Branchen und dem Sammelbereich „Andere“, mit insgesamt knapp 34,6% der Teilnehmer, schlechter als der Durchschnitt. Allerdings überstieg der Anteil der guten und sehr guten Bewertungen der Geschäftslage in den Branchen Medizinprodukte (33,3%) und Textilerzeugnisse (33,1%) sowie dem Sammelbereich Andere (33,3%) den der schlechten Beurteilungen mit 11,1% und 15,4% bzw. 18,5% bei weitem. Ungewöhnliches Ergebnis dieses CDH-Vertriebsbarometers waren die exakt gleich hohen Anteile guter und schlechter Beurteilungen der aktuellen Geschäftslage in den Branchen Glas-Porzellan-Kunstgewerbe (GPK)/Haushaltswaren mit 23,1% und Sportartikel mit 25%. Sämtliche übrigen Handelsvertreter dieser Branchen und die wenigen Teilnehmer aus der Schuh- und Lederwarenbranche beurteilten ihre Geschäftslage alle mit befriedigend. Lediglich in der Einrichtungsbranche übertraf der Anteil der schlechten Beurteilungen (36,8%) die der guten mit 10,5% um das Dreieinhalbfache.
Einschätzung der Branchenlage noch deutlicher verschlechtert
Noch deutlicher verschlechtert hat sich gegenüber dem vergangenen Frühjahr die Beurteilung der jeweiligen Branchenlage mit einem starken Anstieg der schlechten (+12,4% auf 21,6%) und einem noch kräftigeren Rückgang der (sehr) guten Einschätzungen (zusammen -14,9% auf 27,2%). Der Anteil der befriedigenden Beurteilungen nahm um 2,6% auf 51,3% leicht zu. Eine per Saldo geringfügig bessere Einschätzung der Branchenlage als im Frühjahr gab es nur in der Textilerzeugnis-Branche und bei der Zulieferindustriebranche. In allen anderen Branchen verringerten sich die Anteile der positiven und erhöhten sich die Anteile der negativen Beurteilungen, wenn auch in sehr unterschiedlichem Ausmaß.
Nur in den drei Branchen Elektrotechnik mit 56%, Zulieferindustrie mit 40% und Bauwesen mit 37,7%, auf die zusammen allerdings gut 39,4% aller Teilnehmer entfielen, wurde die aktuelle Branchen-lage weit überdurchschnittlich häufig mit gut oder sehr gut bewertet. Allerdings lag der Anteil der schlechten Einschätzungen unter den Handelsvertretern der Zulieferindustrie mit 25% und der Baubranche mit 23,1% auch leicht über dem Gesamtdurch-schnitt, bei den Elektrotechnikern mit 8% dagegen weit darunter. In den Branchen Maschinen und Industrieausrüstung und Nahrungs- und Genussmittel beurteilten 28,1% bzw. 27,3% der Teilnehmer und damit ein knapp überdurchschnittlicher Anteil ihre Branchenlage als gut. In allen übrigen neun Branchen blieb der Anteil der positiven Beurteilungen der jeweiligen Branchenlage mehr oder weniger deutlich unter deren Gesamtanteil. Auffällig ist, dass es nur noch in den Branchen Bauwesen, Elektrotechnik, Medizinprodukte und dem Sammelbereich Andere überhaupt noch sehr gute Bewertungen der Branchenlage gab. Aus den Branchen GPK-Haushaltswaren, Lederwaren und Schuhe und Sportartikel gab es dagegen nicht einmal mehr gute Einschätzungen der Branchenlage.
Weit über dem Gesamtdurchschnitt von 21,6%, war der Anteil schlechter Beurteilungen der jeweiligen Branchenlage unter den Handelsvertretern für Möbel und Einrichtungsgegenstände mit 47,4%, für Textilerzeugnisse mit 46,2% und für Sportartikel mit 37,5%. Deutlich überdurchschnittlich häufig waren auch die schlechten Einschätzungen der Branchenlage aus den Branchen Lederwaren und Schuhe mit 30,8% und Papier, Verpackung, Büro, Druck mit 28,6%. In allen anderen neun Branchen lag der Anteil der schlechten Bewertungen der eigenen Branchenlage zwischen 0 und 25% und damit nur knapp über bis deutlich unter dem Gesamtdurchschnitt schlechter Beurteilungen.
Zukunftserwartungen erheblich pessimistischer
Noch deutlich kritischer als die Lagebeurteilungen, fielen im Vergleich zum Frühjahr die Geschäftserwartungen der teilnehmenden Handelsvertreter aus, vor allem die kurzfristigen. Zwar sank der Anteil derjenigen, die eine kurzfristige Verbesserung erwarteten, insgesamt nur um 1% auf 11,2%. Gleichzeitig stieg aber der Anteil der Teilnehmer, die kurzfristig eine Verschlechterung erwarteten drastisch, um 9,6% auf 42,8%. Langfristig gehen mit 26% kaum weniger (-0,2%) Handelsvertreter von einer Besserung aus als im Frühjahr. Der Anteil der Pessimisten mit schlechteren langfristigen Geschäftserwartungen stieg jedoch gegenüber dem Frühjahr auch sehr deutlich um 7,6% auf 33,8% aller Teilnehmer. Kräftig zurückgegangen sind sowohl die Anteile der Befragten, die kurzfristig (-7,6% auf 43,1%) als auch langfristig (-8,1% auf 26,8%) keine Veränderung erwarteten. Damit bleiben die langfristigen Erwartungen insgesamt deutlich optimistischer, als die kurzfristigen.
Im Hinblick auf die kurzfristigen Perspektiven war sowohl der Anteil der Optimisten als auch der Anteil der Pessimisten in jeweils fünf Branchen höher als der Gesamtdurchschnitt. Bei den kurzfristigen Geschäftserwartungen gab es mit 45,5% die meisten Optimisten in der Nahrungs- und Genussmittelbranche, gefolgt von den Branchen Sportartikel mit 25%, Papier, Verpackung, Büro, Druck mit 21,4%, Möbel mit 15,8% und dem Sammelbereich Andere mit 14,8%. Mit Anteilen von 0 bis 10% lag der Anteil der Optimisten in allen anderen neun Branchen sehr niedrig und weit unter dem Gesamtdurchschnitt. Die höchsten Anteile der Pessimisten, noch über dem ohnehin schon hohen Gesamtanteil von 42,8%, gab es bei den kurzfristigen Erwartungen in den Branchen Maschinen und Industrieausrüstung (53,1%), Möbel (52,6%), Bauwesen (50,8%), Schuhe und Lederwaren (50%) und Sportartikel (46,2%). Mit Werten zwischen 27,3% (Nahrungs- und Genussmittel) und 40% (Zulieferindustrie) blieben die Anteile der Pessimisten in den übrigen Branchen unter deren Gesamtanteil.
Bei der Beurteilung der langfristigen Geschäftsaussichten gab es ebenfalls große Unterschiede zwischen den verschiedenen Branchen. Überdurchschnittlich viele Teilnehmer der Branchen Medizinprodukte (50%), Schuhe und Lederwaren (50%), Bekleidung (46,7%), GPK/Haushaltswaren (44,4%), Textilerzeugnisse (42,9%) und Nahrungs- und Genussmittel (37,5%) erwarteten langfristig bessere Geschäftsaussichten. Am seltensten und deutlich unterdurchschnittlich waren langfristig optimistische Erwartungen unter den Handelsvertretern für Sportartikel (keiner), aus den Baubranchen (17%), für Elektrotechnik (18,8%), Möbel (20%) und aus der Zulieferindustrie (22,7%) festzustellen. Der Anteil der Optimisten lag in den drei übrigen Bereichen knapp über oder leicht unter dem Gesamtdurchschnitt von 26,2%.
Der Anteil der Teilnehmer, die ihre langfristigen Geschäftsaussichten negativ beurteilten, war in den Branchen Sportartikel sowie Schuhe und Lederwaren mit jeweils 75%, Zulieferindustrie mit 45%, Papier, Verpackung, Büro, Druck mit 42,9%, Bauwesen mit 41% und Textilerzeugnisse mit 38,5% am höchsten und weit über dem ohnehin schon relativ hohen Gesamtdurchschnitt von 33,8%. Nur wenig darunter lag der Anteil der Pessimisten in den Branchen Maschinen und Industrieausrüstung mit 31,3% sowie Bekleidung und GPK/Haushaltswaren mit jeweils 30,8%. In allen übrigen fünf Branchen lag der Anteil der Pessimisten zwischen 14,8% (Andere) und 26,3% (Zulieferindustrie) und damit mehr oder weniger deutlich unter dem Gesamtdurchschnitt.
Vermittelter Warenumsatz deutlich rückläufig
Im aktuellen Vertriebsbarometer wurde auch die Entwicklung des vermittelten Warenumsatzes im letzten abgeschlossenen Vorquartal (II 2023) gegenüber dem Quartal davor (I 2023) erhoben. Im letzten abgeschlossenen Quartal konnten 22,7% der beteiligten Handelsvertreterbetriebe ihren vermittelten Warenumsatz um bis zu 10 Prozent gegenüber dem Vorquartal steigern. Weitere 9,3% der Teilnehmerbetriebe konnten ihren vermittelten Warenumsatz um 11% bis 30% und 1,5% der Teilnehmer sogar um mehr als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsquartal steigern. Insgesamt gelang also 33,5% der Teilnehmer eine Steigerung ihres vermittelten Warenumsatzes. Im vierten Quartal 2022 war das noch 52% der im Frühjahr befragten Handelsvertreter gelungen.
Dagegen mussten im zweiten Quartal 2023 jetzt 24,9% (+3,9%) der teilnehmenden Handelsvertreter einen Rückgang ihres vermittelten Warenumsatzes um bis zu 10 Prozent und sogar 27,1% (+15,8%) der Teilnehmer einen Rückgang von 11 bis 30 Prozent hinnehmen. Der Anteil der Teilnehmer, die einen Rückgang ihres vermittelten Warenumsatzes von mehr als 30 Prozent verkraften mussten, ist gegenüber unserer Frühjahrserhebung von 7,4% auf 8,9% gestiegen. Der Anteil von allen Teilnehmerbetrieben, die einen Rückgang des vermittelten Warenumsatzes gegenüber dem Vorquartal zu verzeichnen hatten, lag mit 60,9% also deutlich höher, als der 33,5-prozentige Anteil derjenigen, die ihren vermittelten Warenumsatz im vergangenen Quartal gegenüber dem Vorquartal steigern konnten.
Die Unterschiede zwischen den einzelnen Branchen waren auch hier sehr groß. Besonders und überdurchschnittlich viele Handelsvertreter aus den Branchen Nahrungs- und Genussmittel, (54,6%) Elektrotechnik (52%) und Maschinen und Industrieausrüstung (43,7%) konnten im zweiten Quartal 2023 Umsatzsteigerungen erzielen. Einem leicht überdurchschnittlichen Anteil der Teilnehmer aus den Branchen Papier, Verpackung, Büro, Druck (35,7%) und Bauwesen (34,4%) gelang das ebenfalls. Mit 33,3 % bzw. jeweils 30,8% lag der Anteil der Handelsvertreterbetriebe im Sammelbereich Andere bzw. den Branchen Bekleidung und GPK/Haushaltswaren nur leicht unter dem jetzt allerdings stark verringerten Gesamtdurchschnitt. Von den Handelsvertretern aus den übrigen sechs Branchen konnten gar keine (Schuhe und Lederwaren) bis 25% (Zulieferindustrie) ihren vermittelten Warenumsatz steigern.
Die Mehrheit der teilnehmenden Handelsvertreter musste jedoch im zweiten Quartal 2023 erhebliche Rückgänge ihres vermittelten Warenumsatzes gegenüber dem Vorquartal hinnehmen. Zwar blieb in sechs Branchen der Anteil der Teilnehmer mit Umsatzrückgängen unter dem hohen Gesamtdurchschnitt, lag aber nur bei den drei Branchen Nahrungs- und Genussmittel (45,5%), Elektrotechnik (48%) und Maschinen und Industrieausrüstung (50%) nicht bei mehr als der Hälfte. Besonders häufig hatten die Handelsvertreter für Möbel (84,2%!), Schuhe und Lederwaren, Sportartikel, für die Zulieferindustrie (jeweils 75%) und für GPK/Haushaltswaren (69,3%) und Medizinprodukte (66,6%) unter Umsatzrückgängen zu leiden. Mit Ausnahme der Branchen Zulieferindustrie und Medizinprodukte waren in diesen Branchen auch überdurchschnittlich viele Handelsvertreter von besonders hohen Umsatzrückgängen betroffen.
Hinweise zum besseren Verständnis der Ergebnisse
An diesem 37. Vertriebsbarometer beteiligten sich 269 CDH-Mitgliedsunternehmen. Allen Teilnehmern ein herzliches Dankeschön! Davon gehörten mit 77 Teilnehmern über 28,6 Prozent den drei technischen Branchen Elektrotechnik, Maschinen und Industrieausrüstung und Zulieferindustrie an. Besonders viele Teilnehmer (61 bzw. 22,7%) kamen aus den Baubranchen. Auf die sechs Konsumgüterbranchen Bekleidung, Glas-Keramik-Kunstgewerbe, Lederwaren/Schuhe, Möbel, Nahrungs- und Genussmittel und Sportartikel, entfielen mit 68 nur wenig mehr und nur knapp 25,3% der Teilnehmerbetriebe. Von den übrigen 63 Teilnehmern, gehörten 27 zum Sammelbereich „Andere“. Die übrigen 36 Befragten verteilen sich auf die drei restlichen Branchen Papier-Verpackung-Büro-Druck (14), Textilerzeugnisse (13) und Medizinprodukte (9). Das muss bei der Interpretation der Ergebnisse berücksichtigt werden.
Die wichtigsten Ergebnisse
• Über 42% der Teilnehmer beurteilten ihre eigene aktuelle Geschäftslage als gut oder sehr gut. So positiv beurteilten aber nur gut 27% auch die aktuelle Lage ihrer Branche. Über 40% bzw. 51% der Befragten hielten ihre Geschäfts- bzw. Branchenlage für befriedigend. Der Anteil der schlechten Beurteilungen der Geschäfts- und Branchenlage stieg um 7% auf 17,5% bzw. um 12,4% (!) auf 21,6%.
• Etwas mehr jeder neunte Teilnehmer und damit ein etwas niedrigerer Anteil als im Frühjahr, rechnet kurzfristig mit einer Verbesserung der Geschäft- und Branchenlage. Keine Änderungen erwarteten kurzfristig über 43% der Teilnehmer, deutlich weniger (-7,6%) als im Frühjahr. Kurzfristige Verschlechterungen erwarteten jetzt mit 42,8% fast ebenso viele Teilnehmer. Der Anteil der Pessimisten hat sich damit gegenüber der Herbstumfrage um 9,6% erheblich vergrößert
• Die langfristigen Perspektiven beurteilte mit 26% mehr als ein Viertel der Teilnehmer, kaum weniger als im Frühjahr, positiv. Etwas größer (26,8%), aber damit stark rückläufig (-8,1%) war der Anteil der Befragten, die langfristig keine Änderung erwarteten. Der Anteil der Pessimisten erhöhte sich fast genauso stark, um 7,6% auf 33,8% der Befragten.
• Der Anteil der Teilnehmerbetriebe mit einer Steigerung des vermittelten Warenumsatzes im zweiten Quartal 2023 gegenüber dem Vorquartal ist um -18,5% auf 33,5% zusammengeschmolzen. Der 60,9-prozentige Anteil derjenigen, die einen Rückgang ihres vermittelten Warenumsatzes hinnehmen mussten, ist sogar um 20,7% angewachsen.
Nach einer insgesamt stabilen Entwicklung im Vormonat muss die Verbraucherstimmung in Deutschland im August wieder einen Rückschlag hinnehmen.
Sowohl die Konjunktur- und Einkommenserwartung als auch die Anschaffungsneigung sind rückläufig. GfK prognostiziert für das Konsumklima im September -25,5 Punkte und damit 0,9 Punkte weniger als im August dieses Jahres (revidiert -24,6 Punkte). Dies sind Ergebnisse der GfK Konsumklimastudie für August 2023.
Vor allem sinkende Einkommensaussichten und eine rückläufige Anschaffungsneigung sorgen dafür, dass das Konsumklima seine Gewinne aus dem Vormonat wieder verliert und damit seine stagnierende Entwicklung fortsetzt. „Das Konsumklima zeigt derzeit keinen klaren Trend, weder nach unten noch nach oben – und das auf einem insgesamt sehr niedrigen Niveau“, erklärt Rolf Bürkl, GfK-Konsumexperte. „Die Chancen, dass sich die Konsumstimmung noch in diesem Jahr nachhaltig erholen kann, schwinden damit mehr und mehr. Anhaltend hohe Inflationsraten, vor allem für Lebensmittel und Energie, sorgen dafür, dass das Konsumklima derzeit nicht vorankommt.“
Da das Konsumklima voraussichtlich auch in den kommenden Monaten auf niedrigem Niveau verharren dürfte, bestätigt sich die Annahme, dass der private Konsum in diesem Jahr keinen positiven Beitrag zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung leisten wird und eher eine Belastung für die Wachstumsaussichten in Deutschland ist.
Steigende Preise belasten Einkommensaussichten
Die Einkommenserwartungen erleiden im August wieder einen kleinen Rückschlag. Der Indikator verliert gegenüber dem Vormonat 6,4 Punkte und weist nun -11,5 Punkte auf.
Damit haben sich auch bei den Einkommensaussichten die Hoffnungen auf eine nachhaltige Erholung vorerst zerschlagen. Die weiterhin stark steigenden Preise für Lebensmitteln und Energie belasten die Kaufkraft der privaten Haushalte. Dies drückt auf die Einkommensstimmung. Zwar ist die Inflationsrate im Juli gegenüber dem Vormonat leicht gesunken, mit aktuell 6,2 Prozent bleibt sie aber anhaltend hoch. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes stiegen die Preise für Nahrungsmittel im Juli um 11 Prozent. Energie verteuerte sich im gleichen Zeitraum um 5,7 Prozent.
Anschaffungsneigung im Sog schwächerer Einkommensaussichten
Im Sog rückläufiger Einkommenserwartungen muss auch die Anschaffungsneigung im August Einbußen hinnehmen. Nach einem Minus von 2,7 Punkten sinkt der Indikator auf -17 Punkte. Im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres beträgt das Minus nun 1,3 Zähler.
Seit Sommer 2022 stagniert die Konsumneigung ohne klaren Trend auf einem insgesamt sehr niedrigen Niveau. Wesentlicher Grund für die anhaltende Kaufzurückhaltung sind sicherlich die stark gestiegenen Preise für Lebensmittel und Energie. Wenn für diese Produkte deutlich mehr Geld ausgegeben werden muss, stehen entsprechend weniger finanzielle Mittel für andere Anschaffungen und. Ausgaben zur Verfügung.
Konjunkturpessimismus steigt spürbar
Die Verbraucher beurteilen die Konjunkturentwicklung in Deutschland im August deutlich pessimistischer. Der Indikator Konjunkturerwartung rutscht nach einem Minus von 9,9 Punkten wieder in den negativen Bereich auf einen Wert von -6,2 Zählern. Dies ist der niedrigste Wert im Jahr 2023. Im Dezember 2022 wurde zuletzt mit -10,3 Punkten ein geringerer Wert gemessen.
Neben stark steigenden Preisen dürfte auch die zunehmende Sorge vor dem Verlust des Arbeitsplatzes wieder eine wichtigere Rolle spielen. So gab es nach aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Mai dieses Jahres 19 Prozent mehr Unternehmensinsolvenzen als im Mai 2022. Steigende Insolvenzzahlen verunsichern die Beschäftigten, wenn es um die Sicherheit ihres Arbeitsplatzes geht.
Die Stimmung in den deutschen Chefetagen hat sich weiter eingetrübt.
Der ifo Geschäftsklimaindex ist im August auf 85,7 Punkte gefallen, nach 87,4 Punkten im Juli. Das ist der vierte Rückgang in Folge.
Die Beurteilung der aktuellen Geschäftslage fiel auf den niedrigsten Stand seit August 2020. Zudem blicken die Unternehmen pessimistischer auf die kommenden Monate. Die Durststrecke der deutschen Wirtschaft verlängert sich.
Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Geschäftsklimaindex gefallen. Die Unternehmen waren insbesondere mit den laufenden Geschäften weniger zufrieden. Der entsprechende Indikator rutschte erstmals seit Oktober 2020 in den negativen Bereich. Die Erwartungen blieben merklich pessimistisch. Die Unternehmen klagten über immer weniger Neuaufträge.
Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima merklich abgekühlt. Die Dienstleister waren deutlich weniger zufrieden mit der aktuellen Geschäftslage. Sie erwarten zudem eine weitere Eintrübung. Die Schwäche der Industrie zieht auch Transport und Logistik nach unten.
Im Handel ist der Index ebenfalls gesunken. Die Händler beurteilten ihre aktuelle Lage deutlich negativer. Auch der Ausblick verdüsterte sich weiter.
Im Bauhauptgewerbe setzte der Geschäftsklimaindikator seine Talfahrt fort. Die Unternehmen waren merklich unzufriedener mit den laufenden Geschäften. Zudem greift der Pessimismus für die kommenden Monate immer mehr um sich.
Clemens Fuest
Präsident des ifo Instituts
Insgesamt 244 Green-Fashion-Labels präsentierten vom 29. bis 31. Juli auf der 52. Innatex, der Internationalen Fachmesse für nachhaltige Textilien in Hofheim-Wallau, ihre Kollektionen.
Mit 1.500 Besuchern erreichte die Publikumszahl das Level der vorigen Sommermesse 2022.
„Wir sind froh, dass unsere Zahlen konstant bleiben“, sagte Jens Frey, Geschäftsführer der veranstaltenden Muveo GmbH. „Nachhaltige Marken und der Handel erleben derzeit eine lange Phase der Herausforderungen, das lässt sich nicht leugnen. Aber aus unserer Sicht reagiert die Green-Fashion-Branche darauf mit außerordentlicher Willenskraft und Ausdauer.“ Die 53. Innatex findet vom 20. bis 22. Januar 2024 statt.
Muveo GmbH, Frankfurt/Main
Das Deutsche Schuhinstitut hat die Trends für die aktuellen Herbst/Winter-Trends im aktuellen Shooting mit inspirierenden Fotos und Videos inszeniert.
Beim Shooting in Offenbach zeigten drei Models, auf welche Trends bei Schuhen, Accessoires und Taschen es jetzt ankommt.
Jetzt liegt es am Handel, die neuen Herbst/Winter-Kollektionen spannend in Szene zu setzen. Das Deutsche Schuhinstitut unterstützt den Handel dabei auch in dieser Saison mit einer großen Auswahl an frei verwendbaren Fotos und Videos, die für alle interessierten Fachhändler ab sofort kostenlos beim DSI zum Download erhältlich sind.
„Wir empfehlen allen Händlern, diesen praktischen Service zu nutzen. Je nach Bedarf online oder als Printversion“, sagt Dr. Claudia Schulz vom Deutschen Schuhinstitut.
Fotos, Filme und der DSI-Trendtext H/W 2023/24 sind auf der Website des DSI unter https://schuhinstitut.de/fashion-trends abrufbar.
Deutsches Schuhinstitut GmbH, Offenbach/Main
Wussten Sie eigentlich, dass günstig Shoppen richtig teuer werden kann?
Ein neues Smartphone, angesagte Sneaker oder ein schnelles E-Bike können trotz eines vermeintlich günstigen Preises am Ende sehr viel teurer werden als in anderen Shops. Dann nämlich, wenn die Käuferinnen und Käufer nach dem Bezahlen keine Ware erhalten. Aktuell gibt es besonders viele Fake-Angebote für Fahrradequipment und Aktivitäten im Garten. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin. Auf ihrer Webseite fassen die Verbraucherschützerinnen und -schützer auch zusammen, wie Sie solche Fakeshops erkennen. Sieben Tipps für sichere Bestellungen im Internet runden das Informationsangebot ab.
- Verbraucherzentrale Hamburg mit Tipps gegen Fakeshops: https://www.vzhh.de/themen/einkauf-reise-freizeit/online-shopping/fake-shop-liste-wenn-guenstig-richtig-teuer-wird
- Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW: https://www.verbraucherzentrale.nrw/fakeshopfinder-71560
- Tipps zur Erkennung von Fake-Shops auf der Webseite des BSI: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Online-Banking-Online-Shopping-und-mobil-bezahlen/Online-Shopping/Worauf-beim-Online-Einkauf-zu-achten-ist/worauf-beim-online-einkauf-zu-achten-ist.html
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat einen Katalog mit den wichtigsten Fragen und Antworten sowie kompakten Hinweisen zur Zusammenarbeit in der Lieferkette veröffentlicht.
Dieser Katalog richtet sich speziell an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die zwar nicht selbst dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) unterliegen, aber dennoch mit den rechtlichen Anforderungen in Berührung kommen können.
Das LkSG verpflichtet große Unternehmen dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten. KMU sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Allerdings können KMU dennoch mit den Anforderungen des LkSG konfrontiert werden, wenn sie Dienstleistungen für ein Unternehmen erbringen oder Produkte an dieses liefern, die selbst den Pflichten des LkSG unterliegen. In diesem Fall wird das KMU gemäß dem LkSG als direkter Zulieferer des verpflichteten Unternehmens betrachtet. Das verpflichtete Unternehmen ist dazu verpflichtet, direkte Zulieferer, bei denen ein Risiko vermutet wird, in ihre spezifische Risikoanalyse einzubeziehen. Gegebenenfalls müssen auch Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergriffen und ein Beschwerdeverfahren eingerichtet werden.
Durch den neu veröffentlichten Katalog mit den wichtigsten Fragen und Antworten und einer Zusammenfassung der Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern“ erhalten KMU wertvolle Unterstützung, falls sie mit den Anforderungen im Zusammenhang mit dem LkSG konfrontiert werden. Die Dokumente zeigen unter anderem auf, welche Formen der Zusammenarbeit im Gesetz vorgesehen sind und welche Anforderungen verpflichtete Unternehmen ihren Zulieferern gemäß dem LkSG nicht stellen dürfen. In Kürze soll zudem auch eine Handreichung mit Praxisbeispielen und weiterführenden Empfehlungen für eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern veröffentlicht werden.
Die „Wichtigsten Fragen und Antworten für KMU“ finden Sie hier: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/faq_zusammenarbeit_lieferketten.html
Die Zusammenfassung der Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern“ finden Sie hier: https://www.cdh-now.de/wp-content/uploads/2023/09/executive_summary_zusammenarbeit_lieferketten.pdf
Schadsoftware, die Daten auf Computern verschlüsselt, um hinterher die Besitzerinnen und Besitzer um Lösegeld zu erpressen, heißt Ransomware.
Kaum eine aktuelle Bedrohung ist akuter als ein Angriff mit dieser Form von Schadsoftware.
Wichtige Schutzmechanismen sind Datensicherungen, sogenannte Back-ups. Sie sorgen im Falle eines erfolgreichen Ransomware-Angriffs dafür, dass Daten auf neuen Geräten schnell wiederhergestellt und genutzt werden können. Erpressungsversuche laufen so ins Leere.
Wie Sie solche Back-ups erstellen, beschreibt Heise Online mit seinem Schutzkonzept gegen Angriffe:
https://www.heise.de/hintergrund/Ransomware-Schutzkonzept-gegen-Angriffe-9069092.html
Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht:
1. Rotlichtverstoß verdrängt geringfügiges Verschulden des bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfahrenden
2. Fahrzeughalterhaftung eines passiv unbeteiligten Fahrzeugs bei Kettenauffahrunfall
1. Rotlichtverstoß verdrängt geringfügiges Verschulden des bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfahrenden
Ein Rotlichtverstoß stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar und verdrängt daher regelmäßig die Betriebsgefahr und ein geringfügiges Verschulden des bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfahrenden. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlandes kürzlich entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht (OLG) des Saarlandes über eine Haftungsverteilung in einer Verkehrsunfallsache nach einem Rotlichtverstoß zu entscheiden. Das Landgericht Saarbrücken hatte wegen eines Mitverschuldens auf Seiten der bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfahrenden eine Mithaftung in Höhe von 25 % angenommen.
Das Oberlandesgericht des Saarlandes entschied mit Urteil vom 21. April 2023 unter dem Aktenzeichen 3 U 11/23 anders. Ein etwaiges Mitverschulden der bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfahrenden sei als gering zu bewerten und trete daher vollständig hinter das vergleichsweise schwere Verschulden des Rotlichtverstoßes zurück. Bereits das Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage sei wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als grob fahrlässig zu bewerten. Eine Mithaftung der bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfahrenden scheide daher aus.
2. Fahrzeughalterhaftung eines passiv unbeteiligten Fahrzeugs bei Kettenauffahrunfall
Wird bei einem Kettenauffahrunfall infolge eines Staus auf einer Autobahn ein Beifahrer auch dadurch verletzt, dass das Fahrzeug auf ein weiteres Fahrzeug aufgeschoben wird, so haftet auch dessen Fahrzeughalter aus Gefährdungshaftung. So haben es kürzlich die Richter des OLG Celle entschieden.
Bei einem Auffahrunfall wegen eines Staus verwirkliche sich das typische Gefährdungspotential, weswegen § 7 Abs. 1 StVG mit der darin beinhalteten Gefährdungshaftung erlassen wurde. So hafte auch der Fahrzeughalter des Fahrzeuges, laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle – Urteil vom 10. Mai 2023 Aktz. 14 U 56/21, auf das ein weiteres Fahrzeug bei einem Kettenauffahrunfall aufgeschoben wurde.
Dem entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 kam es auf einer Autobahn in Niedersachsen zu einem Kettenauffahrunfall infolge eines Staus. Dabei fuhr einem VW Golf ein von hinten kommendes Fahrzeug auf. Der VW Golf wurde daraufhin auf ein vor ihm stehenden Seat Ibiza geschoben. Im VW Golf saß als Beifahrer ein zweijähriges Kind. Dieses wurde bei dem Unfall schwer verletzt und klagte unter anderem gegen den Halter des Seat Ibiza und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.
Das Landgericht Hannover hatte zuvor die Klage abgewiesen. Es sah eine Fahrzeughalterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG für nicht gegeben, da der Unfall nicht bei Betrieb des Seat entstanden sei. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Oberlandesgericht Celle hat nun zugunsten des Klägers entschieden. Ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Unfall sei bei dem Betrieb des Seat entstanden, sodass die Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG greife. Das Fahrzeug habe seiner Fortbewegungs- und Transportfunktion als Verkehrsmittel gedient, als sich der Unfall ereignete. Es habe insofern im Sinne einer Mitursächlichkeit durch seinen Betrieb zu dem Unfallgeschehen beigetragen.
Soweit die Beklagte anführte, dass der Unfall nichts mit der spezifischen Gefährdung eines Fahrzeugs zu tun habe, folgten die Richter des Oberlandesgerichts Celle dem nicht. Die Gefährdungshaftung des § 7 StVG ziele gerade darauf ab, das Gefahrenpotential zu erfassen, das entsteht, wenn sich Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr bewegen. Geradezu typische risikoreiche Situationen entstehen auf Autobahnen, auf denen viele Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge mit hohen Geschwindigkeiten fahren. Entsteht sodann am Ende eines plötzlich aufgebauten Staus ein Auffahrunfall, habe sich genau das Risiko verwirklicht, für das die Vorschrift erlassen worden sei.
Weitere Verkehrsrechtsnachrichten folgen in den nächsten Ausgaben unserer CDH KurzMeldungen.
Rechtsanwalt Philipp Krupke krupke@cdh-now.de
Handelsvertreterverträge und AGB-Recht – ein oft unzureichend beachtetes Regelungsfeld.
Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist in der Praxis ein oft unzureichend beachtetes und unterschätztes Regelungsfeld. Aufgrund ständiger Rechtsprechung hat die Beachtung des AGB-Rechtes sowohl bei der Formulierung von Handelsvertreterverträgen als auch bei Streitigkeiten aus Handelsvertreterverträgen inzwischen eine wichtige Rolle eingenommen. Dies insbesondere auch deshalb, da Handelsvertreterverträge entweder in der Form von Formularverträgen abgeschlossen werden oder nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ihrem Inhalt nach als AGB anzusehen sind.
Hinter diesem Umstand verbirgt sich zudem ein nachvollziehbares Bedürfnis des vertretenen Unternehmers. Denn jeder Unternehmer, der ein Vertriebsnetz mit mehreren Handelsvertretern aufbaut bzw. unterhält, wird regelmäßig auf die Einheitlichkeit der ihnen gegenüber verwandten Verträge achten. Ein Aushandeln – Details hierzu später -, welches zur Einordnung als Individualabrede führt, fehlt demgemäß regelmäßig.
Das Vorliegen einer unwirksamen Vertragsklausel in derartigen Vertriebsverträgen kann dabei im Einzelfall zu erheblichen finanziellen Nachteilen sowohl auf der Seite des Unternehmers als auch der des Handelsvertreters führen. Folglich ist eine ständige Auseinandersetzung mit dem AGB-Recht, unabhängig von der jeweiligen Position im Vertriebssystem, dringend anzuraten.
Aus gleichen Gründen sollten Vertriebsverträge unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung regelmäßig anhand der neuesten Rechtsprechung überprüft werden, um unnötige Risiken zu vermeiden und eine sichere Grundlage für eine erfolgreiche wirtschaftliche Vertriebstätigkeit zu schaffen. Im Streitfall ist damit ebenfalls sichergestellt, dass eine rechtssichere Basis für die Abwicklung des Vertriebsverhältnisses vorhanden ist.
Nachfolgend zunächst die wesentlichen Aspekte des AGB-Rechts im Bereich des Vertriebsrechts:
Was sind AGB?
Gemäß § 305 Abs.1 S. 1 BGB sind AGB „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der sogenannte Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt“. Die genannten „Vertragsbedingungen“ sind insoweit alle Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. „Vorformuliert“ sind dabei solche Vertragsbedingungen, die für eine mehrfache Verwendung vorgesehen sind. Dabei kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob sie tatsächlich als AGB bezeichnet werden. AGB sind demnach nicht nur die klassischen „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“, sondern jedwede Vertragsklausel, die zur mehrfachen Verwendung vorgesehen ist oder die im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht individuell ausgehandelt ist.
Lag nach älterer Rechtsprechung die untere Grenze für die „mehrfache Verwendungsabsicht“ bei einer dreifachen Verwendung, kann nach der nunmehr geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Vertragsklausel bereits dann AGB sein, wenn sie nur zur einfachen Verwendung vorgesehen ist, jedoch dem Gericht als typische AGB-Klausel bekannt ist. Für die weitere Voraussetzung des Vorliegens von AGB, nämlich des „Gestellt seins der Bedingungen“, hat die Rechtsprechung die Voraussetzungen mittlerweile so abgesenkt, dass dies regelmäßig vorliegen wird.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung ebenfalls davon ausgeht, dass es sich um AGB handelt, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein gedrucktes oder sonst wie vervielfältigtes Klausel- oder Vertragswerk vorliegt, mit der Folge, dass der Verwender (regelmäßig der vertretene Unternehmer) für ein Aushandeln im konkreten Fall beweispflichtig ist, was ohne eine entsprechende Dokumentation kaum nachzuweisen sein wird.
Auf der anderen Seite hat die ständige Rechtsprechung des BGH die Voraussetzungen für die Annahme eines „Aushandelns“ – mit der Folge, dass AGB-Recht keine Anwendung findet – stetig verschärft. War früher nur erforderlich, dass der Handelsvertreter die reale Möglichkeit hatte, auf die Gestaltung des Vertrages Einfluss zu nehmen und dass über die einzelnen Vertragsklauseln verhandelt wurde, fordert die Rechtsprechung mittlerweile hinzukommend, dass derjenige der das Vertragswerk oder die Vertragsklausel in die Verhandlung eingeführt hat, sich entweder davon überzeugt hat, dass die andere Partei deren Sinn erkannt hat oder aber diese über den Inhalt und die Tragweite der rechtlichen Regelungen belehrt hat. Da dieser Forderung in der Verhandlungsrealität kaum Folge geleistet wird, ist davon auszugehen, dass nahezu alle Vertragsklauseln in Vertriebsverträgen am AGB-Recht zu messen sind.
In der Vertriebspraxis stellen die Vertragswerke selbst und / oder etwaige Anlagen demgemäß regelmäßig AGB dar. Ein Individualvertrag im Sinne der mittlerweile geltenden Rechtsprechung ist kaum noch erreichbar. Im Ergebnis unterliegen daher Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträge nahezu vollumfänglich dem AGB-Recht gemäß den einschlägigen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), den §§ 305 bis 310 BGB.
Inhaltskontrolle von Vertriebsverträgen nach AGB-Recht
In der Vertriebspraxis sind am Vertragsschluss regelmäßig Unternehmer im Sinne des § 14 BGB beteiligt. Im Verhältnis zwischen Unternehmern (B2B-Verkehr) ist vorrangiger Prüfungsmaßstab für die Frage, ob eine Vertragsklausel des Handelsvertretervertrages wirksam ist, die Vorschrift des § 307 BGB. Die in den §§ 308 und 309 BGB aufgelisteten Klausel Verbote finden im kaufmännischen Geschäftsverkehr unmittelbar keine Anwendung, liefern allerdings Anhaltspunkte für die Frage, ob die Tatbestandsmerkmale des § 307 BGB – der sogenannten Generalklausel – erfüllt sein können. Für die Annahme der Unternehmereigenschaft des Handelsvertreters genügt es im Übrigen, dass er diese durch den Vertragsschluss begründet.
Gemäß § 307 Abs.1 S. 1 BGB sind AGB-Vertragsklauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. „Unangemessen“ ist eine Benachteiligung stets, wenn der Verwender der Vertragsklausel durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich jedoch auch daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist, welches einen Verstoß gegen das sogenannte „Transparenzgebot“ – geregelt in § 307 Abs.1 S. 2 BGB – darstellt. Dieses beinhaltet, dass der Verwender der Vertragsklausel des Handelsvertretervertrages die Rechtsposition des Vertragspartners so klar und verständlich zu regeln hat, dass dieser ohne weiteres in die Lage versetzt wird, eine ihn benachteiligende Wirkung einer Vertragsklausel ohne die Einholung von Rechtsrat zu erkennen. Es genügt daher gerade nach der neuesten Rechtsprechung nicht, dass ein ausdrückliches Einverständnis des anderen Teils mit dem gesamten Vertragswerk oder Teilen davon vorliegt, und zwar auch dann nicht, nachdem auf die belastende Vertragsklausel hingewiesen wurde. So verlangt das Transparenzgebot z.B., dass eigenständige Regelungsbereiche in Verträgen nicht unter fremden Überschriften „versteckt“ werden, sondern mit einer eigenen, ausreichend aussagekräftigen Überschrift versehen werden. Aus Gründen des Transparenzgebotes sollten darüber hinaus Formulierungen wie „soweit gesetzlich zulässig“ oder „soweit sich aus zwingendem Recht nichts anderes ergibt“ vorsichtshalber vermieden werden, weil diese Formulierungen die Kenntnis der Gesetzeslage voraussetzen.
Schließlich liegt eine „unzulässige Benachteiligung“ des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 2 Nr.1 und 2 BGB dann vor, wenn die Vertragsklausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der der Vertrag abweicht, nicht zu vereinbaren ist, oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Handelsvertretervertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes dieses Vertriebsvertrages gefährdet ist.
Darüber hinaus darf eine Vertragsklausel nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB sein. Dabei gelten als überraschende Klauseln AGB-Vertragsbestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages und/oder dem Gang der Vertragsverhandlungen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Handelsvertretervertrages mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Insoweit entfällt der Überraschungscharakter einer ungewöhnlichen Klausel nur dann, wenn die Vertragsklausel inhaltlich ohne weiteres verständlich und drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass erwartet werden kann, der Vertragspartner werde von ihr Kenntnis nehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vertragspartner bei den Verhandlungen des Handelsvertretervertrages bereits ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, die in der ungewöhnlichen Klausel geregelte Rechtsposition nicht einnehmen zu wollen.
Rechtliche Folgen von unwirksamen AGB-Klauseln in Handelsvertreterverträgen
Nicht jede unwirksame AGB-Klausel im Handelsvertretervertrag führt allerdings automatisch dazu, dass der Handelsvertretervertrag insgesamt unwirksam ist. Nicht zuletzt deshalb finden sich in Handelsvertreterverträgen in der Praxis häufig Vertragsklauseln, die den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen und daher unwirksam sind. Zum Teil werden diese unwirksamen Vertragsklauseln bewusst eingesetzt, um wirtschaftliche oder auch nur taktische Vorteile zu erzielen. Mangels Wirksamkeit solcher Klauseln können sich die Verwender dieser Vertragsklauseln allerdings außerhalb eines „Abhängigkeitsverhältnisses“ nicht mit Erfolg darauf berufen. Diese Regelungen sind vielmehr unverbindlich, da sie kraft Gesetzes unwirksam sind und somit keine Rechtswirkung entfalten können, also auch dann nicht, wenn die andere Vertragspartei solche Vertragsklauseln unterschrieben hat.
In diesem Fall richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Grundsätzlich wirkt sich aber eine unwirksame Klausel nicht auf den restlichen Vertrag aus, dieser bleibt vielmehr im Übrigen wirksam. Nur im Einzelfall kann der gesamte Vertrag unwirksam sein, nämlich dann wenn das Festhalten am Vertrag für eine Vertragspartei absolut unzumutbar wäre. In der nächsten Ausgabe werden wir Ihnen problematische AGB-Klauseln in Handelsvertreterverträgen vorstellen.
CDH aktiver Mitstreiter in der Initiative pro AGB-Recht
Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, wie wichtig das geltende AGB-Recht gerade für den Handelsvertreter ist. In den vergangenen Jahren und auch aktuell gab es immer wieder den Anlauf die Fortgeltung des AGB-Rechtes im B2B-Bereich aufzuheben bzw. stark einzuschränken. Die Initiative pro AGB-Recht besteht aus rund 40 Verbänden aus wichtigen Berufs- und Wirtschaftsbranchen. Gemeinsam mit diesen Verbänden setzt sich die CDH dafür ein, den wesentlichen Standortvorteil Deutschlands auch künftig zu sichern – faire Verträge im berechtigten Interesse aller beteiligten Vertragspartner. Das AGB-Recht verhindert unfaire Vertragsbedingungen zulasten des schwächeren Verhandlungspartners und schützt vor einseitigen, unangemessenen Benachteiligungen und Risikoübertragungen. Für die Fortgeltung des AGB-Rechtes wird sich die CDH auch weiterhin im Interesse aller Mitglieder einsetzen!
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist aktuell auf zwei Sachverhalte hin, in denen Betrüger mittels SMS bzw. E-Mails versuchen, an Informationen von Steuerzahlern zu gelangen.
Im ersten Fall versenden Betrüger SMS mit dem Hinweis, dass die eigene „Steuer“ korrigiert worden wäre und man Geld zurückerhalten würde. Dann wird man dazu aufgerufen, das Online-Portal zu öffnen, um diese Einzahlung zu akzeptieren. Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrug-SMS zu reagieren bzw. die Einzahlung zu akzeptieren.
Im zweiten Fall versenden Betrüger E-Mails, in denen behauptet wird, das BZSt habe eine „Action Refund LtD“ mit der Auszahlung von Entschädigungen beauftragt und dem Empfänger stünde eine Entschädigung zu. Der Mail-Empfänger wird im weiteren Schritt dazu aufgefordert, sich zu verifizieren. Machen Sie dies nicht! Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren bzw. angegebene Links in der E-Mail zu öffnen.
Betrugs-SMS sind unter anderem an folgenden Kriterien zu erkennen:
- Steuerbescheide und Zahlungsaufforderungen werden vom BZSt nur per Brief zugestellt, niemals per SMS.
- Zahlungen sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
- Die Fälschungen sind oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet.
- Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der/des verantwortlichen Bearbeiterin / Bearbeiters.
Betrugs-E-Mails sind unter anderem an folgenden Kriterien zu erkennen:
- Steuerbescheide und Zahlungsaufforderungen werden vom BZSt nur per Brief zugestellt, niemals per E-Mail. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben.
- Zahlungen sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
- Die Fälschungen sind oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet.
- Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der/des verantwortlichen Bearbeiterin / Bearbeiters.
- Das BZSt wird Sie niemals bitten, für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen.
Das BZSt hat ein starkes Interesse daran, dass niemand durch solche betrügerischen Fälschungen geschädigt wird. Daher werden Empfänger derartiger Nachrichten gebeten, bei dem geringsten Verdacht Kontakt mit dem BZSt aufzunehmen. Helfen Sie mit, solche Fälschungen aufzudecken und senden Sie verdächtige E-Mails und ggf. weitere Informationen mit Ihren Kontaktdaten an das BZSt. Sie erhalten in jedem Fall eine Rückmeldung, wie Sie sich am besten verhalten sollen.
Telefon: +49 (0)228 406 – 0
Fax: +49 (0)228 406 – 2661
E-Mail: poststelle@bzst.bund.de
De-Mail: poststelle@bzst.de-mail.de
Postanschrift: Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn
CRM-Software-Sonderangebot für Einzelunternehmer und Existenzgründer
Für Existenzgründer und CDH-Mitglieder, die keine Mitarbeiter beschäftigen, bietet der CDH-Rahmenvertragspartner RHAPSODY Software Solutions GmbH derzeit ein spezielles Programmpaket als Mietkaufangebot über 24 Monate stark vergünstigt an – die RHAPSODY HV Starter Edition.
Der monatliche Preis beträgt für CDH-Mitglieder nur 99 Euro anstatt 119 Euro. Das sind insgesamt 480 Euro Ersparnis, was einem Nachlass von 16,8 Prozent entspricht. Nichtmitglieder erhalten diesen Nachlass auch, wenn Sie innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss einem CDH-Wirtschaftsverband beitreten. Nach 24 Monaten reduziert sich der Preis auf monatlich 49 €.
Die RHAPSODY HV Starter Edition stellt die ideale CRM-Software für den erfolgreichen Einstieg als Handels- und Industrievertretung dar. Die Software besticht durch Übersichtlichkeit, Flexibilität und eine klare Fokussierung auf das Wesentliche: die Sicht auf die ersten Kunden und Vertretungen. Weitere Vorteile der Starter Edition:
- Spezielle Vorkonfiguration für kleine Handelsvertretungen
- Detaillierte Umsatzauswertungen aus Kunden- und Vertretungssicht
- Zentrale Dokumenten-Ablage unter einer Kennung/ID/Adresse
- Direkte Zuordnung sämtlicher E-Mails: nichts gerät mehr in Vergessenheit
- Garantierte Investitionssicherheit: das System wächst mit individuellen Anforderungen
Weitere Informationen erhalten Sie von Martin Theissing, Geschäftsführer Vertrieb bei der RHAPSODY Software Solutions GmbH.
Kontakt:
martin.theissing@rhapsody-software.de
Telefon: 05451/95497-0
Oder nutzen Sie das direkte Kontaktformular auf https://www.handelsvertreter-software.de/kontakt/
Mal wieder etwas zum Thema Passwörter
„Mein Computer wurde gehackt!“
„Vielleicht hast du ein zu einfaches Passwort.“
„Sicher nicht. Es ist das Jahr, als Edmund of Abington, der damals neu gewählte Erzbischof von Canterbury, vom englischen König Heinrich III. die Entfernung von Peter des Roches aus der Regierung forderte.“
„Und wann war das?“ „Im Jahr 1234.“
Risikomanagement – Ihre individuelle Nachfolgeregelung
Die rechtzeitige Planung der Nachfolgeregelung als Bestandteil der Sicherung ihres Lebenswerks stellt für Unternehmerfamilien eine große Herausforderung dar. Warum? Weil eine der wesentlichsten Voraussetzungen eine neue Umorientierung, persönliche Neuausrichtung und nicht zuletzt das Loslassen ist. Das heißt, es gelingt nur, wenn sie attraktive Perspektiven für ihre weitere Zukunft erkennen und sich auf „das Danach“, „das neue Kapitel“ nach der Übergabe freuen können.
Wann ist ein Unternehmen übergabebereit?
Für Nachfolger ist es essenziell, eine stabile wirtschaftliche Basis vorzufinden, um das Unternehmen erfolgreich weiterführen zu können. Wichtige Eckpunkte hierfür sind unter anderem eine sichere Finanzierungsbasis, ausreichend Liquidität für Wachstum, effiziente Abläufe und Prozesse, eine gefestigte Marktposition, ein solider Kundenstamm, sowie eine optimal funktionierende, verlässliche Lieferkette. All das wirkt sich sowohl im Umsatz als auch im Ertrag des Unternehmens messbar aus und ist entscheidend für den Nachfolgeprozess.
Wer ist der beste Nachfolger?
Ein elementarer Punkt ist auch die Überlegung, aus welchem Personenkreis der potenzielle Nachfolger berufen werden soll – aus dem Kreis der Familie, der Mitarbeiter oder etwa aus dem Kreis der Mitbewerber. Ausschlaggebend für diese Entscheidung sollten hier Kriterien der fachlichen und sozialen Kompetenz sein, denn ohne das „Unternehmer-Gen“ wird es dem Nachfolger nicht gelingen, das Unternehmen weiterhin erfolgreich zu weiterzuführen und seine Marktposition zu behaupten.
Was bestimmt den Wert eines Unternehmens?
Für die Bewertung werden grundlegend die Unternehmensentwicklung der letzten Jahre sowie die Zukunftsperspektiven des Unternehmens betrachtet, was sich in den erzielten Umsätzen und Gewinnen widerspiegelt. Mit entscheidend sind zudem Aspekte wie Branchenausrichtung, Verträge der Handelsvertretung, Image und Wettbewerbssituation, auch Fachqualifizierung und Alter der Mitarbeiter, Kundenstamm, gesicherte Einkaufsquellen und vieles mehr. Basierend auf diesen Eck- und Rahmendaten ermitteln Experten einen realistischen Unternehmenswert.
Welche steuerlichen und rechtlichen Aspekte gilt es zu berücksichtigen?
Um eine rechtliche Basis für die Übergabe zu schaffen, werden des Weiteren sämtliche Unternehmensverträge – wie beispielsweise Arbeitsverträge der Mitarbeiter, Gesellschaftsverträge, Lieferanten- und Kundenverträge – eingehenden Prüfungen unterzogen. Möglicherweise ergeben sich aus den Vertragsmodalitäten Folgeverpflichtungen, die Unternehmensnachfolger entsprechend zu beachten und zu erfüllen haben.
Hinsichtlich steuerlicher Aspekte gilt: Die Art der Übergabe und das Alter des Übergebenden bestimmt die Höhe der zu entrichtenden Steuerbeträge bei Übergaben oder Unternehmensverkäufen. Hierbei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob Anteile des Unternehmens bzw. die Werte aus der Bilanz übergeben oder verkauft werden (Share/Asset Deal*) – und dies bestimmt folglich den Steuersatz. Ab einem Alter von 56 Jahren kann der halbe Steuersatz greifen- reden Sie darüber mit Ihrem Steuerberater.
*Abhängig von der jeweiligen rechtlichen, steuerlichen und unternehmerischen Aus¬gangs¬¬lage ist entweder der Share Deal (Anteilskauf) oder der Asset Deal (Wirtschaftsgüterkauf) vorteilhafter.
Welche Schritte sind für eine erfolgreiche Nachfolgeregelung erforderlich?
Der Einstieg in dieses Thema erfolgt am besten mindestens 2 Jahre vor dem geplanten Übergabezeitpunkt. Informieren Sie sich dazu vorab bereits bei Ihrem Steuerberater und lassen Sie sich dann im nächsten Schritt von Experten bei der Umsetzung mit Rat und Tat unterstützen. Denn eine sorgfältig durchdachte und strategisch klug geplante Nachfolgeregelung ist integraler Bestandteil des Risikomanagements für Ihr Unternehmen. Wichtig ist auch, dass Sie in einer solchen Phase den Ausfall von Ihnen selbst für Ihr Unternehmen absichern.
Warum sollten Sie JETZT Ihren NOTFALLPLAN AKTUALISIEREN?
Insbesondere in der finalen Phase einer Nachfolgeregelung ist es von entscheidender Bedeutung, die entsprechenden Vollmachten vorliegen zu haben, damit bei plötzlich eintretender Handlungsunfähigkeit (Unfall, Krankheit etc.) die Unternehmensprozesse nicht unvermittelter Dinge zum Erliegen kommen und das unternehmerische Lebenswerk in Gefahr gerät.
Die Erstellung eines derartigen Notfallkonzepts ist wiederum Teil der secufox-Systemlösung: In enger Zusammenarbeit mit Ihnen erstellt unser Kompetenzpartner und Experte für Notfallkonzepte für UnternehmerFamilien secufox (www.secufox.com) einen exakt auf Ihre Unternehmens-/Familiensituation sowie auf Ihre speziellen Bedürfnisse abgestimmten Notfallplan, der Ihnen, Ihrem Unternehmen, Ihrer Familie nachhaltige Sicherheit gewährleistet.
IHR VORTEIL als CDH-Verbandsmitglied
Sichern Sie sich also ab und lassen Sie sich von den secufox-Experten professionell auch zum Thema Nachfolge beraten.
Nutzen Sie Ihren Vorteil als CDH-Verbandsmitglied und buchen Sie Ihr 30-minütiges, kostenfreies Expertengespräch unter https://www.secufox.com/terminvereinbarung/ oder rufen Sie kurz an unter +49 8031 1879 30.
Am secufox-Experten-Telefon exklusiv für Sie: Roland Bauer |Gesellschafter | Geschäftsführer
secufox | Ihr Lebenswerk. Sicher.
Sören Flimm: Resonanz: Menschen verstehen, bewegen und gewinnen
Business Village Verlag, 192 Seiten, 2023, ISBN: 978-3869806983
Menschen wollen gesehen, erkannt und verstanden werden. Wir alle streben nach Resonanz: Sowohl in unserem eigenen Tun als auch im Umgang mit unseren Mitmenschen wollen wir sowohl bewegen als auch bewegt werden. Doch was bedeutet Resonanz und wie kann es gelingen, mit unserem Gegenüber auf eine Wellenlänge zu finden? Worauf kommt es an, wenn wir uns selbst und andere in positive Schwingungen versetzen und eine Beziehung aufbauen wollen?
Sören Flimms Buch gibt Antworten auf diese Fragen. Es lotet aus, wie wir in einer schnelllebigen Zeit zwischen Standardisierung, Digitalisierung und permanenter Veränderung der Mensch-zu-Mensch-Beziehung die notwendige Aufmerksamkeit schenken. Dabei ist Resonanz einer der zentralen Faktoren für positive Wirkung und persönlichem wie beruflichem Wachstum. Sie eröffnet uns dabei neue Möglichkeiten zwischenmenschlicher Kommunikation, Interaktion und ebnet den Weg zu einem neuen zugewandten Miteinander.
Das Buch für alle, die daran interessiert sind, ihre zwischenmenschlichen Beziehungen zu vertiefen, erfolgreich zu kommunizieren und persönlich zu wachsen. Der Autor verknüpft sein musikalisches Wissen mit menschlicher Kommunikationslehre. Seine persönlichen Beispiele illustrieren die Wirkung von Resonanz im privaten wie beruflichen Miteinander.
Der Autor
Sören Flimm steht für mehr Resonanz in der Mensch-zu-Mensch-Beziehung. Er ist ein Experte, wenn es darum geht, Menschen zu erreichen, zu verstehen und zu bewegen. Seinen Karriereweg startete der diplomierte Betriebswirt als Führungskraft und Projektmanager in der Finanzbranche, daneben führte ihn seine Leidenschaft als Entertainer und Musical-Hauptdarsteller weltweit auf Bühnen. Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Welten versteht es der Keynote-Speaker und Trainer, Menschen wirksam und nachhaltig für zwischenmenschliche Resonanz zu inspirieren und zu gewinnen.
Gewinnspiel
Wir verlosen das Buch „Resonanz“ unter allen Mitgliedern der CDH NOW! und der CDH Nordost, die folgende Frage richtig beantworten: Wo hat Sören Flimm seinen Firmensitz?
a) Oberkirchen
b) Neukirchen
c) Altenkirchen
Teilnahme nur per E-Mail an: lohmeyer@cdh-now.de, Stichwort: Buchverlosung
Einsendeschluss ist der 13. Oktober 2023.
Das Buch „Optimal Optimistisch“ hat gewonnen: Detlef H. aus Großhartmannsdorf. Herzlichen Glückwunsch! Die richtige Antwort lautete: Der Autor Holger Jungandreas lebt in Trier.
In knapper, verständlicher Form erhalten Sie jeden Monat Tipps zum Sprachgebrauch, interessante Informationen zur Rechtschreibung und erfahren Wissenswertes rund um die deutsche Sprache. In dieser Ausgabe:
1. Nie mehr „wie“ und „als“ verwechseln
2. Das Brauchen richtig gebrauchen
1. Nie mehr „wie“ und „als“ verwechseln
„Deine Firma ist kleiner als wie meine.“
Nicht ganz so schlimm wie das Vorstehende, aber häufig: die Verwechslung von „wie“ und „als“. Wir zeigen Ihnen, worin der Unterschied besteht.
Das „als“ wird bei einer Steigerung oder Abweichung verwendet.
Beispiele:
• Kinder sind heute früher reif als vor 50 Jahren.
• Es gab in der Pandemie viel mehr Heimarbeitsplätze als vorher.
• Paul ist zwei Jahre älter als Hannes.
Das „wie“ wird bei einer Gleichheit verwendet.
Beispiele:
• Die Fahrt verging wie im Flug.
• Man sollte so oft wie möglich ans Tageslicht gehen.
• Paul ist ebenso sportlich wie Hannes.
2. Das Brauchen richtig gebrauchen
„Sie brauchen nicht extra kommen.“ Das hört man häufig. Dass es eigentlich „Sie brauchen nicht extra zu kommen“ heißen muss, fällt meist erst auf, wenn der Satz geschrieben steht.
Generell gilt: Wenn Sie das Verb „brauchen“ benutzen, ist das „zu“ in jedem Fall erforderlich. Es müsste dann also zum Beispiel heißen: „Sie brauchen die Auftragsbestätigung nicht per Post zu schicken; eine E-Mail genügt.“
Gerade für die Schriftsprache gilt: „Wer brauchen ohne zu gebraucht, braucht brauchen gar nicht zu gebrauchen.“