CDH Nordost KurzMeldungen Oktober 2024
Dieses sieht vor, dass der Handelsvertreter während eines bestehenden Vertragsverhältnis einen Provisionsanspruch hat und zwar entweder nach § 87 Abs. 1 HGB -für alle von ihm ursächlich vermittelten Geschäfte und für Geschäfte mit Kunden die er zuvor geworben hat- oder nach § 87 Abs. 2 HGB für sämtliche mit Kunden im Gebiet des Handelsvertreters abgeschlossenen Geschäfte.
Eine weitere oft nicht beachtete Regelung betrifft die nachvertragliche Provision.
Endet das Landesvertretungsverhältnis hat der Gesetzgeber eine durchaus sinnvolle Regelung getroffen, nämlich dahingehend, dass ein Geschäft, welches nach Vertragsbeendigung zwischen einem Kunden und dem Unternehmen zustande kommt auch dann gegenüber dem ausscheidenden Handelsvertreter zu vergüten ist, wenn dieser ursächlich für den Geschäftsabschluss tätig war, d. h. der Geschäftsabschluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Zeit nach Vertragsbeendigung zustande kommt.
Des Weiteren sieht der Gesetzgeber vor, dass bis zum Vertragsende eingehende/vorliegende Aufträge, dem Handelsvertreter ebenfalls zu vergüten sind, sofern ein Geschäft zustande kommt und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Ausführung des Geschäftes, also auch dann, wenn –wie im Textilbereich üblich (Vororder)– die Lieferung an den Kunden erst zu einem viel späteren Zeitpunkt erfolgt.
Diese gesetzliche Regelung ist dispositiver Art, Abweichungen sind somit zulässig, jedoch äußerst bedenklich.
So hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 23.11.2023 – 16 U 147/22 – bei einem Vertrieb von Mobiltelefonen entschieden-, dass der Ausschluss der Provision für Verträge, die erst nach Beendigung des Handelsvertretungsverhältnisses geschlossen werden zulässig und wirksam ist.
Es mag vielleicht vertretbar sein, dass für Geschäftsabschlüssen über sich „schnell drehende“ Produkte (Waren des täglichen Bedarfs) ein Provisionsausschluss bei Zustandekommen des Geschäftes nach Vertragsbeendigung vom Handelsvertreter hingenommen werden kann. Anders muss das jedoch für solche Geschäfte gelten, die auf eine wesentliche Vorleistung des Handelsvertreters zurückzuführen sind wie beispielsweise im Maschinen –und/oder Anlagenbau. Bei erklärungsbedürftigen und langlebigen Wirtschaftsgütern bedarf der Geschäftsabschluss regelmäßig einer erheblichen Vorarbeit des Handelsvertreters.
Ein Provisionsausschluss für solche Geschäfte, die erst nach Vertragsbeendigung zustande kommen, die der Handelsvertreter jedoch ursächlich herbeigeführt hat und somit hierfür tätig war ist bei einer Interessenabwägung nicht mehr hinnehmbar. Wird der Handelsvertreter über Monate hinweg bei einem Kunden für ein bestimmtes Geschäft aktiv tätig und kommt dieses dann wenige Tage nach Vertragsbeendigung zwischen dem Kunden und dem Unternehmer zustande, dürfte ein vertraglicher Provisionsausschluss unangemessen sein. Es ist unverhältnismäßig, den Handelsvertreter in solchen Fällen die Provision zu versagen, weil die Parteien zu Beginn der Zusammenarbeit eventuell unachtsam vertraglich den Provisionsanspruch ausgeschlossen haben.
Bitte vermeiden Sie Formulierungen wie:
„Geschäfte über Vertragsprodukte, die erst nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses vom Unternehmer abgeschlossen werden, sind nur provisionspflichtig, wenn die Bestellung des Vertragskunden vor Vertragsbeendigung beim Unternehmer eingeht“ oder „nachvertragliche Geschäfte sind von der Provision ausgeschlossen“ – denn derartige Regelungen gehen zu Ihren Lasten solange, bis sich die Rechtsprechung vielleicht einmal dieses Themas annimmt.
Bitte beachten Sie unsere Hinweise in Vertragsprüfungen, es geht um Ihr Geld!!!
Ihre CDH
die Konjunkturumfragen der CDH geben Aufschluss über die Geschäftslage bei den CDH-Mitgliedsbetrieben sowie deren Einschätzung der konjunkturellen Perspektiven. Die Ergebnisse sind wichtig für die CDH und Teil der Öffentlichkeitsarbeit für unseren Wirtschaftsbereich. Wir brauchen dabei Ihre Hilfe.
Die 41. Umfrage wurde am 29. Oktober 2024 gestartet und endet mit dem letzten Erhebungstag am 27. November 2024. Die Erhebung erfolgt in anonymer Form. Selbstverständlich können Sie sicher sein, dass wir alle datenschutzrechtlichen Anforderungen beachten.
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Wir freuen uns sehr über Ihre Teilnahme an unserer aktuellen Befragung. Um repräsentative Ergebnisse zu erhalten, vor allem auch für einzelne Branchen, ist es sehr wichtig, dass möglichst viele CDH-Mitglieder ihre Einschätzung abgeben.
Nach deren Auswertung berichten wir in der „Information für Vertriebsunternehmer“ über die Ergebnisse.
Wir bedanken uns ganz herzlich für Ihre Unterstützung!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre CDH
Der Buchauszug weist eine andere Struktur auf: Er hat ausgehend von dem jeweiligen Einzelauftrag unter Angabe von Auftragsgegenstand und Auftragswert über dessen weiteres Schicksal bis zur Annahme oder Ablehnung, Lieferung oder Nichtlieferung bzw. Retoure, Zahlung oder Nichtzahlung des Kunden, Erteilung von Gutschriften etc. in übersichtlicher und für den Handelsvertreter leicht nachvollziehbarerweise Auskunft zu geben. Dem Handelsvertreter, dem zwei Unterlagen vorliegen, nämlich einmal die Auftragskopie, zum anderen die Provisionsabrechnung, muss anhand des Buchauszuges in der Lage sein zu ermitteln, welche Teile des Geschäftes angenommen oder abgelehnt wurden, welche Teile geliefert oder nicht geliefert wurden, aus welchen Gründen hier etwa Stornierungen erfolgten und worauf Nichtlieferungsdifferenzen und Retourendifferenzen beruhen.
Der Buchauszug, der für den Unternehmer einen nicht unerheblichen Aufwand bedeutet und über die bloße Auskunft zu einzelnen Geschäften weit hinausgeht, fordert vom Handelsvertreter lediglich eine dahingehende Forderung auf Erteilung und Vorlage des Buchauszuges. Der Handelsvertreter muss seine Forderung auch nicht weiter begründen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnung sind nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Buchauszug. Die Rechtsprechung ist zugunsten des Handelsvertreters, der zweifellos in der schwächeren Position ist, eher großzügig und zieht den Kreis der Unterlagen über (möglicherweise) provisionspflichtige Geschäfte sehr weit.
Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen der Unternehmer nicht zur Erteilung und Vorlage eines Buchauszuges verpflichtet ist – so, wenn der Handelsvertreter vertraglich schon keinen Provisionsanspruch hat für die Geschäfte, über die er Auskunft verlangt.
Beispiel: Ist der Handelsvertreter beauftragt, in einem bestimmten Gebiet Geschäfte für den Unternehmer zu vermitteln, und erhält er nach den getroffenen Vereinbarungen Provision (nur) für die von ihm vermittelten Geschäfte, für Nachbestellungen sowie für gleichartige Folgeaufträge mit von ihm neu geworbenen und damit für ihn geschützten Kunden, hat er keinen Anspruch auf einen Buchauszug über etwaige Geschäfte, die der Unternehmer selbst im Vertragsgebiet ohne jegliche Mitwirkung des Handelsvertreters oder mit den dem Handelsvertreter nicht geschützten Kunden abgeschlossen hat.
Ist dem Handelsvertreter dagegen ein bestimmtes Gebiet übertragen worden, und hat der Handelsvertreter nach den getroffenen Vereinbarungen Anspruch auf Provision aus allen Geschäften mit im Gebiet ansässigen Kunden, ist der Handelsvertreter somit als Bezirksvertreter im Sinne des § 87 Abs.2 HGB beauftragt, dann muss der Unternehmer im Buchauszug Auskunft erteilen über alle provisionsrelevanten Vorgänge im Gebiet mittels des Buchauszuges, auch über Geschäfte, bei denen der Handelsvertreter nicht beteiligt war und von denen er möglicherweise keine Kenntnis hatte.
Zu prüfen ist daher bei der Frage der Erteilung eines Buchauszuges immer, ob ein Provisionsanspruch bestehen kann. Ist aufgrund der getroffenen Vereinbarungen ein Provisionsanspruch für bestimmte Geschäfte rechtlich nicht möglich, besteht für diese Geschäfte auch kein Buchauszugsanspruch.
Darauf hat das OLG Köln mit Urteil vom 08.09.2023 hingewiesen.
Dieses Urteil findet sich in der Infothek der CDH unter https://cdh.de/urteil/kein-anspruch-auf-auskunft-und-buchauszug-bei-zweifelsfrei-nicht-provisionspflichtigen-geschaeften/
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Stefan Dornieden, Sales Manager Channel Partner
Mobil: +49 160 90727345
UNION TANK Eckstein GmbH & Co. KG
Heinrich-Eckstein-Str. 1
63801 Kleinostheim/Main
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Die notwendigen Antragsunterlagen für die Tankkarten erhalten CDH-Mitglieder bei der CDH, 10873 Berlin, E-Mail:info@cdh.de , Tel.: 030-72 62 56 00, Fax: 030 72 62 56 99.
Auch der Ausblick auf die kommenden Monate trübte sich weiter ein. Die deutsche Wirtschaft gerät immer stärker unter Druck.
Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index auf den niedrigsten Wert seit Juni 2020 gesunken. Die Unternehmen beurteilten ihre aktuelle Lage merklich schlechter. Auch die Erwartungen fielen deutlich pessimistischer aus. Der Auftragsmangel hat sich verschärft. Die Kernbranchen der deutschen Industrie stecken in Schwierigkeiten.
Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima ebenfalls verschlechtert. Die Unternehmen waren spürbar weniger zufrieden mit der aktuellen Lage. Die Erwartungen fielen hingegen etwas weniger skeptisch aus. Im Tourismus und im Gastgewerbe verbesserte sich die Stimmung.
Im Handel hat der Index auch nachgegeben. Insbesondere der Ausblick auf die kommenden Monate war wieder von mehr Pessimismus geprägt. Die Händler beurteilten auch ihre aktuelle Lage etwas schlechter.
Im Bauhauptgewerbe ist der Index dagegen gestiegen. Dies war auf weniger pessimistische Erwartungen zurückzuführen. Mit den laufenden Geschäften waren die Unternehmen hingegen etwas unzufriedener.
Clemens Fuest, Präsident des ifo Instituts, München
Dämpfend auf die Erholung des Konsumklimas wirkt allerdings die Sparneigung, die in diesem Monat erneut ansteigt. Die Entwicklung der Konjunktur in den kommenden 12 Monaten sehen die Deutschen etwas negativer als noch im Monat zuvor. Dies zeigen die aktuellen Ergebnisse des GfK Konsumklimas. Es wird gemeinsam von GfK und dem Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM), herausgegeben.
Das Konsumklima profitiert aktuell vor allem von verbesserten Einkommensaussichten sowie einer etwas weniger pessimistischen Anschaffungsneigung. Der neuerliche Anstieg der Sparneigung um 1,3 Punkte verhindert dagegen eine deutlichere Erholung der Konsumstimmung in diesem Monat.
„Nach dem herben Rückschlag im Vormonat kann die leichte Verbesserung des Konsumklimas eher als Stabilisierung auf niedrigem Niveau interpretiert werden. Seit Juni 2024 – da wurden für das Konsumklima -21 Punkte gemessen – ist das Konsumklima nicht vorangekommen. Deshalb kann der geringe Anstieg auch nicht als Beginn einer spürbaren Erholung interpretiert werden. Dazu ist die gegenwärtige Stimmungslage unter den Verbrauchern generell zu labil“, erklärt Rolf Bürkl, Konsumexperte beim NIM. „Neben den bekannten negativen Einflussfaktoren, wie Kriege, Krisen und Inflation kommt seit wenigen Monaten wieder der Arbeitsmarkt als Faktor dazu.“
Leicht steigende Arbeitslosenzahlen, eine Zunahme der Unternehmensinsolvenzen sowie Ankündigungen diverser Unternehmen, Personal abzubauen bzw. Unternehmensteile ins Ausland zu verlagern, hat sicherlich die Sorgen um den Job bei einer Reihe von Beschäftigten erhöht.
Die Konjunkturaussichten sinken zum zweiten Mal in Folge
Die zunehmenden öffentlichen Diskussionen um einen Anstieg der Arbeitslosenzahlen haben zudem auch dazu beigetragen, dass die Konjunkturerwartungen – gegen den leicht positiven Trend bei der Konsumstimmung – in diesem Monat zurückgegangen sind. Der Indikator sinkt um 1,3 Zähler auf 0,7 Punkte. Er weist damit exakt den gleichen Wert wie im April dieses Jahres auf.
Die Einschätzung der Deutschen zur Entwicklung der allgemeinen Wirtschaftslage in Deutschland in den kommenden 12 Monaten stagniert folglich seit einem knappen halben Jahr.
Die Einkommenserwartungen erholen sich nach Einbruch im Vormonat
Während die Konjunkturaussichten weniger optimistisch eingeschätzt werden, erholen sich die Einkommenserwartungen der deutschen Verbraucher nach dem Einbruch im August wieder. Der Einkommensindikator gewinnt 6,6 Zähler hinzu und klettert damit auf 10,1 Punkte. Damit kann er jedoch nur einen Teil der enormen Verluste aus dem Vormonat in Höhe von mehr als 16 Punkten gutmachen.
Offenbar überlagern momentan die zunehmenden Sorgen um den Arbeitsplatz die Kaufkraftzuwächse, die ein Großteil der privaten Haushalte derzeit verzeichnen kann. Die Inflation in Deutschland hat sich bei etwa zwei Prozent stabilisiert, während die tariflichen Lohnzuwächse und die Renten deutlich stärker zulegen.
Anschaffungsneigung: Rückenwind durch steigende Einkommenserwartungen
Die steigenden Einkommenserwartungen sorgen bei der Anschaffungsneigung für Rückenwind. Sie legt um vier Zähler zu und weist nun -6,9 Punkte auf. Dies ist der höchste Stand seit März 2022. Damals wurden -2,1 Punkte gemessen.
Trotz des aktuellen Anstiegs ist das Niveau der Anschaffungsneigung noch immer ausgesprochen niedrig. Dies spricht für eine anhaltend große Verunsicherung unter den Konsumenten, die durch Inflation, geopolitische Krisen sowie zunehmende Sorgen um die Sicherheit des Arbeitsplatzes geprägt wird.
GfK und Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM)
Bringt die Normalisierung der Inflation auch eine Normalisierung der Konsumstimmung? Dieser Frage und den Implikationen für den Handel und Konsumtrends geht die neue Schwerpunktstudie der IFH Förderer mit zwei umfangreichen Konsumentenbefragungen in Deutschland nach und kommt zum Ergebnis: Ja – die wirtschaftliche Verunsicherung der Konsumenten hat im Sommer 2024 im Vergleich zum Herbst 2023 nachgelassen. Das zeigt sich auch am Kaufverhalten: Es wird weniger stark auf Angebote geachtet (2023: 83 %; 2024: 79 %) und wieder mehr spontan gekauft (2023: 67 % weniger Spontankäufe; 2024: 63 %). Dennoch befindet sich der deutsche Handel weiter im Krisenmodus, kann aber nun von weniger ausgeprägtem Preisbewusstsein und impulsiverem und spontanem Konsumverhalten profitieren.
„Die Krisenstimmung hellt sich auf – langsam, aber dennoch merkbar. Das hat natürlich Einfluss darauf, wie, was und wo gekauft wird und was zu Konsumtrends wird. Das sind nicht nur Hypes wie Temu oder Shein, deren zukünftige Bedeutung nun auch von der Politik mit bestimmt werden wird, sondern auch neue Technologien, Nachhaltigkeit und vor allem der „Wow-Faktor“, das Erlebnis“, so Prof. Dr. Werner Reinartz von der Universität zu Köln, Direktor der IFH Förderer und Autor der Studie.
Käufertypen: Anteil der Emotional kaufenden Menschen nimmt zu
Wie wird in Deutschland gekauft? In einem Land mit einem traditionell starken Preisfokus zählte sich im Oktober 2023 die Mehrheit zu rationalen und strukturierten Käufern[1] (68 %) und rund ein Drittel (32 %) zu emotionalen und spontanen Käufertypen[2]. Im Sommer 2024 liegt das Mehrheitsverhältnis zwar noch immer bei den Rational-Strukturierten (65 %), nun zählen sich aber mehr Menschen zu emotional Kaufenden (35 %). Damit nahm der Ausgabeanteil von impulsiv und spontan getätigten Käufen in den vergangenen zehn Monaten deutlich zu und liegt nun bei einem Umsatzvolumen von 204 Milliarden Euro – ein Zuwachs von 23 Milliarden Euro im Vergleich zum Oktober 2023. Die Gruppe der rationalen und strukturierten Käufertypen verliert in diesem Zeitraum acht Milliarden Euro Umsatz.
Kauffreude durch Erlebnis
Für den Handel ergeben sich durch weniger Preisfokus und die Zunahme an emotionalen Käufertypen, die sich gerne inspirieren lassen, neue Potenziale in verschiedenen Bereichen. Das betrifft nicht nur die Ausgestaltung der Einkaufsstätte – ob online durch eine ansprechende Customer Journey und ein gut kuratiertes Sortiment oder stationär durch digitale Services wie Selbstscanner-Kassen. Auch Nachhaltigkeit als Geschäftsmodell (Second Hand) oder Serviceleistung (Reparatur, Leihen) kann zum mehrwertstiftenden Erlebnisfaktor werden.
„Der Wettbewerb wird immer enger, umso wichtiger wird es für Händler sich zu differenzieren. Ob das ein Café im stationären Store mit Spielecke für die Kinder oder ein technisch ansprechender und unkomplizierter, vollautomatisierter Bezahlvorgang am Point-of-Sale ist – ein gutes Kauferlebnis bleibt im Kopf“, rät Prof. Dr. Werner Reinartz.
IFH, Köln
Für den Vormonat Juli 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse wegen umfangreicher Nachmeldungen der Betriebe ein Anstieg des Auftragseingangs von 3,9 % gegenüber Juni 2024 (vorläufiger Wert: +2,9 %). Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang im Zeitraum von Juni 2024 bis August 2024 um 3,9 % höher als in den drei Monaten zuvor.
Die negative Entwicklung der Auftragseingänge im August 2024 kommt unter anderem dadurch zustande, dass im Sonstigen Fahrzeugbau (Herstellung von Flugzeugen, Schiffen, Zügen, Militärfahrzeugen) im Vormonat umfangreiche Großaufträge platziert worden waren. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang im August 2024 nur um 3,4 % niedriger als im Juli 2024. Im Dreimonatsvergleich war der Auftragseingang ohne Großaufträge im Zeitraum von Juni 2024 bis August 2024 um 0,7 % höher als in den drei Monaten zuvor.
Im Bereich der Investitions- und Vorleistungsgüter ergab sich für den Auftragseingang im August 2024 ein Rückgang von 8,6 % beziehungsweise 2,2 % gegenüber dem Vormonat, bei den Konsumgütern fiel der Auftragseingang um 0,9 %.
Positive Impulse kamen im August 2024 vor allem von außerhalb der Eurozone. Die Neuaufträge aus dem Ausland außerhalb der Eurozone stiegen um 3,4 %, die Aufträge aus der Eurozone gingen hingegen um 10,5 % zurück. Betrachtet man das Ausland insgesamt, so fielen die Auftragseingänge um 2,2 %. Die Inlandsaufträge gingen um 10,9 % zurück.
Umsatz im August 2024 um 3,2 % höher als im Vormonat
Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im August 2024 saison- und kalenderbereinigt 3,2 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2023 war der Umsatz kalenderbereinigt 3,1 % geringer. Für Juli 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 2,5 % gegenüber Juni 2024 (vorläufiger Wert: -2,3 %).
Statistisches Bundesamt, Wiesbaden
Mit der zunehmenden Relevanz des Onlinehandels ist auch die Anzahl an (versuchten) Betrugsfällen im B2B-Handel enorm gestiegen. Mehr als zwei Drittel der befragten Unternehmen (64 %) wurden laut eigener Angabe in ihrem Onlineshop bereits mit Betrug oder Betrugsversuchen konfrontiert. Die häufigsten Formen des Betrugs sind angeblich nicht erhaltene Ware (38 %), falsche Adressangaben (37 %) sowie Bestellungen per Fake-Identität (36 %). Die wirtschaftlichen Folgen für die Unternehmen sind immens: Rund 14 Prozent des Umsatzes haben betroffene Unternehmen durch Betrug im Onlineshop eingebüßt. Das zeigen die Ergebnisse des aktuellen B2BEST Barometers des ECC KÖLN und Creditreform, das sich in seiner 15. Ausgabe dem Thema „Digital Identity“ widmet. Angesichts der steigenden Betrugsfälle und -versuche wird eine gezielte Identitätsprüfung von (Neu-)kund:innen von den befragten Großhändlern und Herstellern als hoch relevant (87 %) eingestuft.
Checkout-Prozess: Prüfungen haben zugenommen
Bei Prüfungen im Checkout-Prozess zeigt sich ein erstes Umdenken: 37 Prozent (2023: 29 %) der Befragten prüfen 2024 mittels eines komplexen Regelwerks, das unter anderem Warenkorb, Kundenverhalten und Identitätsinformationen berücksichtigt, welche Kund:innen wie bestellen dürfen. Lediglich rund ein Viertel (26 %, 2023: 36%) nimmt nur selektive Prüfungen vor.
„Trotz des hohen Stellenwerts der digitalen Identitätsprüfung gibt es in der Umsetzung insbesondere beim Thema Betrugsprävention noch Luft nach oben. Denn knapp die Hälfte der Unternehmen ergreift Maßnahmen zur Identitätsprüfung erst nach mindestens einem Betrugsfall. Auch die Zahlungsfähigkeit von Kunden wird lediglich von einem Drittel in Echtzeit geprüft“, erklärt Christian Kramer, Branchenmanager Groß- und Außenhandel bei Creditreform.
Kommende E-Rechnungspflicht positiv bewertet
Weiterer zentraler Bestandteil des Checkout-Prozesses ist der Rechnungsversand: Während die elektronische Rechnung erst von rund einem Viertel der B2B-Unternehmen (26 %) genutzt wird, versendet die Mehrheit Rechnungen per E-Mail (79 %) oder per Post (48 %). Auch die Rechnungserstellung erfolgt erst bei einem Drittel (32 %) elektronisch.
„Der Großteil der Großhändler und Hersteller sieht trotz erwarteter Herausforderungen bei der Umsetzung großes Potenzial in der ab 2025 in Kraft tretenden E-Rechnungspflicht, um eigene Prozesse zu automatisieren und weiter zu digitalisieren“, so Dr. Kai Hudetz, Geschäftsführer des IFH KÖLN und Gründer des ECC KÖLN.
Wirtschaftliche Lage erneut leicht verbessert
Die große Mehrheit der befragten Hersteller und Großhändler (79 %) bewertet die allgemeine wirtschaftliche Lage insgesamt weiterhin positiv. Der Mittelwert von 1,99 (auf einer Skala von 1=sehr gut bis 5=sehr schlecht) verbessert sich erneut leicht im Vergleich zu den ersten beiden Quartalen des Jahres. Die Investitionsbereitschaft der befragten Unternehmen sinkt leicht im Vergleich zum Vorquartal, befindet sich aber noch immer auf hohem Niveau.
ECC Köln
gerne nach einem Kündigungsgrund, der gleichzeitig bei einem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters das Entstehen eines Ausgleichsanspruches ausschließen kann. Als ein solcher Grund wird oftmals ein vermeintlicher Konkurrenzverstoß des Handelsvertreters herangezogen.
Bislang war die Rechtsprechung bei einem bewahrheiteten Konkurrenzverstoß äußerst streng – in der jüngeren Rechtsprechung wird sich nun zum Teil für eine Würdigung der Gesamtumstände ausgesprochen. Kommt diese zum Ergebnis, dass die Annahme eines vollständigen Vertrauensverlustes nicht gerechtfertigt ist, ist eine fristlose Kündigung ausgeschlossen. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Konkurrenzverbot, das unbestritten eine zentrale Verpflichtung des Handelsvertreters gemäß § 86 Abs. 1 HGB gegenüber seinem vertretenen Unternehmen darstellt, legten Rechtsprechung und Literatur seither einen strengen Maßstab an.
Strenger Maßstab
Dass somit auch wirtschaftlich untergeordnete Vermittlungstätigkeiten für ein Konkurrenzunternehmen im Grundsatz gegen § 86 HGB bzw. vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote verstoßen können, entspricht daher auch der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Die heimliche oder offene Hinwegsetzung des Handelsvertreters über das Konkurrenzverbot führt nämlich, so die herrschende Meinung, in aller Regel zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragsparteien. Der vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstoß gegen das Konkurrenzverbot soll damit auch unmittelbar zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Unternehmers aus wichtigem Grund gemäß § 89a HGB führen ohne ein vorheriges Abmahnungserfordernis.
Würdigung der Gesamtumstände
In der jüngeren Rechtsprechung wird sich nun zunehmend für eine Würdigung der Gesamtumstände bei einem Konkurrenzverstoß, in der sowohl die Schwere des Verstoßes als auch die vorherigen Leistungen des Handelsvertreters gewichtet werden, ausgesprochen. Führt diese zum Ergebnis, dass die Annahme eines vollständigen Vertrauensverlustes nicht gerechtfertigt ist, ist eine fristlose Kündigung zumindest ohne vorherige Abmahnung ausgeschlossen.
Anschaulich wird diese neuere Tendenz in einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Aktz. 5 U 52/09 veröffentlicht HVR Nr. 1326) dargestellt. In den Entscheidungsgründen wird betont, dass bei Verstößen gegen das Konkurrenzverbot erst nach einer Würdigung der Gesamtumstände zu entscheiden sei, ob die geltend gemachten Pflichtverletzungen dem Unternehmer tatsächlich ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Auch ließ das OLG Stuttgart dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht außer Acht nach der eine Konkurrenztätigkeit (nur) „regelmäßig“ das Vertrauensverhältnis vollständig zerstöre. Dies eröffne den Raum für die erforderlich erachteten Abwägungen im Einzelfall.
Zugrundeliegender Sachverhalt
Objektiv hatte der betreffende Handelsvertreter, der im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig war, mit seiner Konkurrenztätigkeit zwar sowohl gegen die in § 86 HGB verankerte Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des vertretenen Unternehmens als auch gegen eine zusätzlich im Agenturvertrag getroffene Regelung zur Unterlassung von Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen verstoßen. Mit Blick auf Umfang und wirtschaftliche Tragweite der vorzuwerfenden Konkurrenzverstöße hatte nach Auffassung des OLG Stuttgarts weder nach § 89a HGB noch auf Grundlage der zusätzlich im Agenturvertrag getroffenen Regelung ein Recht des vertretenen Unternehmens zur fristlosen Kündigung des bestehenden Agenturvertrags bestanden. Unbestritten hatte der betreffende Handelsvertreter jedoch verschiedenen Konkurrenzunternehmen über einen längeren Zeitraum hinweg in vereinzelten Fällen Kunden zugeführt.
Doppelte Zumutbarkeitsprüfung
Die Feststellung, ob diese Pflichtverletzungen einen wichtigen Grund zur Kündigung des Handelsvertretervertrages wegen eines Konkurrenzverstoßes begründeten, erforderte jedoch nach Ansicht der Richter des OLG Stuttgart und auch bereits vereinzelter in der Literatur anzutreffenden Stimmen eine doppelte Zumutbarkeitsprüfung. Danach dürfe es dem Kündigenden nämlich nicht zuzumuten sein, das Vertragsverhältnis überhaupt fortzusetzen (Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung) und ihm dürfe darüber hinaus nicht zumutbar sein, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten (zeitliche Unzumutbarkeit). Die gebotene Einzelfallabwägung habe dabei bei der Frage anzusetzen, ob das Verhalten des Handelsvertreters nach umfassender Würdigung aller Gesamtumstände einen so nachhaltigen und endgültigen Vertrauensverlust rechtfertige, dass dem Unternehmer ein weiteres Festhalten am Vertragsverhältnis bzw. ein Abwarten bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nicht zumutbar gewesen sei. Abwägungskriterien seien dabei u.a. Art, Schwere und Dauer der Vertragsverletzung, die Vorgeschichte, vermögensrechtliche Folgen der fristlosen Kündigung für den Gekündigten, auch im Vergleich zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung, Art und Dauer der bisherigen Zusammenarbeit der Parteien, die bisherigen Leistungen des Handelsvertreters, besonders wenn sie über einen langen Zeitraum einwandfrei erbracht worden seien, und auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Erhalt des Vertrauensverhältnisses
Bei Verstößen gegen das dem Handelsvertreterrecht immanente Konkurrenzverbot muss nämlich stets das hinter dem Verbot stehende Anliegen des Erhalts des Vertrauensverhältnisses zum Handelsvertreter im Auge behalten und erst nach einer Würdigung aller Gesamtumstände entschieden werden, ob die vorgeworfenen Vertragsverletzungen gerade im Hinblick auf dieses wechselseitige Vertrauensverhältnis nach Art, Umfang und Dauer ein solches Gewicht haben, dass dem Unternehmer ein weiteres Festhalten am Vertrag wirklich nicht mehr zumutbar ist. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der nach wie vor strenge Maßstab an das Konkurrenzverbot des Handelsvertreters in diesem Pflichtenkreis nicht zu einer Ausuferung des Begriffsinhaltes des wichtigen Grundes führt.
Auch darf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei dem schwerwiegenden Eingriff, den die fristlose Kündigung für den Handelsvertreter darstellt, nicht unbeachtet bleiben. Denn der mit einer außerordentlichen Kündigung bei einem schuldhaftem Verhalten verbundene Entfall des Handelsvertreterausgleichs gem. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB bedarf einer besonderen Rechtfertigung, mithin einer nach Art, Dauer und Umfang besonders schwerwiegenden Vertragsverletzung.
Konkrete Abwägung
Im entschiedenen Sachverhalt sei die Konkurrenztätigkeit jedoch gemäß dieser anzusetzenden Grundsätze nicht geeignet gewesen, den Absatz des vertretenen Unternehmens nachhaltig zu beeinträchtigen. Denn der Handelsvertreter habe nur diejenigen Kunden einem Konkurrenzunternehmen zugeführt, die der vertretene Unternehmer in der betreffenden Produktsparte nicht haben wollte. Auch seien derartige Kunden z.T. sogar später wieder für den vertretenen Unternehmer zurück gewonnen worden. Ebenfalls seien nur vereinzelte Verstöße vorgefallen. Zudem habe nicht die Gefahr bestanden, dass die um gedeckten Kunden weitere mit dem Unternehmer bestehende Versicherungsverträge kündigten. Darüber hinaus habe die Vertragsbeziehung mit der Person des Handelsvertreters über 37 Jahre bestanden – davon 22 Jahre als Handelsvertreter. Er sei in diesen Jahren zudem äußerst erfolgreich gewesen und sei deshalb sogar vom Unternehmer häufiger prämiert worden. In einer solchen Konstellation bedürfe der Verlust des Ausgleichsanspruches einer besonderen Rechtfertigung, die nicht vorgelegen habe.
Resümee
Diese jüngere Tendenz in der Rechtsprechung bedeutet nun jedoch nicht, dass es der Handelsvertreter mit der Einhaltung des Konkurrenzverbotes nicht mehr so ernst zu nehmen hat – zumal es im gleichen Zeitraum auch Entscheidungen anderer OLGs gab, die eine derartige Zumutbarkeitsprüfung nicht einmal erwähnt haben. Allerdings kann diese gerade in für den Handelsvertreter unbillig erscheinenden Fällen angeführt werden, um den Unternehmer bei einem vorgehaltenen Konkurrenzverstoß doch nur zum Ausspruch einer Abmahnung zu bewegen. Ergänzend angeführt werden kann vom Handelsvertreter ebenfalls, dass eine unberechtigte Kündigung nicht zurückgenommen werden kann, und diese selbst für den Kündigungsempfänger wiederum in der Regel einen eigenen wichtigen Kündigungsgrund darstellt.
Das Wichtigste in Kürze:
– Bei Zuwiderhandlungen des Handelsvertreters gegen das Konkurrenzverbot legen Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich einen strengen Maßstab an.
– In der jüngeren Rechtsprechung wird sich zunehmend für eine Würdigung der Gesamtumstände bei einem Konkurrenzverstoß, in der sowohl die Schwere des Verstoßes als auch die vorherigen Leistungen des Handelsvertreters gewichtet werden, ausgesprochen.
– Der mit einer außerordentlichen Kündigung bei schuldhaftem Verhalten verbundene Entfall des Handelsvertreterausgleichs bedarf einer besonderen Rechtfertigung, mithin einer nach Art, Dauer und Umfang besonders schwerwiegenden Vertragsverletzung.
2. Vorfahrtsrecht auf Landstraßen gilt auch für parallel verlaufenden Radweg
1. Umlagern eines Handys während des Telefonats über Freisprechanlage stellt keine Ordnungswidrigkeit dar
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 18.04.2023 klargestellt, dass das bloße Umlagern eines Handys während des Telefonierens über eine Freisprechanlage kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO darstellt, da in einem solchen Fall das Handy nicht im Sinne der Vorschrift benutzt wird.
Im November 2020 wurde ein Autofahrer vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen zu einer Geldstrafe von 250,00 € verurteilt, weil er während der Fahrt über die Freisprechanlage telefonierte und dabei sein Handy umlagerte. Auf die gegen das Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht den Betroffenen mit der Begründung freigesprochen, dass nur dann ein Handyverstoß vorliegen würde, wenn das Mobiltelefon über das bloße Halten hinaus benutzt wird. Vom Begriff „Benutzen“ sei die bloße Ortsveränderung des Handys nicht gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Gerätes aufweist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2023 – 1 ORbS 33 Ss 151/23).
2. Vorfahrtsrecht auf Landstraßen gilt auch für parallel verlaufenden Radweg
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat im März 2023 über einen Verkehrsunfall entschieden, bei dem eine Verkehrsteilnehmerin mit ihrem Pkw aus einem Feldweg auf eine Landstraße einbiegen wollte, dabei den parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg überquerte und mit einem von links kommenden Radfahrer zusammenstieß. Die Pkw-Fahrerin vertrat die Auffassung, dass der von links kommende Radfahrer ihr die Vorfahrt genommen habe und
Schuld an dem Unfall sei. Im Rahmen der Klage verlangte sie nunmehr für die an ihrem Pkw entstandenen Schäden Schadensersatz von dem Radfahrer.
Das Landgericht Frankenthal teilte die Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Da der parallel zur Landstraße verlaufende und somit „fahrbahnbegleitende“ Radweg zur Landstraße gehöre, nehme dieser Radweg auch an dem Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. Entgegen der Ansicht der Pkw-Fahrerin sei die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße durch dessen Beschaffenheit und seinen Verlauf klar erkennbar und eindeutig gewesen. Auch wenn der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet würde, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Es komme vielmehr auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an (LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 24.03.2023 – 2 S 94/22 -).
Rechtsanwalt Philipp Krupke
„Mit dieser Entscheidung folgen wir dem Wunsch von Handel und Industrie, die Messe als Auftaktveranstaltung für die Orderrunde zu positionieren und somit einen frühzeitigen Austausch über Trends und Tendenzen zu ermöglichen“, so Ulrike Kähler, Managing Director der Igedo Exhibitions.
Der neue Termin stellt eine strategische Anpassung dar, die auf die Bedürfnisse der Branche eingeht. Dies ist besonders relevant, da die Styles und Kollektionen für Herbst/Winter 2025/26 nun im Rahmen dreier Messen präsentiert werden: die FASHN ROOMS mit ihrem Showroom Concept sowie der Neonyt Düsseldorf für nachhaltige Fashion & Lifestyle, die vom 25. bis 27. Januar 2025 stattfinden. Eine Woche später folgt dann die SHOES DÜSSELDORF.
Schuhe, Accessoires und Mode werden somit frühzeitig in den Fokus gerückt. Für den Sommer wird ebenfalls eine Anpassung des Messezeitraums angestrebt, sodass die SHOES DÜSSELDORF dann ebenfalls zum Saisonauftakt stattfindet.
Igedo Exhibitions GmbH & Co. KG, Düsseldorf
Größter Treiber der Branche ist der Onlinehandel – zunehmend auch Ultra-Fast-Fashion-Anbieter. Der stationäre Handel verliert bei leichtem Umsatzwachstum weiter Marktanteile. Die Gesamtmarktprognose für die nächsten vier Jahre: Das Wachstum bleibt unter zwei Prozent.
Kaum eine Handelsbranche entwickelt sich so dynamisch wie Fashion: Insolvenzen, neue Player wie Shein und Temu und mehr Nachhaltigkeit in Produkten und Konsumverhalten. Nach dem Coronaeinbruch – 2020 minus 12,7 Prozent Verlust – hat sich die Branche seit 2022 wieder eingependelt und lag 2023 mit 57,9 Milliarden Euro Umsatz über dem Vorkrisenniveau von 2019 (57,4 Milliarden). Dennoch setzt die Inflation, das allgemeine Sparverhalten und Preissteigerungen nun die Branche erneut unter Druck. Besonders in der größten Warengruppe Damenbekleidung haben sich 2023 die Preise stark nach oben entwickelt (plus 2,8 %). 2024 lässt die Preisdynamik mit Teuerungsraten in der Branche wieder etwas nach. Zu diesen und weiteren Ergebnissen kommt der neue „Branchenbericht Fashion 2024“ des IFH KÖLN in Zusammenarbeit mit der BBE Handelsberatung.
„Die Modebranche steht vor erheblichen Herausforderungen, insbesondere getrieben durch die Inflation und das verändertes Konsumverhalten. Während die Kanalverschiebung hin zum Onlinehandel weiter voranschreitet und Nachhaltigkeit an Bedeutung gewinnt, gilt es für viele stationäre Händler, ihre aktuelle Positionierung zu hinterfragen“, so Lukas Reischmann, Senior Consultant Strategieberatung bei der BBE Handelsberatung.
Onlinehandel gewinnt – stationär verliert
Am Bespiel der Fashionbranche werden die Einflüsse der Pandemie sehr deutlich – eine Handelsbranche, die mitunter am stärksten unter den stationären Schließungen litt. Nach einem starken Onlinezuwachs in den Jahren 2020 und dem Rekordhoch von 46,4 Prozent Marktanteil 2021, wurde der Onlinehandel durch wiedergeöffnete Geschäfte zunächst mit einem Anteil von 42 Prozent im Jahr 2022 ausgebremst – und pendelt sich aktuell bei diesem Niveau mit einem leichten jährlichen Wachstum ein. Die rasante Onlineisierung der Fashionbranche zeigt sich vor allem im Zeitverlauf: 2018 lag der Onlineanteil noch bei 28 Prozent. Entsprechend herausfordernd ist die Situation in den Innenstädten: Zwischen 2018 und 2023 haben 21 Prozent stationären Fashion-Händler geschlossen.
Prognose: Langsames Wachstum und neue Player
Für den Gesamtmarkt Fashion erwarten die Marktexpert:innen von IFH KÖLN und der BBE Handelsberatung bis 2028 ein stetiges, aber langsames Wachstum. So liegt der prozentuale Marktzuwachs in den kommenden vier Jahren jeweils zwischen 1,4 und 1,8 Prozent. Diesen ersten Prognosen zufolge kann das Marktvolumen 2028 bei rund 62 Milliarden Euro liegen.
„Die Fashionbranche ist aktuell von zwei Trendbewegungen geprägt, die unterschiedlicher nicht sein könnten: Die Bedeutung von Nachhaltigkeit hält an, das zeigt sich auch im Wachstum von Secondhand. Parallel wird in Zeiten von Inflation und gestiegenen Preisen auch Billigkonsum, in Form von den rasant wachsenden Ultra-Fast-Fashion-Anbietern wie Shein oder Temu, immer präsenter. Die Abschöpfung großer Mengennachfrage entzieht dem übrigen Markt mitunter erhebliches Kaufpotenzial. Die nächsten Jahre werden zeigen, inwieweit die asiatischen Anbieter ihre Position stabilisieren und weiter durchsetzen können. In jedem Fall steht der Markt vor strukturellen Umwälzungen in der Lieferkette, während sich die Veränderungen der Vertriebskanalanteile verlangsamen“, prognostiziert Hansjürgen Heinick, Senior Consultant am IFH KÖLN.
IFH und BBE Handelsberatung, Köln
Ab 17:15 Uhr hatten die Teilnehmer die Möglichkeit, in einer exklusiven Loge einen unvergesslichen Abend auf dem Volksfest zu verbringen. Die Veranstaltung bot eine hervorragende Gelegenheit, in einer fröhlichen Atmosphäre traditionelle Speisen und Getränke zu genießen sowie wertvolle Kontakte zu knüpfen.
Insgesamt war die Veranstaltung ein voller Erfolg und bot allen Anwesenden tolle Momente und die Möglichkeit zum Austausch in einem angenehmen Umfeld. Wir danken allen Teilnehmern für ihr Kommen und freuen uns auf zukünftige Events gemeinsam mit Ihnen!
Der nächste Cannstatter-Wasen findet von Freitag, 26. September bis Sonntag, 12. Oktober 2025 statt– wir freuen uns auf Sie!
YUTEX, ein tunesisches Unternehmen, ist auf die Herstellung von handgenähten Juteschuhen und Espadrilles spezialisiert. Dank unseres Know-hows und unseres Engagements für hervorragende Qualität haben wir weltweit langjährige Partnerschaften mit renommierten Marken aufgebaut.Seit unserer Gründung im Jahr 2004 haben wir uns zur Aufgabe gemacht, authentische, umweltfreundliche, stilvolle und gleichzeitig bequeme Schuhe herzustellen. Unser Ziel ist es, die Bedürfnisse unserer Kunden zu erfüllen und dabei unseren Ansprüchen an Qualität, Innovation und Umweltverantwortung treu zu bleiben.
Wir bieten ein breites Sortiment an Schuhen an, die aus biologisch abbaubaren Rohstoffen und pflanzlichen Fasern hergestellt werden. Zudem verwenden wir 100% recyceltem Baumwoll-Canvas und Sohlen aus 100% natürlichem Jutegeflecht und vulkanisiertem Gummi. Jedes Produkt wird mit viel Liebe zum Detail angefertigt. Unsere Produktionsteams beherrschen den gesamten Prozess, von der Herstellung der Sohle bis hin zur Endbearbeitung, und sorgen so für Produkte, die sowohl innovativ sind als auch den internationalen Ansprüchen gerecht werden.
Seit 20 Jahren arbeiten wir mit bekannten europäischen Marken in Frankreich, Schweden und Italien zusammen. Unsere Zusammenarbeit mit diesen Marken zeigt, dass wir in der Lage sind, die Anforderungen unserer Kunden auf internationalen Märkten mit hohen Standards zu erfüllen.
Lassen Sie uns gemeinsam internationalen Erfolg erzielen! Wir sind immer auf der Suche nach neuen Partnerschaften in der ganzen Welt. Wir bieten dank unserer wettbewerbsfähigen Preisen und hervorragender Qualität ausgezeichnete Kooperationsmöglichkeiten. Unsere Produkte zeichnen sich durch innovative und trendige Designs aus. Zudem können wir neue Stile zu entwickeln, die auf die Bedürfnisse unserer Kunden zugeschnitten sind.
Setzen Sie sich noch heute mit uns in Verbindung, um herauszufinden, wie YUTEX Ihre Bedürfnisse erfüllen und zu Ihrem Erfolg beitragen kann.
Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Website unter www.spart.com.tn oder kontaktieren Sie unser Team per E-Mail oder Telefon!
E-Mail: na.benromdhane@gmail.com
Telefon: 0021698172270
WhatsApp: 0021623378797.
2. Dos und Don’ts für E-Mail-Newsletter
1. Gelungene E-Mails schreiben
Das E-Mailing ist ein schnelles Medium. Schnell geschrieben, schnell versendet und auch schnell in den Papierkorb verschoben. Deshalb sollten Sie sich drei Grundsätze einprägen, die bei den Lesenden und Kund*innen ein positives Gefühl und Dialogbereitschaft auslösen.
1. Keine langweilenden Einleitungen
Vermeiden Sie unbedingt überflüssige Eingangsfloskeln wie „In dieser E-Mail senden wir Ihnen …“
Oft schreiben wir Anfangssätze wie diese:
„Bezug nehmend auf Ihre Anfrage …“, „Wie heute telefonisch besprochen …“, „Wie gewünscht sende ich Ihnen …“
Besser klingt in den Ohren der Empfänger*innen: Haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage … Wir freuen uns über Ihr Interesse an …
2. Und denken Sie an das Zauber-Wörtchen „gerne“. Auch kleine persönliche Wertungen wie „In unserem netten Telefonat baten Sie mich …“ erzielen eine positive Wirkung bei den Lesenden.
3. Laden Sie die Lesenden ein – ohne die Floskel „zur Verfügung stehen“
Aber nicht so: „Für ein erstes Gespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“, „Bei weiteren Fragen stehen Ihnen Herr Schulz und Frau Meier gerne zur Verfügung.“ Durch solche Floskeln fühlt sich der/die Leser*in garantiert nicht eingeladen, zu handeln. Besser sind ganz konkrete Formulierungen: „Rufen Sie uns einfach an. Wir freuen uns auf das erste Gespräch mit Ihnen.“ „Ihre Fragen beantworten Ihnen gerne Herr Schulz und Frau Meier unter folgenden Telefonnummern oder per E-Mail …“
2. Dos und Don’ts für E-Mail-Newsletter
Wer Newsletter verschickt, solltes sich immer fragen: Was darf und sollte man tun? Und was besser lassen? Ein Newsletter ist ein Instrument zur Bindung. Um Kund*innen zu weiteren Käufen/Abschlüssen zu
führen – oder Interessenten zum Erstkauf. Deshalb muss der Newsletter Vorteile vermitteln, um nicht sofort weggeklickt zu werden. Es sollten sich aktuelle oder nützliche Neuigkeiten in ihm finden.
Der Betreff: Möglicherweise die wichtigste Zeile Ihres Newsletters
Sie sollte kurz, klar und zielgruppenorientiert sein. Ein optimaler Betreff motiviert zum Lesen und führt in den Newsletter hinein. Immer gut, wenn schon hier ein Vorteil steckt. Die Empfänger*innen sollten mit einem Blick erkennen, warum es sich lohnt, gerade diesen Newsletter zu öffnen.
Mit Editorial und Direktansprache sprechen Sie die Lesenden direkt an
Nutzen Sie die persönliche Ansprache, um auf Ihren Leser zuzugehen. Am besten direkt in einem kurzen Editorial mit persönlicher Anrede. Das Editorial muss nicht sehr lang sein, aber neugierig machen und in den weiteren Inhalt hineinführen. Bieten Sie immer konkrete Informationen ohne langes Blabla!
Weiterführende Links
Mit kurzen Teasern, die Lust auf mehr machen, reißen Sie Ihre News und Angebotein der E-Mail an. Dieses „Mehr“ bieten Sie auf speziellen Landeseiten, die durch einen Link mit dem Newsletter verknüpft sind. Der große Vorteil hierbei: Wer auf den Link klickt, kommt direkt auf Ihre Website und wird dort auch mit anderen Inhalten wie Angeboten und Informationen konfrontiert.
Der Text von Links kann einfach „weiterlesen“ oder „mehr“ lauten, kann aber auch spezifischer zum Weiterklicken einladen: „Hier zum Seminar anmelden“, „Mehr Informationen und Anmeldemöglichkeit“.
Informationsmenge übersichtlich halten
Überfrachten Sie Ihren Newsletter nicht. Er sollte schnell auswertbar sein. Riesige Textmengen geben immer das Signal „viel zu tun“. Das schreckt die Empfänger*innen eher ab.
Auch hier gilt: Weniger ist mehr. Drei bis fünf Themen-Schwerpunkte sind absolut ausreichend.
Gestalten Sie Ihre Beiträge so, dass ein kurzer Teasertext mit einem weiterführenden Link endet. So haben Ihre Leser*innen freie Wahl bei der Lektüre und müssen sich auf der Suche nach Interessantem nicht durch lange Textpassagen kämpfen.
Besonders im süddeutschen Sprachraum verbreitet, ist es verwandt mit dem standarddeutschen „Spitzbube“, wird aber im Schwäbischen häufiger und in vielfältigeren Kontexten verwendet.
Ein „Spitzbub“ bezeichnet im Schwäbischen oft einen frechen, aber liebenswerten Jungen oder „Lausbua“ mit schelmischen, verspielten Charakter, der gerne auch Streiche spielt, aber nicht bösartig ist. Im modernen Sprachgebrauch überwiegt meist die positive, schelmische Bedeutung gegenüber der älteren, kriminellen Konnotation.
„Spitzbub“ ist auch die Bezeichnung für ein Gebäck in Süddeutschland, Österreich und der Schweiz. Es ist eine Art von Plätzchen – zwei mit Marmelade zusammengeklebte Teigstücke.
Hier geht’s direkt zum SPITZBUBEN-Rezept: (Arbeitszeit ca. 55 Minuten | Menge ca. 50 Stück)
350 g Mehl
160 g (Puder)zucker
200 g Butter
1 Ei(er)
1 Eigelb
1 Prise Salz
1 die Schale einer ungespritzt Zitrone
2 Päckchen Vanillezucker
½ Glas Gelee (Johannisbeere)
½ Glas Aprikosen-Marmelade
etwas Puderzucker zum bestreuen
Aus den Zutaten von Mehl bis Vanillezucker einen Mürbeteig kneten und diesen mindestens 30 Minuten im Kühlschrank gut verpackt kühlen. Dann fein – messerrückendünn ausrollen und mit einem Ausstecher Plätzchen ausstechen. Diese auf Backpapier legen, dann genauso viele Plätzchen mit Loch in der Mitte ausstechen. Die Plätzchen mit Loch auf ein extra Blech geben, sie sind schneller fertig gebacken als die Plätzchen ohne Loch. Auf 160°C Heißluft im vorgeheizten Backofen so lange backen, bis sie hellgelb sind. Auskühlen lassen.
Die Plätzchen mit Loch werden mit Puderzucker besiebt. Auf die Plätzchen ohne Loch kann nun glatt gerührte Marmelade aufgestrichen werden. Danach werden die mit Puderzucker besiebten Plätzchen auf die bestrichenen gesetzt und so trocknen gelassen. Durch den Fruchtausstrich kleben diese richtig zusammen. Gut verpackt werden sie schön mürbe, sie sind lange haltbar.
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