CDH Nordost KurzMeldungen April 2024
Nicht der Umzug selbst war die Herausforderung, sondern vielmehr das Internet und die Telefonie. Leider hat es mehr Zeit in Anspruch genommen, diese Medien – ohne die kein Unternehmen mehr lebensfähig ist – zu installieren als erwartet. Es ist eben auch ein Umzug von einem Bundesland in ein anderes.
So war es unser Wunsch, die bekannte und über Jahrzehnte gepflegte Telefonnummer – 030 6169100 – trotzdem zu bewahren und „mitzunehmen“. Über Umwege und Rufumleitung funktioniert es nach einigen Schwierigkeiten inzwischen sehr gut. Dank des Fortschritts.
Sie erreichen uns weiterhin über die Festnetznummer 0306169100.
Auch wenn noch nicht alles perfekt ist, so haben bereits die ersten Vor-Ort Beratungstermine stattgefunden und langsam kehrt auch Ordnung ein.
Gern begrüßen wir Sie ab sofort in Zeuthen, wir freuen uns auf Ihren Besuch..
Die neue Adresse lautet:
Schulstr. 1b
15738 Zeuthen
Ihre
B. Marson
Bei der finalen Abstimmung am 14. März 2024 nach Abschluss der Trilog-Verhandlungen über eine EU-Lieferketten-Richtlinie – die in Brüssel unter der Bezeichnung „Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD oder CS3D)“ geführt wird – erreichte diese doch noch die erforderliche qualifizierte Mehrheit und wurde damit in der unter Regie der belgischen Ratspräsidentschaft abgeschwächten Fassung angenommen. Die neue EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit, verpflichtet Unternehmen, ihre negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abzumildern.
Auf Vermittlung der belgischen Ratspräsidentschaft wurde ein Kompromiss entwickelt und der bisherige Entwurf in einigen Bereichen abgeschwächt. Unter anderem wurden ein längerer Übergangszeitraum und zunächst eine Geltung nur für sehr große Unternehmen vorgesehen. Nach langem Ringen – die Abstimmung wurde zuvor sogar verschoben – unterstützte eine ausreichende Mehrheit der EU-Staaten diese abgeschwächte europäische Lieferketten-Richtlinie zum Schutz der Menschenrechte. Die ständigen Vertreter der Mitgliedsländer nahmen die entsprechende Richtlinie mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit an. Deutschland enthielt sich wie angekündigt auf Drängen der FDP und wurde wie auch Frankreich, das mit Nein gestimmt hatte, überstimmt.
Das EU-Parlament muss dieser EU-Richtlinie nun noch formal zustimmen, allerdings gilt hier eine Mehrheit als sehr wahrscheinlich. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die EU-Lieferkettenrichtlinie Ende April oder spätestens im Mai 2024 veröffentlicht und 20 Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft treten wird.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die entsprechenden Regelungen anschließend innerhalb von 2 Jahren in nationales Recht umsetzen. Dies wird in Deutschland voraussichtlich mit der Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes geschehen müssen.
Nach drei Jahren des Inkrafttretens – somit im Laufe des Jahres 2027 – sind die Neuerungen durch die EU-Lieferkettenrichtlinie dann auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 1,5 Milliarden EUR erstmals anzuwenden. In den Folgejahren nehmen die unter die Anwendung der Bestimmungen gelangenden Unternehmensgrößen schrittweise ab.
„Die Konsum-Zurückhaltung, die hohen Zinsen und Preissteigerungen, die Sparbeschlüsse der Regierung und die schwache Weltkonjunktur dämpfen derzeit die Konjunktur in Deutschland und führen erneut zu einer Winterrezession. Mit dem allmählichen Wegfall der Belastungen bei Zinsen und Preisen und den Auswirkungen der höheren Kaufkraft für die Verbraucher wird sich die Wirtschaftsleistung zur Jahresmitte beschleunigen“, sagt ifo-Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.
Gute Nachrichten kommen vom Arbeitsmarkt: Trotz der Flaute wird die Zahl der Beschäftigten sogar noch steigen von 45,9 auf 46,1 Millionen, und im kommenden Jahr die Rekordzahl von 46,2 Millionen erreichen. Die Zahl der Arbeitslosen wird in diesem Jahr nur von gut 2,6 auf 2,7 Millionen steigen, und im kommenden Jahr wieder sinken auf unter 2,6 Millionen. Das sind 5,7%, dann 5,9 und schließlich 5,6 %.
Die Preise werden in diesem Jahr nur noch um 2,3 % steigen, nach 5,9 % im vergangenen Jahr. Im kommenden Jahr sind es sogar nur noch 1,6 %.
Das Staatsdefizit wird in diesem Jahr von 87,4 auf 76 Milliarden sinken und im kommenden Jahr nur noch 44,6 Milliarden Euro erreichen. Das sind 2,1% der Wirtschaftsleistung, 1,8 % und 1,0 %.
Die Exporte werden in diesem Jahr um 1,5 % zurückgehen, aber im kommenden Jahr um 3,4 % wachsen. Parallel dazu geht der Überschuss in der Leistungsbilanz von 6,8 % der Wirtschaftsleistung in diesem Jahr auf 6,6 % im kommenden Jahr zurück.
ifo Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e. V.
Insbesondere die Erwartungen der Unternehmen fielen deutlich weniger pessimistisch aus. Auch die Einschätzungen zur aktuellen Lage verbesserten sich. Die deutsche Wirtschaft sieht einen Silberstreif am Horizont.
Im Verarbeitenden Gewerbe hat sich das Geschäftsklima markant verbessert. Die Unternehmen zeigten sich merklich zufriedener mit den laufenden Geschäften. Zudem legte der Erwartungsindikator deutlich zu. Von Optimismus sind die Firmen aber noch ein Stück entfernt. Der Auftragsbestand war weiter rückläufig.
Im Dienstleistungssektor ist der Geschäftsklimaindex spürbar gestiegen. Dies war speziell auf die weniger pessimistischen Erwartungen zurückzuführen. Die Dienstleister bewerteten auch ihre aktuelle Lage etwas besser. Vor allem in Transport und Logistik sowie im Gastgewerbe ging es bergauf.
Auch im Handel konnte der Index deutlich zulegen. Die Händler zeigten sich mit den laufenden Geschäften zufriedener. Zudem waren die Erwartungen nicht mehr so pessimistisch. Vornehmlich der Einzelhandel sieht einen Hoffnungsschimmer.
Im Bauhauptgewerbe ist der Geschäftsklimaindikator gestiegen. Die aktuelle Lage wurde etwas besser beurteilt. Nach dem historischen Tief im Vormonat legten die Erwartungen etwas zu. Die Aussichten bleiben jedoch düster.
Clemens Fuest, Präsident des ifo Instituts
Günstig für den Konsumklima-Indikator wirkt sich die sinkende Sparneigung aus. Das Konsumklima verbessert sich damit zum zweiten Mal in Folge. Der Indikator nimmt in der Prognose für April im Vergleich zum Vormonat (revidiert -28,8 Punkte) um 1,4 Punkte auf -27,4 Zähler leicht zu.
Eine Stütze des Anstiegs der Konsumstimmung im März ist die Sparneigung: Diese verliert im Vergleich zum Vormonat 5 Punkte. Mit einem Wert von 12,4 Zählern weist sie aber immer noch ein überaus hohes Niveau auf. Denn im entsprechenden Vorjahreszeitraum lag die Sparneigung bei nur 1,3 Zählern, was ein Plus von mehr als 11 Punkten bedeutet.
„Die Erholung des Konsumklimas kommt langsam und nur sehr schleppend voran“, erklärt Rolf Bürkl, Konsumexperte beim NIM. „Reale Einkommenszuwächse und ein stabiler Arbeitsmarkt bilden an sich sehr gute Voraussetzungen für eine rasche Erholung der Konsumkonjunktur, aber den Konsumenten fehlt es immer noch an Planungssicherheit und Optimismus. Die starke Verunsicherung der Verbraucher in Zeiten multipler Krisen, gepaart mit wenig Zuversicht in die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands, hemmt die Konsumneigung. Das sorgt dafür, dass Impulse durch die Binnennachfrage für die Konjunktur derzeit immer noch ausbleiben. Kurz zusammengefasst: Die schlechte Stimmung überlagert die Fakten.“
Somit wird eine nachhaltige Erholung der deutschen Wirtschaft weiter auf sich warten lassen. Denn dafür wäre es vor allem notwendig, dass die ausgeprägte Verunsicherung in der Bevölkerung schwindet. Dazu braucht es aber einen weiteren Rückgang der Inflation in Deutschland und eine klare Strategie der Politik zur weiteren Entwicklung des Landes in den kommenden Jahren. Nur so können die Verbraucher wieder mehr Planungssicherheit erhalten, die eine wichtige Voraussetzung für die Investition in größere Anschaffungen ist.
Einkommenserwartungen steigen leicht
Die Einkommenserwartungen können ihren Schwung aus dem Vormonat, in dem ein deutliches Plus von mehr als 15 Punkten zu Buche stand, nicht beibehalten. Der Indikator legt um bescheidene 3,3 Punkte zu und weist derzeit -1,5 Zähler auf. Ein besserer Wert wurde zuletzt vor Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022 mit +3,9 Punkten gemessen.
Der vorsichtig steigende Einkommensoptimismus liegt in erster Linie in der Lohn- und Gehaltsentwicklung begründet. Die tariflichen Lohn- und Gehaltserhöhungen waren und werden auch in den kommenden Monaten sehr ansehnlich sein. Das gilt ebenfalls für die Renten, die sich an der Lohnentwicklung orientieren. So wurde vor einigen Tagen berichtet, dass die gesetzlichen Altersbezüge im Sommer dieses Jahres sowohl in Ost wie auch in West um gut 4,5 Prozent angehoben werden. Bei einer Inflationsrate von aktuell etwa 2,5 Prozent wird das zu deutlichen realen Einkommenszuwächsen bei Rentnern und abhängig Beschäftigten führen.
Die Anschaffungsneigung hinkt der Einkommensentwicklung weiter hinterher
Von dem steigenden Trend der Einkommenserwartung kann die Anschaffungsneigung jedoch nicht profitieren: Sie verliert sogar minimal gegenüber dem Vormonat. Nach einem Minus von 0,3 Punkten weist der Indikator aktuell -15,3 Punkte auf. Auch der Vorjahresvergleich zeigt mit +1,7 Punkten kaum eine Veränderung. Im Gegensatz dazu konnte die Einkommenserwartung gegenüber März 2023 deutlich zulegen (+22,8 Punkte).
Die nun seit knapp zwei Jahren auf sehr niedrigem Niveau stagnierende Anschaffungsneigung ist ein Indiz dafür, dass die Verunsicherung unter den Konsumenten überaus groß ist. Diese Situation führt dazu, dass die Verbraucher ihre finanziellen Mittel tendenziell eher auf die Seite legen. Dies belegt auch die zuletzt gestiegene Sparquote sowie die überaus gute Entwicklung an den deutschen Aktienbörsen.
Konjunkturaussichten verzeichnen leichten Anstieg
Die Konjunkturerwartungen legen um 3,3 Punkte leicht zu und steigen damit auf -3,1 Punkte. Im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres bedeutet dies ein Minus von 6,8 Punkten.
Die Konjunktur kommt aktuell nicht nachhaltig in Schwung. Nach den übereinstimmenden Prognosen von Wissenschaft, Wirtschaft und Politik wird nach einem schwächeren ersten Halbjahr erst in der zweiten Jahreshälfte eine leichte Erholung erwartet. Dies kann durch eine Zinssenkung der EZB, die bislang für Mitte des Jahres erhofft wird, sicherlich unterstützt werden. Dennoch gehen die Experten davon aus, dass beim Wirtschaftswachstum 2024 eher eine schwarze Null stehen dürfte.
GfK SE, Nürnberg; Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM)
Im März verbessert sich die Verbraucherstimmung deutlich. Das zeigt das HDE-Konsumbarometer, das sich im Vergleich zum Vormonat klar nach oben entwickelt. Daraus ist allerdings mit Blick auf die vergangenen Monate kein eindeutiger positiver Trend ableitbar. Vielmehr bleibt es bei dem stetigen Auf und Ab der letzten Zeit. Unsicherheit dämpft den privaten Konsum und verhindert einen stabilen Aufwärtstrend.
Zu Beginn des Jahres wies die Verbraucherstimmung in Deutschland nur eine äußerst verhaltene Entwicklung auf. Zum Ende des ersten Quartals 2024 hellt sich die Verbraucherstimmung nun aber deutlich auf. Das HDE-Konsumbarometer steigt gegenüber dem Vormonat spürbar an und übertrifft auch den Wert aus dem März 2023. Seit Herbst vergangenen Jahres weist das HDE-Konsumbarometer damit von Monat zu Monat größere Schwankungen auf. Das Niveau hat sich aber seit Oktober insgesamt nur unwesentlich erhöht. Es kommt der Eindruck auf, dass die Verbraucher aus der Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Umfelds kein eindeutiges Bild für die weitere Entwicklung ableiten können. Es herrscht Unsicherheit.
Für den privaten Konsum in den kommenden Monaten ist deshalb insgesamt eine verhaltene Entwicklung zu erwarten. Weder findet eine große Erholung statt, da es bei den Verbrauchern keinen eindeutigen Zuwachs an Optimismus gibt, noch wird es einen Konsumeinbruch geben, da auch Anzeichen für eine klare Eintrübung fehlen. Optimistische und pessimistische Tendenzen wechseln sich ab. Die Verbraucher haben keine klare Erwartung für die kommenden Monate. Diese Unsicherheit dürfte den privaten Konsum dämpfen. Starke Wachstumsimpulse bleiben damit erst einmal aus.
Das jeweils am ersten Montag eines Monats erscheinende HDE-Konsumbarometer basiert auf einer monatlichen Umfrage unter 1.600 Personen zur Anschaffungsneigung, Sparneigung, finanziellen Situation und zu anderen konsumrelevanten Faktoren. Das Konsumbarometer, das vom Handelsblatt Research Institute (HRI) im Auftrag des HDE erstellt wird, hat eine Indikatorfunktion für den privaten Konsum. Es bildet nicht das aktuelle Verbraucherverhalten ab, sondern die erwartete Stimmung in den kommenden drei Monaten.
Handelsverband Deutschland HDE, Berlin
Auch Investitionen in Digitalisierung der Beschaffungsprozesse steigen, eine ganzheitliche Automatisierung der Prozesse ist jedoch noch nicht erkennbar. Digitale Services und Einsatz von KI bieten großes Potenzial für mehr Effizienz und Kundenzufriedenheit.
Neue Technologien, Dienstleistungen und Systeme drängen in die Handelslandschaft und verändern die industrielle Beschaffung. Auch wenn der persönliche Kontakt im B2B-Beschaffungsprozess über alle Kaufphasen hinweg an erster Stelle steht, holt der Onlinekanal auf. Rund 80 Prozent der befragten Herstellerunternehmen gehen davon aus, dass die deutsche Industrie in naher Zukunft mehr über Onlinekanäle einkaufen wird. Entsprechend planen sechs von zehn Unternehmen trotz anhaltender Herausforderungen wie Preissteigerungen und Fachkräftemangel im nächsten Jahr mehr in die Digitalisierung ihrer internen Prozesse in der Beschaffung zu investieren als bisher. Das zeigen die Ergebnisse der dreiteiligen Studienreihe „Von Katalogen zu Klicks: Neue Wege in der industriellen Beschaffung“ des ECC KÖLN in Zusammenarbeit mit der Digitalagentur dotSource, für die 308 Mitarbeitende aus Herstellerunternehmen in Deutschland befragt wurden. Insgesamt wird das Digitalisierungspotenzial im Einkauf als sehr hoch bewertet: 84 Prozent sind davon überzeugt, dass sich das gesamte Tagesgeschäft digitalisieren ließe.
„In der Umsetzung gibt es allerdings noch Nachholbedarf: Zwar sind einzelne Prozesse wie die Digitalisierung der Lieferpapiere oder die digitale Bestands- und Kostenkontrolle bei einigen Unternehmen bereits umgesetzt, eine durchgängige digitale Erfassung und Durchführung der Beschaffungsprozesse ist jedoch noch nicht erkennbar. Erschwerend kommt hinzu, dass knapp die Hälfte der Befragten über generelle Unklarheiten bei den Beschaffungsprozessen klagt,“ kommentiert Christian Otto Grötsch, Gründer und Vorsitzender des Verwaltungsrats der dotSource SE, die Studie.
DIGITALE SERVICES IN KUNDENPORTALEN: ANGEBOT UND ANFORDERUNGEN GEHEN AUSEINANDER
Fest steht: Mit der wachsenden Relevanz des Onlinehandels in der industriellen Beschaffung steigt auch die Erwartung an die digitalen Kanäle entlang der Customer Journey. Anbieter können insbesondere mit einem vielfältigen Zahlungsangebot (72 %) und detaillierten Informationen zu Verfügbarkeiten (68 %) punkten. Außerdem wird ein Kundenportal in diesem Kontext als besonders relevant eingestuft ─ sowohl auf Unternehmens- (78 %) als auch auf Beschafferseite (79 %).
„Damit ein Kundenportal Prozesse effizienter gestalten und zu einer positiven Customer Experience beitragen kann, gilt es, die angebotenen Services gut zu prüfen. Während Self Services für Beschaffende beispielsweise sehr relevant sind, werden diese von Unternehmen oft weniger hoch priorisiert. Zusätzlich unterscheiden sich die Anforderungen an solche Portale je nach Unternehmensgröße, weshalb Anbieter die verschiedenen Zielgruppen unbedingt im Blick haben sollten,“ so Dr. Kai Hudetz, Geschäftsführer des IFH KÖLN und Gründer des ECC KÖLN.
KI IN DER BESCHAFFUNG RELEVANT
Mehr als jeder zweite Befragte (55 %) findet den Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Beschaffung interessant, insbesondere wenn dadurch Prozesse optimiert und Mitarbeitende entlastet werden. Zu den Top 3 der Einsatzmöglichkeiten von KI gehört für die Befragten die automatische Verbuchung von Zahlungseingängen (80 %), das Stammdatenmanagement (78 %) sowie die digitale Belegerkennung (76 %).
IFH GmbH, Köln
Jedes zweite befragte Unternehmen bekommt die multiplen Krisen deutlich zu spüren. Während die Einführung digitaler Technologien in der Branche stockt, geht es in Sachen Nachhaltigkeit voran. Zu diesen Ergebnissen kommt eine Befragung im Auftrag von PwC Deutschland unter 100 Bauunternehmen, Planern und Projektsteuerern.
Insbesondere die Volatilität der Preise macht den Unternehmen derzeit zu schaffen: 86 Prozent der Befragten beklagen sich darüber. Aber auch der zunehmende Kostendruck belastet die Baufirmen (83 Prozent). Zudem sind immer mehr Bauunternehmen und speziell Planer/Projektsteuerer von einem Wegfall von Projekten betroffen: In der aktuellen Studie berichten drei Viertel der Unternehmen (77 Prozent), dass ihnen derzeit Aufträge wegbrechen (Vorjahr: 55 Prozent).
Die Mehrheit der Befragten sieht folglich große Veränderungen auf die Branche zukommen: Rund zwei Drittel rechnen damit, dass sie mittelfristig neue Geschäftsfelder entwickeln werden. Jeder zweite geht sogar von einer Neuausrichtung des Unternehmens aus, um die eigene Zukunftsfähigkeit zu sichern.
PricewaterhouseCoopers GmbH, Frankfurt/Main
2023 verzeichnete die Branche einen Umsatzrückgang von 3,6 Prozent. Die Ausgaben für Einrichtungsgegenstände sind rückläufig. Auch 2024 deutet sich als schwieriges Jahr für die Möbelbranche an.
Marktsättigung, Ausgabenverschiebung und steigende Preise: Die Rahmenbedingungen waren 2023 für die Möbelbranche sehr herausfordernd. Nach einem guten Jahr 2022 mit fast zehn Prozent Umsatzwachstum, verliert die Branche 2023 – trotz deutlicher Preissteigerungen – 3,6 Prozent und liegt damit bei 22,6 Milliarden Euro. Grund für den Einbruch: Die Ausgabenverschiebungen der Konsument:innen durch die weiterhin sehr hohen Energiepreise und Lebenshaltungskosten. Hinzu kommt: Möbel werden durch höhere Produktionskosten um Rohstoffe, Energie und Transport immer teurer. So kostet ein durchschnittliches Möbelstück heute rund 20 Prozent mehr als noch 2020. Zu diesen und weiteren Ergebnissen kommt der neue „Branchenbericht Möbel“ des IFH KÖLN und der BBE Handelsberatung. Für 2024 prognostizieren die Marktexpert:innen erneut ein herausforderndes Jahr mit einer negativen Umsatzentwicklung.
„Mit dem deutlichen Umsatzrückgang im Jahr 2023 bei gleichzeitigen Preissteigerungen steht der Möbelhandel aktuell unter Druck. Es gilt, Produktivitätsverluste durch Optimierung der Verkaufsperformance oder Flächenreduktion zu kompensieren und durch diese frequenzfördernden Alternativangebote wichtige Deckungsbeiträge zu sichern“, ordnet Dr. Philipp Hoog, Mitglied der Geschäftsleitung & Leiter Strategieberatung BBE Handelsberatung, die Daten ein.
STATIONÄRE HÄNDLER PUNKTEN ONLINE
Den größten Anteil am Marktvolumen des Möbelhandels machen nach wie vor die großen Filialisten (38,0 %) aus, gefolgt vom Möbel-Fachhandel (27,9 %). Beide haben seit der Pandemie ihre Onlineaktivitäten ausgebaut und haben damit das Wachstum der reinen Versender und Internet-Pure-Player gebremst: Der Fachhandel kann sich wie in kaum einem anderen Markt behaupten. Aufgrund der erfolgreichen Onlineaktivitäten des stationären Handels hat der Onlineanteil im Möbelmarkt – trotz Umsatzrückgang der Branche insgesamt – 2023 zugenommen und liegt mittlerweile bei 13,7 Prozent.
PROGNOSE: MARKTWACHSTUM FRÜHESTENS 2026
Der Blick auf die weitere Marktentwicklung 2024 und 2025 bleibt verhalten. Die negativen Konjunkturaussichten werden auch den Möbelhandel beeinflussen. Die Marktexpert:innen von IFH KÖLN und der BBE Handelsberatung rechnen mit einem weiteren nominalen Umsatzminus von -2,6 Prozent in der mittleren Prognosevariante. Ein leichtes Marktwachstum wird erst im Jahr 2026 erwartet.
„Die privaten Haushalte sind verunsichert und befinden sich im Sparmodus. Die Ausgaben für Möbel werden aufgeschoben oder man greift auf Secondhandware zurück. Diese Tendenz wird uns auch 2024 weiter begleiten. Erschwerend kommt hinzu, dass auch die Baubranche krisengebeutelt ist. Aber: Die Inflation beruhigt sich; es zeigt sich Licht am Horizont,“ so Christoph Lamsfuß, Senior Consultant am IFH KÖLN.
IFH GmbH, Köln
Warengruppen zeigen untereinander im Vergleich zu 2022 kaum Dynamik – größter Teilmarkt bleiben nach wie vor Bettwaren. Branchenprognose: Marktniveau pendelt sich stabil bei Vor-Corona-Niveau ein.
Haus- und Heimtextilien sind nach den Coronajahren weniger gefragt. 2023 folgt nach drei Jahren mit leichtem Zuwachs nun ein Markteinbruch von -4,5 Prozent auf 9,1 Milliarden Euro. Wie alle Handelsbranchen leiden auch Haus- und Heimtextilien unter der Inflation und dem Sparverhalten der Konsument:innen. So erreichten die Preise für Produkte aus dem Bereich Haus- und Heimtextilien 2022 ihren Höhepunkt mit 6,3 Prozent Teuerungsrate und lagen auch im vergangenen Jahr 2023 noch bei einem Preisanstieg von 5,2 Prozent. Zu diesem und weiteren Ergebnissen kommt der neue „Branchenbericht Haus- und Heimtextilien“ des IFH KÖLN in Zusammenarbeit mit der BBE Handelsberatung. Der Ausblick auf die kommenden Jahre zeigt eine Marktstabilisierung auf dem Vor-Corona-Niveau bei rund 9,2 Milliarden Euro bis 2028. Bei den angeführten Daten zum Handelsjahr 2023 handelt es sich um aktuelle Hochrechnungen, Stand Februar 2024.
„Die Ära der beispiellosen Nachfrage nach Haus- und Heimtextilien, angetrieben durch den Homing-Trend der Coronazeit, weicht einer neuen Realität des bewussten Konsums, in der sich der Markt bei einem stabilen Vor-Corona-Niveau einpendelt“, so Dominik Nuß, Senior Consultant bei der BBE Handelsberatung, zu den Ergebnissen der Branchenberichts Haus- und Heimtextilien.
VERLUSTE DER WARENGRUPPEN WEITESTGEHEND AUSGEGLICHEN
Die vier Warengruppen der Branche Haus- und Heimtextilien – Textile Bodenbeläge, Bettwaren, HTB-Wäsche (Haus-, Tisch- und Bettwäsche) sowie Gardinen-/ Dekostoffe – entwickelten sich 2023 allesamt mit einem ähnlich hohen Minus von vier bis fünf Prozent. Am stärksten verlieren die textilen Bodenbeläge; am wenigsten Gardinen und Dekostoffe. Die anteilig größte Warengruppe bleiben mit über 35 Prozent Marktanteil Bettwaren, auf Platz Zwei folgen Gardinen und Dekostoffe mit rund einem Viertel Marktanteil.
PROGNOSE: STABILISIERUNG VON MARKT- UND PREISDYNAMIK
Die Konsumzurückhaltung der Konsumentinnen und Konsumenten wird sich in den kommenden Jahren wieder normalisieren, insbesondere durch die Abschwächung der Inflation. Allerdings: Durch Marktsättigung und anhaltende Konsumzurückhaltung erwartet die Branche der Haus- und Heimtextilien 2024 einen leichten Rückgang. Eine Normalisierung zeigt sich auch bei der Preisentwicklung, die sich bis 2028 nach der aktuellen Prognose von IFH KÖLN und BBE Handelsberatung bei etwa 1,7 Prozent Preisanstieg einpendeln wird.
„Die starken Marktdynamiken der Coronajahre sind nun zu Ende – das sehen wir auch im Markt für Haus- und Heimtextilien. Anstatt es sich zu Hause gemütlich zu machen mit neuer Bettwäsche und Co heißt es nun: sparen, sparen, sparen. Die gesunkenen Preise machen aber Hoffnung auf baldige Besserung. Trotzdem gelingt es voraussichtlich nicht, das Vorkrisenniveau wieder zu erreichen, denn der Negativtrend im Bereich der Textilen Bodenbeläge hält weiter an,“ prognostiziert Christoph Lamsfuß, Senior Consultant am IFH KÖLN.
IFH GmbH, Köln
Nunmehr wurden Änderungen vorgenommen, die noch im April zur Abstimmung kommen.
Nach Widerspruch vieler Verbände und Wirtschaftsakteure hat sich der EU-Binnenmarktausschuss am 20. März 2024 auf eine gemeinsame, abgeschwächte Position geeinigt.
So sah der ursprüngliche Vorschlag unter anderem eine Obergrenze von 30 Tagen für die vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen vor (bislang 60 Tage), wobei – anders als bisher – keine Ausnahmen mehr zulässig sein sollten.
Nunmehr sind im Berichtsentwurf zur geplanten EU-Zahlungsverzugsverordnung die Festschreibung der allgemeinen Zulässigkeit von bis zu 60 Tagen Zahlungsziel im B2B-Bereich, bei entsprechender vorheriger Vereinbarung und sogar bis zu 120 Tagen für Saisonartikel und Produkte mit niedrigem Warenumschlag, wobei hierfür konkrete Produktgruppen festgeschrieben werden sollen.
Der Berichtsentwurf, der mit 33 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen angenommen wurde, wird nun auf der Plenartagung vom 22. bis 25. April zur Abstimmung gestellt und wird den Standpunkt des Parlaments in erster Lesung darstellen. Das Dossier wird vom neuen Parlament nach den Europawahlen vom 6. bis 9. Juni weiterverfolgt werden.
Die entsprechende Stellungnahme der CDH zum ursprünglichen Entwurf finden Sie hier.
Hierzu führt die Deutsche Rentenversicherung weiter aus:
- Derzeit kursieren Mails, die im Betreff auf die „Überprüfung ausstehender Rechnungen“ verweisen und sowohl im Betreff als auch in der Signatur mit dem Namen eines Rentenversicherungsträgers versehen sind. Der Absender variiert.
- Die Empfänger dieser Mails werden aufgefordert, ihre ausstehenden Forderungen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung zu benennen und im Bedarfsfall die Rechnung als PDF-Datei zu übersenden.
- Bei diesen Mails handelt es sich um Fälschungen! Vertrauen Sie im Zweifelsfall immer auf die Ihnen im Haus der Deutschen Rentenversicherung bekannten Kontakte und ignorieren Sie verdächtige Schreiben!
Wenn Sie eine solche gefälschte Mail erhalten, müssen Sie nichts unternehmen.
Doch es geht noch besser: 46 Prozent der Nutzenden haben die automatische Installation von Updates aktiviert. So landen mit Sicherheit die neuesten Updates auf dem jeweiligen Gerät.
Wer sich die manuelle Installation künftig ebenfalls sparen möchte, findet hier die BSI-Schritt-für-Schritt-Anleitung für automatische Updates: https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Broschueren/Wegweiser_Checklisten_Flyer/SfS-Anleitung_automatische_Updates.html
Oftmals bieten Unternehmen Handelsvertretern, die im gleichen Produktbereich erfolgreich sind, den Vertrieb ihrer Produkte an. Eine zusätzliche Einnahmequelle und der Reiz noch weitere Produkte im Vertretungssortiment zu haben, die durch den gleichzeitigen Vertrieb die Fixkosten nach unten treiben, lässt man sich nicht gerne entgehen. Also was soll schon dagegen sprechen, wenn nicht wie bisher die Produkte des schon seit Jahren vertretenen Unternehmens, sondern auch noch ein paar neue von anderen Herstellern beim nächsten Besuch den Kunden vorgelegt werden. Und was macht das schon, dass der neue Hersteller auch Sortimentsteile in seinem Portfolio hat, die der Handelsvertreter schon für seinen bisher vertretenen Unternehmer zu vertreiben hat. Zumal ja im Handelsvertretervertrag dazu überhaupt keine Regelung enthalten ist. So oder so ähnlich ereignet es sich immer wieder und damit ein Grund sich mit diesem Thema immer wieder einmal zu befassen.
Denn der betreffende Handelsvertreter wundert sich oftmals nicht wenig, wenn er daraufhin unvermittelt die fristlose Kündigung seines schon seit Jahren vertretenen Unternehmers erhält. Geregelt war nichts dazu im Handelsvertretervertrag. Doch das braucht es auch nicht. Denn es ist schon seit langem in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Handelsvertreter während der Vertragszeit nicht berechtigt ist, ein Unternehmen zu vertreten, welches mit dem bereits vertretenen Unternehmen im Wettbewerb steht. Anders als im nachvertraglichen Bereich gilt dieses auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, sodass es völlig gleichgültig ist, ob das Konkurrenzverbot in einem schriftlichen Handelsvertretervertrag vereinbart ist bzw. ob überhaupt ein schriftlicher Handelsvertretervertrag existiert oder nicht.
Interessenwahrnehmungspflicht
Denn auch ohne besondere Vereinbarung schuldet der Handelsvertreter gemäß § 86 Abs. 1 HGB als Teil der umfassenden vertraglichen Treuepflicht die uneingeschränkte Wahrnehmung der Interessen des Unternehmers. Danach hat der Handelsvertreter alles zu unterlassen, was den Interessen des Unternehmers schaden oder abträglich sein könnte, also auch alles zu unterlassen, was ihn in einen Interessenwiderstreit oder eine Konkurrenzsituation zu dem Unternehmer bringen und dessen Interessen dadurch beeinträchtigen kann. Dieses Konkurrenzverbot greift somit automatisch für die gesamte Zeit eines bestehenden Handelsvertreterverhältnisses ein.
Mitteilungspflicht des Handelsvertreters
Bei der Beurteilung, ob eine Konkurrenzsituation gegeben ist, legt die Rechtsprechung seit je her einen strengen Maßstab an. Schon in Zweifelsfällen, sofern die Möglichkeit besteht, dass die anderweitige Vertriebstätigkeit die Interessen des Unternehmers beeinträchtigen könnte, hat der Handelsvertreter diesen hiervon zu unterrichten und in Zweifelsfällen dessen Entscheidung herbeizuführen. Als Ausschlag gebend hierfür wird weniger die Möglichkeit einer tatsächlichen Schädigung als vielmehr die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Unternehmer und Handelsvertreter angesehen.
Bestimmung der Konkurrenzlage
Unterschiedliche Meinungen gibt es immer wieder dazu, ob der eine oder andere vom Handelsvertreter gleichzeitig für unterschiedliche Hersteller vertriebene Artikel nun wirklich eine pflichtwidrige Konkurrenzsituation darstellt. Entscheidend ist damit zunächst, wie diese Konkurrenzsituation zu bestimmen und welche Betrachtungsweise hierfür heranzuziehen ist. Räumlich umfasst das Wettbewerbsverbot zunächst mal das gesamte Absatzgebiet des Unternehmers, wobei dieser Gesichtspunkt weniger streitträchtig ist. In sachlicher Hinsicht besteht die Konkurrenzlage zwischen den vom Handelsvertreter nach dem Vertrag zu vertreibenden Produkten des Unternehmers und denjenigen seiner Konkurrenten, welche aus Sicht der als Kunden infrage kommenden Abnehmer die Aufgaben und Zwecke der Produkte des Unternehmers ebenfalls erfüllen können.
Sicht des Kunden entscheidend
Hier zeigt sich nun, wie einzelfallbezogen und problematisch die Bestimmung dieser Wettbewerbssituation sein kann, zumal die Sichtweise des Kunden maßgeblich ist. Identität, Gleichartigkeit oder auch nur Vergleichbarkeit der Waren nach Preis oder Qualität sowie Überschneiden der Produktpalette sind nämlich nicht die erschöpfend aufgezählten Varianten einer Konkurrenztätigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob aus Sicht der Kunden eine Konkurrenz besteht, weil diese in diesem Fall bereit sein könnten, anstelle der Waren des Unternehmers auf diejenigen des Konkurrenten zurückzugreifen. Damit scheidet eine Konkurrenzlage in sachlicher Hinsicht jedenfalls hinsichtlich solcher Waren aus, bei denen die Gefahr einer Verdrängung des Geschäftsherrn des Handelsvertreters vom Markt nicht besteht, weil sie von der Funktion her ganz unterschiedlichen Anforderungen genügen müssen oder sich an verschiedenartige, nicht austauschbare Kundenkreise wenden.
Anderer Kundenkreis
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang eine bereits ältere Entscheidung des OLG München in der es um den gleichzeitigen Vertrieb des Handelsvertreters von Kühlschränken für Privathaushalte für den einen Hersteller und von Großkühlschränken für den Gastro-Bereich für einen anderen Hersteller ging. Die Richter stellten fest, dass trotz des absolut gleichen Verwendungszwecks von Kühlgeräten eine Konkurrenzsituation in einer solchen Konstellation ausgeschlossen sei. Es könne nämlich nur darauf ankommen, ob eine anderweitige Tätigkeit geeignet sei, den Absatz der vom vertretenen Unternehmer vertriebenen Produkte zu beeinträchtigen. Dies sei nicht der Fall, wenn mit einer anderweitigen Tätigkeit ein Kundenkreis angesprochen werde, den das vertretene Unternehmen nicht bediene. Dabei sei es ebenfalls unerheblich, ob der Handelsvertreter tatsächlich in einem Einzelfall einen Kunden des vertretenen Unternehmens mit einem Produkt einer anderen Firma bedient habe.
Überschneidung von Sortimentsteilen
Allerdings kann eine Konkurrenzlage hinsichtlich einzelner Sortimentsteile bereits genügen. Sie kann sogar vorliegen, wenn sich das Angebot der Unternehmer zwar nicht hinsichtlich der eigentlichen Haupterzeugnisse, aber in Bezug auf Zubehörteile überschneidet. Denn es besteht in einem solchen Fall die Gefahr, dass der Kunde nach und nach seinen gesamten Bedarf bei einem Drittunternehmen deckt, von dem er bereits die vom Auftraggeber des Handelsvertreters nicht angebotenen Produkte bezieht. Letzten Endes kann dies dazu führen, dass der Kunde ganz zu dem Drittunternehmen abwandert. Alleine eine solche nicht auszuräumende Gefahr kann für die Annahme einer Konkurrenzlage bereits ausreichend sein.
Umgehungstatbestände
Der Handelsvertreter kann das Konkurrenzverbot auch nicht dadurch unterlaufen, dass er die Konkurrenzvertretung nicht selbst ausübt, sondern von einem anderen, oftmals nahen Angehörigen, ausüben lässt. In diesen Fällen ist ihm die Tätigkeit des anderen zuzurechnen. Allerdings müssen Anhaltspunkte vorhanden sein, dass der Handelsvertreter die Tätigkeit des anderen unterstützt oder auf sie Einfluss nimmt.
Folgen des Konkurrenzverstoßes
Ein Verstoß des Handelsvertreters gegen das Konkurrenzverbot berechtigt den vertretenen Unternehmer in der Regel, ohne vorherige Abmahnung außerordentlich zu kündigen. Begründet wird dies damit, dass bei einer nicht genehmigten Übernahme einer Konkurrenzvertretung ein schwerer Verstoß im Vertrauensbereich vorliegt, der durch eine Abmahnung nicht wiedergutgemacht werden könne und es dem vertretenen Unternehmen außerdem unzumutbar mache, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bis zur Vertragsbeendigung abzuwarten. Schwerwiegende Begleiterscheinung einer solchen berechtigten fristlosen Kündigung durch den Unternehmer ist der Wegfall des Ausgleichsanspruches für den Handelsvertreter. Hinzukommend kann der Unternehmer gegen den Handelsvertreter einen Schadensersatzanspruch gem. § 89 a Abs. 2 HGB geltend machen in Höhe des ihm durch die Konkurrenztätigkeit entgangenen Gewinns.
Schlussbemerkung
Vor diesem Hintergrund macht es durchaus Sinn, bereits beim Abschluss des Handelsvertretervertrages eine Unbedenklichkeitsklausel für nur unwesentliche Produktüberschneidungen der vertretenen Unternehmen aufnehmen zu lassen. Das vertretene Unternehmen erklärt damit sozusagen vorab, dass eine geringfügige Produktüberschneidung der gleichzeitig vom Handelsvertreter vertretenen Hersteller nicht zu einer Vertrauensstörung führen kann.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Bestimmung einer Konkurrenzsituation zwischen vom Handelsvertreter gleichzeitig für verschiedene Unternehmer vertriebenen Produkten erfordert immer eine Entscheidung an den konkreten Umständen des Einzelfalles.
- Die Sicht des Kunden ist entscheidend für die Bestimmung einer Konkurrenzsituation.
- Der Handelsvertreter hat die Pflicht, selbst bei geringen Zweifeln, den Unternehmer von einer möglichen Konkurrenzsituation zu unterrichten.
Was, wenn Unbefugte Zugriff auf die persönlichsten, auf dem Handy gespeicherten Daten bekommen? Ein Albtraum, mit dem Cyberkriminelle zunehmend Druck aufbauen. Vor dieser Masche warnt aktuell das LKA Schleswig-Holstein. Cyberkriminelle wenden sich demnach per Mail an ihre Opfer und fordern die Zahlung von Bitcoins. Andernfalls würden sensible Daten vom angeblich gehackten Smartphone weitergegeben und an soziale Medien versendet. Da es sich hier um eine breit gestreute Phishing-Methode handelt, ist davon auszugehen, dass die Täter keine solchen kompromittierenden Informationen besitzen. Grundsätzlich ist es ratsam, bei Erpressungen per Mail zunächst skeptisch zu sein und zu überprüfen, ob die Behauptungen plausibel sind. Unabhängig davon, ob eine Zahlung getätigt wurde oder nicht, sollte der Erpressungsversuch bei der Polizei angezeigt werden.
Zur Warnung: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/2256/5740459
Dazu haben Seek und Union Showroom ihre Termine auf den 2. und 3. Juli vorverlegt. Die Schauen der Fashion Week werden vom 1. bis 4. Juli laufen. Die Seek wird letztmals in der ehemaligen Premium-Location Station Berlin stattfinden, der Union Showroom läuft im benachbarten Kühlhaus.
2. Erhöhung der Betriebsgefahr aufgrund erheblicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn
1. Kein Vorfahrtsrecht für Fahrradfahrer bei der Überquerung von Zebrastreifen
Das Amtsgericht Würzburg hat kürzlich entschieden, dass Fahrradfahrern kein Vorfahrtsrecht gegenüber Autofahrern zusteht, wenn Erstere einen Zebrastreifen überqueren.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt überquerte eine Fahrradfahrerin eine Straße auf einem Fußgängerüberweg. Dabei kam es zur Kollision mit einem Auto. Die Klägerin, die Ehefrau des Autofahrers, machte die Radfahrerin für den Unfall verantwortlich und forderte von der beklagten Fahrradfahrerin Schadensersatz für den am Fahrzeug entstandenen Schaden. Das Amtsgericht Würzburg entschied mit Urteil vom 24. Mai 2023 unter dem Aktenzeichen 30 C 1164/21, dass die beklagte Fahrradfahrerin schuldhaft das Eigentum der Klägerin beschädigt habe und deshalb nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz hafte. Die Radfahrerin sei über den Fußgängerüberweg gefahren, ohne auf den einbiegenden Pkw der Klägerin Rücksicht zu nehmen.
Die Fahrradfahrerin habe vor dem Pkw die Fahrbahn überquert, obwohl sie wartepflichtig gewesen sei. Sie könne sich nicht auf ein Vorfahrtsrecht nach § 26 Abs. 1 StVO berufen. Denn sie sei nicht zu Fuß über den Fußgängerweg gegangen, sondern mit dem Fahrrad gefahren. Das Gesetz spreche in § 26 Abs. 1 StVO ausdrücklich von zu Fuß gehenden.
Allerdings hafte auch die Klägerin nach §7 Abs. 1 StVG. Die Klägerin müsse sich nämlich im Rahmen der Abwägung nicht nur eigene Verkehrsverstöße, sondern auch die Betriebsgefahr ihres Kfz zurechnen lassen, auch wenn die Beklagte nur aus Verschulden hafte. Die Klägerin müsse sich daher ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen. Nach § 1 Abs. 2 StVO wäre ihr Ehemann als Fahrzeugführer verpflichtet gewesen, den gesamten vor ihm liegenden Fahrbahnraum zu beobachten. Denn wäre er aufmerksam gewesen, hätte er die Fahrradfahrerin und ihre offensichtliche Absicht, den Fußgängerüberweg zu überqueren, erkennen können.
2. Erhöhung der Betriebsgefahr aufgrund erheblicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn
Eine deutlich über der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h liegende Ausgangsgeschwindigkeit ist bei der Haftungsabwägung als betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen. Eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um ca. 70 km/h kann laut einem Urteil des OLG Schleswig demnach eine Mithaftung von 25 % rechtfertigen.
Die deutlich über der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h liegende Ausgangsgeschwindigkeit bei der Haftungsabwägung ist als betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen, denn durch sie vergrößert sich in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzen.
Die Richter des OLG Schleswig schlossen sich in ihrem Urteil vom 15.11.2022 – Aktz. 7 U 41/22 insoweit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil v. 25.11.2010 – Az: 6 U 71/10) an, wonach bei einer Überschreitung um 30 km/h die Betriebsgefahr im Regelfall nicht mehr zurücktritt, weil die Geschwindigkeit dann deutlich über der Richtgeschwindigkeit liegt.
Die Mithaftung der Beklagten am Unfall sei hiernach bei einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um ca. 70 km/h mit 25 % anzusetzen. Die vom Landgericht in 1. Instanz insoweit angesetzten 10 % berücksichtigten die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit nicht ausreichend. Soweit der Senat selbst in einer eine gänzlich andere Sachverhaltskonstellation betreffenden Entscheidung (Urteil vom 30.03.2022 – Az: 7 U 139/20) eine nicht zurücktretende Betriebsgefahr mit lediglich 10 % bewertet hat, sei dies lediglich dem Umstand geschuldet gewesen, dass dem Senat die Heraufsetzung der Quote aufgrund der Grundsätze des Berufungsrechts verwehrt gewesen wären (Verbot der „reformatio in peius“).
Weitere Verkehrsrechtsnachrichten folgen in den nächsten Ausgaben unserer KurzMeldungen.
Ihnen als Mitglied unserer CDH NOW! bieten Frau Rechtsanwältin Dr. Melanie Besken und Rechtsanwalt Andree Schlick (beide sind Fachanwälte für Verkehrsrecht) von der Kanzlei Dr. Gröne & Cramer, Lotter Straße 4, 49078 Osnabrück, Tel.: 0541-94169-0, Fax: 0541-94169-99, E-Mail: info@ra-groene.de eine kostenlose telefonische Erstberatung an. In dieser können Sie dann herausfinden, ob es Sinn ergibt, Ihren Fall zu verfolgen und die Anwälte zu beauftragen, oder ob dies eher keinen Erfolg verspricht. Bitte beziehen Sie sich insofern auf Ihre CDH-Mitgliedschaft.
Rechtsanwalt Philipp Krupke
Nur 21 Prozent der deutschen Firmen schulen ihre Angestellten laut der Erhebung etwa in der Erkennung und Abwehr von Cyberangriffen oder im Umgang mit generativer KI. 65 Prozent der befragten Mitarbeitenden waren sich in Bezug auf ihre eigene Verantwortung für die Cybersecurity nicht sicher oder gaben an, überhaupt keine Verantwortung zu tragen.
Die Studie kann hier abgerufen werden: https://www.proofpoint.com/us/resources/threat-reports/state-of-phish
eferfer
1. Der Spiegelstrich & Co.
Lockern Sie für Ihre Leser*innen die Textwüste auf, die Sie möglicherweise geschrieben haben. Das geht ganz einfach mit Aufzählungszeichen wie Spiegelstrichen oder Bulletpoints. Diese funktionieren wie gute Überschriften, entspannen die Textmasse optisch, sortieren, gewichten und bringen die Fakten in den Fokus.
Die Vorteile von dieser Aufzählungszeichen:
• Sie halten Ihre Leser im Text.
• Sie unterbrechen langatmige Textblöcke.
• Sie erzeugen freien weißen Raum – die Leser*innen können einen Moment lang „durchatmen“.
• Sie rücken Wichtiges in den Fokus.
Die Herkunft des Namens „Spiegelstrich“ liegt übrigens im Verborgenen. Überlieferungen sagen, dass das Magazin DER SPIEGEL diese als erstes verwendet hat und so zum Namensgeber wurde.
Welches Zeichen für Aufzählungszeichen?
Der Spiegelstrich ist, wie der Name bereits sagt, ein Gedankenstrich (—). Für Bulletpoints ist der fette Punkt (•) der Klassiker. Alternativ gehen auch geometrische Formen wie kleine Quadrate, Pfeile oder sogar einheitliche Emojis. Speziell in Vorteils-Listen können auch Häkchen oder Plus-Zeichen verwendet werden. Bleiben Sie bei der Verwendung aber unbedingt einheitlich, sonst verwirren die Aufzählungszeichen unnötig.
Einheitliche Listen lassen sich besser lesen und schneller verstehen. Das gilt auch für den Aufbau der Liste. Ein einheitliches Schema ist hier besser, als wildes Durcheinander.
Aufzählungszeichen richtig verwenden
Menschen kaufen keine Produkte (oder deren Merkmale). Menschen kaufen die Vorteile, die ihnen ein Produkt bietet. Deshalb ist es auch bei Aufzählungen wichtig, Merkmale für die Kund*innen weiter in Vorteile und Nutzen zu übersetzen.
Man kann immer gleich beginnen:
• Wie Sie …
• Wie Sie …
• Wie Sie …
• Wie Sie …
Günstiger ist es jedoch, sich hier nicht ständig zu wiederholen:
• Nutzen Sie …
• Verwenden Sie …
• Testen Sie …
• Denken Sie rechtzeitig …
Die Bulletpoints beginnen alle mit einer Aufforderung und sind somit einheitlich. Spezialtipp: Setzen Sie die beiden wichtigsten Inhalte hinter den ersten und den letzten Bulletpoint. Auf diese Stellen verwenden Lesende statistisch die meiste Aufmerksamkeit.
Rechtschreibung bei Bulletpoints | Welche Satzzeichen bieten sich an?
Bei der Rechtschreibung bei Stichpunkten gibt es vor allem zwei Varianten:
1. Bulletpoints mit Punkt am Ende.
2. Bulletpoints mit kompletten Satzzeichen:
• erster Punkt, der zu beachten ist,
• zweiter Punkt,
• dritter Punkt,
• vierter und letzter Punkt.
Egal ob mit oder ohne Satzzeichen: Auf jeden Fall sollte auch hier eine einheitliche Schreibweise gewählt werden.
2. Beliebte Rechtschreibfehler mit T
a) Beliebter Fehler b) Richtige Schreibweise c) Erläuterung
a) tättowieren b) tätowieren c) Da der englische Ausdruck Tattoo das Substantiv Tätowierung weitgehend verdrängt hat, wird auch das dazugehörige Verb tätowieren häufig fälschlich mit Doppel-t geschrieben.
a) Tartar b) Tatar c) Das gehackte Rinderfleisch Tatar ist nach dem Volksstamm der Tataren benannt.
a) Tatoo b) Tattoo
a) Terasse b) Terrasse c) Das aus dem Französischen kommende Wort Terrasse leitet sich von lat. terra = Erde ab, was die Schreibung mit zwei r begründet.
a) Terrabyte b) Terabyte c) Die Vorsilbe von Terabyte leitet sich nicht von lateinisch terra = Erde ab, sondern von griech. τέρας [teras] = Ungeheuer. Terrabyte / Terabyte
a) Testoteron b) Testosteron c) Beim Hormon der männlichen Keimdrüsen, dem Testosteron, handelt es sich um ein Kunstwort, das aus lat. testis = Hoden und Steron zu Androsteron, dem Stoffwechselprodukt.
a) Teufelskreislauf b) Teufelskreis c) Von einem Teufelskreis (Circulus vitiosus) spricht man, wenn sich gegenseitig bedingende negative Geschehnisse oder Faktoren zu einer zunehmend ausweglosen Lage führen.
a) Threat b) Thread c) Während der »Thread« (engl. Faden) eine Folge von Nachrichten in einer Mailingliste oder einem Internetforum zum gleichen Thema ist, heißt »threat« so viel wie Drohung.
a) tiptop b) tipptopp c) Das Adjektiv tipptopp leitet sich zwar vom englischen tiptop ab, wird im Deutschen aber mit vier p geschrieben – auch nach alter Rechtschreibung.
a) tollerant b) tolerant c) Die nicht korrekte Schreibung mit zwei l ist vermutlich aufgrund der ähnlichen Aussprache wie bei »toll« weit verbreitet.
a) totlangweilig b) todlangweilig c) Die verstärkende Vorsilbe tod… bezieht sich auf das Substantiv Tod und wird daher mit d geschrieben: todlangweilig, todkrank, todtraurig. Aber: (sich) totarbeiten, (sich) totärgern, totschießen …
a) totmüde b) todmüde c) Wird der Wortbestandteil tod- im Sinne von »sehr, äußerst« in einem Adjektivkompositum verwendet, schreibt er sich mit d.
a) totschick b) todschick
a) Triologie b) Trilogie c) Der Ausdruck Trilogie für eine Folge von drei eigenständigen, aber thematisch zusammengehörenden Werken (Film, Musik, Literatur) leitet sich aus dem griechischen Wort trilogia.
a) Triumpf b) Triumph c) Das Wort Triumph leitet sich aus dem lateinischen triumphus ab, was den feierlichen Einzug eines Feldherrn nach einem Sieg bezeichnet.